VwGH 2011/13/0027

VwGH2011/13/002725.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache 1. der S GmbH (Erstbeschwerdeführerin) und 2. der C AG (Zweitbeschwerdeführerin), beide in G, vertreten durch Dr. Herbert Glotz, Wirtschaftsprüfer in 1020 Wien, Engerthstraße 169, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Jänner 2011, Zl. RV/4049- W/08, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006, Umsatzsteuer 2004 bis 2006, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Mai 2007, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2004 bis 2006, Körperschaftsteuer 2004 bis 2006, Kapitalertragsteuer 2004 bis 2006 und Jänner bis Mai 2007, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 30. März 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführenden Parteien unter Zurückstellung des beim Verwaltungsgerichtshof in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides zur Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf. U.a. sollte das Recht, in dem die beschwerdeführenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt bezeichnet und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den BM für Finanzen beigebracht werden (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachten die beschwerdeführenden Parteien einen Mängelbehebungsschriftsatz vom 20. April 2011 in dreifacher Ausfertigung ein, in dem versucht wurde, dem erteilten Auftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte zu entsprechen.

Die zusammen mit dem Mängelbehebungsschriftsatz vorgelegte weitere Ausfertigung der Beschwerdeschrift entspricht allerdings nicht dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz. So weist diese nur mehr die Erstbeschwerdeführerin als Beschwerdeführerin aus, wobei nunmehr auch nicht mehr ein Vertretungsverhältnis zum bisher eingeschrittenen Beschwerdevertreter angegeben, sondern eine C. Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, als bevollmächtigte Vertreterin ausgewiesen wird (seitens der der Beschwerdeschriftsatz im Übrigen auch nicht gefertigt wurde). Der vorgelegte weitere Beschwerdeschriftsatz, der auch ansonsten nicht wörtlich mit dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz übereinstimmt, gibt zudem das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides mit 21. Jänner 2011 an, während in der Urbeschwerde der 24. Jänner 2011 genannt ist.

Weiters wurde mit dem Mängelbehebungsschriftsatz der zurückgestellte angefochtene Bescheid nicht wieder vorgelegt.

Der Verbesserungsauftrag wurde somit schon in Bezug auf die Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde und der Wiedervorlage der der zurückgestellten Beschwerde angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen (des angefochtenen Bescheides) nicht erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. Mai 2005, 2004/13/0130, vom 21. Juni 2007, 2007/15/0076, und vom 4. August 2010, 2010/13/0080).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 25. Mai 2011

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