Normen
MSG Tir 2010 §30 Abs3;
MSG Tir 2010 §46 Abs2;
MSG Tir 2010 §46 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
MSG Tir 2010 §30 Abs3;
MSG Tir 2010 §46 Abs2;
MSG Tir 2010 §46 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. der erstinstanzlichen Entscheidung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 wurden der Beschwerdeführerin (u.a.) folgende Leistungen zuerkannt: Gemäß § 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 "eine einmalige Unterstützung für rückwirkende Mindestsicherung-Erstattung" in der Höhe von EUR 89,91 (Spruchpunkt 1.); gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Jänner 2011 "eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Nachzahlung Mindestsicherung Jänner 2011)" in der Höhe von EUR 96,51 (Spruchpunkt 2.); gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. März 2011 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 520,42 (Spruchpunkt 4.).
Mit Spruchpunkt 1. des weiteren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin - in teilweiser Abänderung des Spruchpunktes 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 - gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 1. bis 31. März 2011 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 420,43 zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin berief gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 - bezüglich des Spruchpunktes 4. nur insoweit, als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. bis 28. Februar 2011 zuerkannt wurde - und beantragte (u.a.) die Abänderung der bekämpften Spruchpunkte dahin, dass Mindestsicherung "ohne Abzug aufgrund von Anrechnung des Pflegegeldes" zuerkannt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 2011 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit Folge gegeben, als (in Abänderung des Spruchpunktes 4. des erstinstanzlichen Bescheides) der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. bis 28. Februar 2011 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 564,71 zuerkannt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - aus, die Beschwerdeführerin lebe alleine an einer näher bezeichneten Adresse und sei im "entscheidungswesentlichen Zeitraum ohne Bezug eines laufenden Einkommens" gewesen. Ihr Ehegatte sei am 22. Oktober 2010 verstorben. Bis zu dessen Tod habe dieser für sich und die Beschwerdeführerin "die ASVG-Ausgleichzulagenpension für Ehegatten" erhalten. Erst mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd werde der Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 eine laufende Rente von monatlich EUR 144,28 gewährt; zugleich sei ihr für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 eine Nachzahlung von EUR 867,28 zugesprochen worden. Diese Einkünfte fielen nicht "in den Entscheidungszeitpunkt der Berufungsentscheidung". Die Beschwerdeführerin habe bis zum Tod ihres Ehegatten ein Landespflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 284,30 bezogen. Aufgrund des nachfolgenden Anspruchs auf eine Witwenrente sei der Landespflegegeldbezug eingestellt worden. Die letztmalige Auszahlung des Pflegegeldes sei im November 2010 erfolgt; im weiteren relevanten Zeitraum bis März 2011 habe die Beschwerdeführerin kein Pflegegeld bezogen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 2010 sei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Jänner 2011 an Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht die volle Richtsatzleistung für Alleinstehende (im Betrag von EUR 468,20) gewährt worden, sondern es sei ein Betrag von (monatlich) EUR 44,29 aus einem Pflegegeldbezug als Eigenmittel angerechnet worden. Ebenso sei im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 (in Spruchpunkt 4.) ein Pflegegeldbetrag von EUR 44,29 bei der Gewährung der Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Februar 2011 als Einkommen angerechnet worden; der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich nicht der volle Mindestsatz für Alleinstehende zugesprochen worden.
Der auf Grundlage des Tiroler Grundsicherungsgesetzes ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 2010 sei in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeute, dass der Bescheid prinzipiell nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden könne. Lediglich wenn öffentliche Interessen überwögen, etwa weil der Bescheid an besonders schweren Fehlern leide, sei eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung möglich. Darüber hinaus bedürfe es außerhalb eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens einer gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides, die ausdrücklich vorgesehen oder zumindest durch Auslegung erschließbar sein müsse.
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 sei gemäß § 46 Abs. 2 TMSG unter Zugrundelegung des rückwirkend zum 1. September 2010 in Kraft getretenen § 5 TMSG das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Beschwerdeführerin unter Heranziehung des Ausgangsbetrages von EUR 744,01 für das Jahr 2010 neu bestimmt worden. Die gesetzliche Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2 TMSG zur (positiven) Abänderung der bereits rechtskräftig zuerkannten Leistung umfasse lediglich die Neubemessung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Zugrundelegung des rückwirkend in Kraft getretenen § 5 TMSG; eine weitergehende Abänderung des rechtskräftigen Bescheides etwa im Hinblick "auf die Anrechnung von eigenen Mitteln oder Berücksichtigung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes" sei "rechtlich ausgeschlossen". Davon ausgehend errechne sich für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 "eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 89,81". Dieser Betrag sei der Beschwerdeführerin auch im Bescheid der Erstbehörde vom 27. Jänner 2011 (in Spruchpunkt 1.) als "Unterstützung für rückwirkende Mindestsicherung" zugesprochen worden.
