Normen
AVG §8 impl;
LLehrer-PVGO Wr 1968 §12;
LLehrer-PVGO Wr 1968 §7;
PVG 1967 §41 Abs1;
PVG 1967 §42 litd;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg impl;
VwRallg;
AVG §8 impl;
LLehrer-PVGO Wr 1968 §12;
LLehrer-PVGO Wr 1968 §7;
PVG 1967 §41 Abs1;
PVG 1967 §42 litd;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt III. 1. c) des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses II der Wiener Berufsschulen (in der Folge: DA) in fünf im Einzelnen ausgeführten Punkten gesetzwidrig war.
Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschluss vom 27. Mai 2010 betreffend die Abwahl des Beschwerdeführers als Schriftführer des DA aufgehoben.
Mit Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die
Geschäftsführung des DA insoweit nicht gesetzwidrig gewesen sei,
als vom Beschwerdeführer behauptet werde, dass
"1. in der Sitzung vom 25. März 2010
a) sein Antrag auf Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 7 bis 11 L-PVGO bei Behandlung der Tagesordnungspunkte, bei
Debatten und bei Abstimmungen abgelehnt wurde,
b) durch den Vorsitzenden die
Tagesordnungspunkte nicht verlesen wurden,
c) er selbst keine Möglichkeit hatte, die von
ihm eingebrachten Tagesordnungspunkte zu erläutern,
d) keine Debatte über die einzelnen
Tagesordnungspunkte durchgeführt wurde und
e) seine Anträge
aa) 'Ich stelle den Antrag, mit dem
Dienststellenleiter zu vereinbaren, die provisorische
Lehrfächerverteilung und den provisorischen Stundenplan für das
Schuljahr 2010/11, in digitaler oder schriftlicher Form,
zeitgerecht für die Herstellung des Einvernehmens durch den DA II,
vorzulegen oder von den Direktoren vorlegen zu lassen, um gemäß
den Vorgaben des PVG arbeiten zu können.',
bb) 'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter folgende Information zum Zweck der Mitarbeit
des DA II bereits im Vorfeld einzuholen: die geplante Auswahl der
KollegInnen für das Studium an der PH-Wien.',
cc) 'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter folgende Information zum Zweck der Mitwirkung
des DA bereits im Vorfeld einzuholen: geplante Umbauten oder
Änderungen der Raumaufteilung in Schulgebäuden im Wirkungsbereich
des DA II, welche Auswirkungen auf die KollegInnen und ihre
Arbeitsbedingungen haben könnten.',
dd) 'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter folgende Information zum Zweck der Mitwirkung
des DA II bereits im Vorfeld einzuholen: geplante Neuausstattung
der Computersäle mit neuer Hardware.',
ee) 'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter zu erheben, wer an welcher Schule
Werteinheiten für die Tätigkeit als SQPM
(Schulqualitätsprozessmanagern/innen) erhalten und nach welchen
Kriterien die Auswahl durchgeführt werden soll.',
ff) 'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter schriftlich oder in Datenform die Informationen über die Bediensteten, die sich im Schuljahr 2010/11 zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben, einzufordern.',
gg) 'Ich stelle den Antrag, in einer
ersten Stufe innerhalb des DA darüber zu diskutieren, ob und wie überbelastete Kolleginnen, sollte es welche geben, unterstützt werden können, um vielleicht ein drohendes Burnout-Syndrom bei diesen Personen zu verhindern.',
abgelehnt wurden,
2.) in der Sitzung vom 27. Mai 2010
a) die von ihm am 04. Mai 2010 gestellten Anträge:
'Ich stelle den Antrag, den
Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, die Bestimmungen des
§ 10 PVG einzuhalten und alle Maßnahmen, bei welchen das
Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen ist,
zeitgerecht, schriftlich und nachweisbar zu übermitteln.',
'Ich stelle den Antrag, die provisorische
Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 vom
Dienststellenleiter in gesammelter Form von allen Berufsschulen
des Dienststellenbereiches, in digitaler oder schriftlicher Form,
zeitgerecht für die Herstellung des Einvernehmens bzw. auch für
die Einbringung etwaiger Änderungswünsche durch den DA II,
vorzulegen lassen.',
