Normen
KFG 1967 §47 Abs2a;
KFG 1967 §47 Abs2a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. Februar 2011 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich einen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 3. Dezember 2010 auf Bekanntgabe der Halter von insgesamt 13 Fahrzeugen mit näher bezeichneten Kennzeichen aus der Zulassungsevidenz ab.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Berufung ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei ein privates Unternehmen in S., das von einem weiteren Unternehmen, der P., bevollmächtigt worden sei, deren offene Forderungen in Österreich zu betreiben. Die P., die ihren Sitz in Schweden habe, befasse sich ebenfalls mit Inkasso und handle im Auftrag der A., einer privaten Aktiengesellschaft in Italien, die auf die Mautabwicklung spezialisiert sei. Sämtliche genannten Unternehmen seien nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Als rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 seien nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Ein solches rechtliches Interesse sei von der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden, weil diese als Inkassobüro ein rein wirtschaftliches Interesse an der Bekanntgabe der gewünschten Daten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des KFG 1967 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 116/2010 lautet (auszugsweise):
"Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. ..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0134).
2.2.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Annahme, die beschwerdeführende Partei, die als Inkassobüro Forderungen für ein anderes Inkassobüro, die P., bzw. indirekt für die A. eintreibe, habe kein rechtliches Interesse an der Erteilung der begehrten Auskünfte, sondern nur ein wirtschaftliches.
2.2.2. Dieser Auffassung der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt hat, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0358). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd. § 47 Abs. 2a KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die belangte Behörde, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich feststellte, dass die beschwerdeführende Partei für die P. und damit in weiterer Folge auch für die A. einschritt, nicht bereits wegen einer derartigen Betrauungskette das Vorliegen eines rechtlichen Interesses (iSd. § 47 Abs. 2a KFG 1967) der beschwerdeführenden Partei verneinen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Juni 2012
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