Da alle nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz im Verwaltungsweg bereits rechtskräftig zuerkannten Leistungen gemäß § 46 Abs. 1 TMSG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TMSG auch als rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach diesem Gesetz gelten würden, sei auch die Nachzahlung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. bis 31. Jänner 2011 "unter den gleichen gesetzlichen Vorgaben, allerdings unter Berücksichtigung des neuen Ausgangsbetrages von EUR 752,94 für das Jahr 2011" zu beurteilen. Es ergebe sich daher für den Monat Jänner 2011 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 96,51, welche der Beschwerdeführerin auch mit Bescheid der Erstbehörde vom 27. Jänner 2011 (in Spruchpunkt 2.) als "Nachzahlung von Mindestsicherung" zugesprochen worden sei. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die rückwirkende Neubemessung der Mindestsicherung für das Jahr 2010 und die Nachzahlung der Mindestsicherung für den Monat Jänner 2011 ohne Abzug der Anrechnung des Pflegegeldes vorzunehmen, sei aufgrund der "diesbezüglich bereits rechtskräftig entschiedenen Sache" nicht zu entsprechen (und die Berufung insoweit abzuweisen) gewesen.
Hinsichtlich der zugesprochen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Februar 2011 sei für die Beschwerdeführerin als Alleinstehende gemäß § 5 Abs. 2 lit. a iVm § 9 TMSG (unter Berücksichtigung des mit Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2011 festgesetzten Anpassungsfaktors für das Jahr 2011) ein Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 564,71 anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin auch in diesem Monat noch ohne eigenes Einkommen gewesen sei und kein Pflegegeld bezogen habe, sei dieser Mindestsatz in voller Höhe ohne Anrechnung von Eigenmittel, insbesondere ohne Anrechnung eines Pflegegeldanteiles zuzuerkennen (und der Berufung insoweit Folge zu geben) gewesen.
Gegen diesen Bescheid, soweit damit die Berufung abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 (TMSG), hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
...
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt für
a) Alleinstehende und Alleinerzieher | 75 v. H., |
...
des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.
...
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). ...
...
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
...
c) Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.
...
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. Ist dabei im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist in den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages, ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(2) Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
...
§ 46
Übergangsbestimmungen
(1) ...
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz im Verwaltungsweg rechtskräftig zuerkannte Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach diesem Gesetz.
(3) Das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September bis Dezember 2010 ist für Personen, die in diesem Zeitraum Leistungen nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz bezogen haben, unter Heranziehung eines Ausgangsbetrages von 744,01 Euro und der sich daraus nach § 9 Abs. 2 für die Mindestsätze (§ 5) ergebenden Eurobeträge von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid bis spätestens 31. Mai 2011 neu zu bestimmen, sofern sich dieses Ausmaß dadurch zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers ändert.
...
§ 53
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft.
..."
2. Die Beschwerde macht geltend, entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege hinsichtlich der Einrechnung der Pflegegeldleistungen als Eigenmittel keine entschiedene Sache vor. Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 2010 sei zu entnehmen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben worden sei; es sei in diesem Bescheid daher gar nicht über die Anrechnung von Pflegegeldleistungen als Eigenmittel entschieden worden, sodass diesbezüglich keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, ergebe sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld bezogen habe; die letztmalige Auszahlung des Pflegegeldes sei im November 2010 erfolgt, die Auszahlung sei dann eingestellt worden. Die belangte Behörde verkenne daher, dass sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt nach der Entscheidung wesentlich geändert habe. Im Entscheidungszeitpunkt Anfang November 2010 habe die Beschwerdeführerin tatsächlich noch Pflegegeld bezogen, in weiterer Folge aber nicht mehr.
Hinzu komme, dass das TMSG am 31. Dezember 2010 kundgemacht worden sei und das Tiroler Grundsicherungsgesetz abgelöst habe. Die "hier verfahrensgegenständlichen Paragraphen" seien rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft gesetzt worden. Das TMSG sehe im Gegensatz zum Tiroler Grundsicherungsgesetz nunmehr in § 15 Abs. 2 lit. c. ausdrücklich vor, dass das Pflegegeld (u.a.) nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Acht zu lassen sei. Es habe sich daher auch die Rechtslage maßgeblich geändert. Überdies sehe § 46 Abs. 3 TMSG vor, dass das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September bis Dezember 2010 neu zu bestimmen sei, sofern sich dieses Ausmaß dadurch zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers ändere; daraus ergebe sich, dass "eine Änderung zugunsten der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung" vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werde.
