VwGH 2007/15/0076

VwGH2007/15/007621.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des I K in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 10. Juli 2006, Zl. RV/0409-K/05, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid eine in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1513/06-3, ablehnte und welche dieser dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Mit Verfügung vom 5. April 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Zurückstellung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und des dieser angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z 6 VwGG) und überdies - außer dem ergänzenden Schriftsatz - zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen neuen Schriftsatz (fünffach) ein. Die zurückgestellte, vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wurde lediglich in zwei Ausfertigungen (nämlich die ursprünglich bereits eingebrachten Ausfertigungen) vorgelegt. Bereits damit hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2006, 2006/15/0321, mwN).

Weiters hat der Beschwerdeführer den zurückgestellten angefochtenen Bescheid nicht wieder vorgelegt. Auch damit ist er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Schon das Unterlassen der Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides steht gleichfalls der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. März 2003, 2002/15/0164, vom 23. September 2005, 2005/15/0077, und vom 22. Dezember 2005, 2005/15/0111).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 21. Juni 2007

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