3. Die Beschwerde ist - im Ergebnis - berechtigt:
Das TMSG ist infolge Kundmachung am 31. Dezember 2010 gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz TMSG mit 1. Jänner 2011 in Kraft (und gleichzeitig das Tiroler Grundsicherungsgesetz außer Kraft) getreten, soweit sich aus § 53 Abs. 2 leg. cit. nicht anderes ergibt. Gemäß § 53 Abs. 2 TMSG sind die §§ 5 und 7 TMSG mit 1. September 2010 in Kraft (und gleichzeitig die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes außer Kraft) getreten. Der Hinweis in der Beschwerde, die "hier verfahrensgegenständlichen Paragraphen" des TMSG seien rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft gesetzt worden, trifft daher in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Gemäß § 46 Abs. 2 TMSG gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz im Verwaltungsweg rechtskräftig zuerkannte Leistungen als rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach diesem Gesetz. Gemäß § 46 Abs. 3 TMSG ist das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September bis Dezember 2010 für Personen, die in diesem Zeitraum Leistungen nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz bezogen haben, unter Heranziehung eines Ausgangsbetrages von EUR 744,01 und der sich daraus nach § 9 Abs. 2 für die Mindestsätze (§ 5) ergebenden Eurobeträge von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid bis spätestens 31. Mai 2011 neu zu bestimmen, sofern sich dieses Ausmaß dadurch zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers ändert.
§ 46 Abs. 3 TMSG stellt schon seinem Wortlaut nach auf eine Änderung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September bis Dezember 2010 zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers, der in diesem Zeitraum Leistungen nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz bezogen hat, ab, die sich aus der Heranziehung eines Ausgangsbetrages von EUR 744,01 ergibt (arg.: "dadurch"); eine generelle Verpflichtung zur (amtswegigen) Neubemessung zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers lässt sich dieser Bestimmung - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht entnehmen. Allerdings sieht § 30 Abs. 3 TMSG ausdrücklich vor, dass das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung neu zu bestimmen ist, soweit sich eine für die Bestimmung dieses Ausmaßes maßgebliche Voraussetzung ändert. Die Materialien (RV 498/10 XV GP, S. 36) führen zu dieser Bestimmung (u.a.) aus, die "Neufestsetzung des Ausmaßes von Leistungen wird in aller Regel von Amts wegen vorzunehmen sein".
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 2010 bei Berücksichtigung des vorgelegten Aktes ("Bewertungsbogen" vom 4. November 2010) entnehmen, dass für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Jänner 2011 deshalb nicht der volle Richtsatz an monatlicher Grundsicherung (EUR 468,20) zugesprochen wurde, weil ein Anteil des monatlichen Pflegegeldes (im Betrag von EUR 44,20) in Abzug gebracht wurde.
Die belangte Behörde geht nun davon aus, dass ihr eine Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin - unstrittig - ab Dezember 2010 kein Pflegegeld mehr zugeflossen ist, deshalb verwehrt sei, weil dem die Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 2010 entgegenstehe. Dabei wird aber übersehen, dass sich insofern eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung - die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 2010 zuerkannten Leistungen gelten gemäß § 46 Abs. 2 TMSG als rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem TMSG - maßgebliche Voraussetzung (nachträglich) geändert hat, sodass insoweit bereits im Grunde des § 30 Abs. 3 TMSG eine Neubemessung zulässig und geboten war. Die mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 vorgenommene (und von der belangten Behörde bestätigte) Zuerkennung einer zusätzlichen Leistung für Jänner 2011, die sich aus dem (höheren) Mindestsatz nach dem TMSG gegenüber dem Richtsatz nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz ergibt, kann sich im Übrigen insoweit nur auf die zuletzt genannte Bestimmung stützen, bietet § 46 Abs. 3 TMSG, der sich nur auf Neubemessungen für die Monate September bis Dezember 2010 bezieht, dafür doch keine Grundlage. Der angefochtene Bescheid kann in seinem die Berufung abweisenden Teil demnach schon aufgrund dieser Überlegungen keinen Bestand haben.
Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Spruchteil 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2011 bestätigt hat, mangelt es überdies an einer nachvollziehbaren Begründung für die Höhe der auf § 46 Abs. 3 TMSG gestützten Neubemessung. Dem angefochtenen Bescheid sind (ebenso wie dem erstinstanzlichen Bescheid) keine Darlegungen zu entnehmen, weshalb bei Heranziehung eine Ausgangsbetrages von EUR 744,01 und demnach eines Mindestsatzes gemäß § 5 Abs. 2 lit. a TMSG von EUR 558,01, der den von der belangten Behörde angenommenen Richtsatz (nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz) von EUR 468,20 um EUR 89,81 übersteigt, für den (zweimonatigen) Zeitraum von 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 dennoch insgesamt nur der (einfache) Betrag von EUR 89,81 zugesprochen wurde.
4. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung (Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. der erstinstanzlichen Entscheidung) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. April 2014
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