'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter schriftlich oder in Datenform die
Informationen über die Bediensteten, die sich im Schuljahr 2010/11
zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit
hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben,
einzufordern.',
in der Tagesordnung nur als 'Anliegen des
Kollegen MÜ' angeführt wurden und die Punkte Feststellung der
Beschlussfähigkeit, Ergänzung der Tagesordnungspunkte, Genehmigung
des Protokolls der letzten Sitzung/en und Posteingang und
Postausgang gefehlt hatten,
b) die Tagesordnungspunkte nicht verlesen wurden,
c) ohne vorherigen Antrag auf Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung während der Debatte verschiedenste
Veränderungen an seinen Tagesordnungspunkten (= Anträgen)
vorgenommen und zur Abstimmung gebracht wurden, und
d) sein Antrag 'Ich stelle den Antrag, vom
Dienststellenleiter schriftlich oder in Datenform die
Informationen über die Bediensteten, die sich im Schuljahr 2010/11
zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit
hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben,
einzufordern' abgelehnt wurde sowie
3. der Vorsitzende des DA die Tatsache der Abwahl des
Beschwerdeführers als Schriftführer mit der Begründung fehlerhaft
erstellter Protokolle mit teilweise falschen Zitaten der Aussagen
der DA-Mitglieder u.a. dem Zentralausschuss und Herrn BSI RO
mitgeteilt hat,"
Mit Spruchpunkt IV. wurde die Beschwerde, dass
"1. in der vorangegangenen Amtsperiode die
Bestimmungen des § 14 L-PVGO über die Protokollführung nicht
eingehalten wurden, und
2. der Beschwerdeführer durch eine Aussendung der
übrigen Mitglieder des DA an die Kolleginnen und Kollegen, welche er am 12. Mai 2010 erhalten hat, bloßgestellt wurde,
zurückgewiesen."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zu
Spruchpunkt III. folgendermaßen:
"ad III. 1. a) und e) sowie 2. d):
Wie bereits zu Pkt. I. 1 ausgeführt wurde, vermag eine Beschwerde gegen ein Organ der Personalvertretung nur dann erfolgreich sein, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in einem ihr oder ihm vom PVG eingeräumten Recht verletzt worden ist.
Durch die Ablehnung eines von einem Mitglied eines DA eingebrachten Antrags kann dieses Mitglied nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Beschlussfassung auf Grund eines gegebenen Sachverhaltes zwingend nur 'in eine Richtung' möglich ist. Dies ist aber bei den Anträgen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Würde man in jedem Fall bei Abweisung eines Antrages eine Rechtsverletzung des Antragstellers annehmen, würde dies die Bestimmungen des § 11 L-PVGO über die Abstimmung ad absurdum führen, geht diese doch ihrer Zweckbestimmung entsprechend von der Möglichkeit von Zustimmung und Ablehnung aus. Im Übrigen muss es gerade in jenen Fällen, in denen von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber (Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter) Informationen oder Vereinbarungen 'eingefordert' werden sollen, wohl im Ermessen des DA liegen, ob er im Vorfeld darüber förmliche Anträge beschließt oder - ohne eine solche förmliche Beschlussfassung - sofort den direkten Kontakt mit der Dienstgeberseite sucht, weil er der Ansicht ist, auch ohne eine solche Beschlussfassung die von ihm angepeilten Ziele zu erreichen. Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht als rechtswidrig anzusehen und ist seitens der Landesregierung daher auch nicht zu rügen, selbst dann nicht, wenn sie dieses Ermessen theoretisch anders ausgeübt hätte. Der in Spruchpunkt III. 1a wieder gegebene Antrag ist überdies darauf gerichtet, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Deren Einhaltung liegt aber nicht in der Disposition des DA, sodass darüber rechtens nicht abgestimmt werden kann. Da die Ablehnung dieses Antrages nicht bedeutet, dass der DA beschlossen hat, diverse zwingend einzuhaltende Bestimmungen nicht einzuhalten - dazu hätte es wohl der Annahme eines Gegenantrages im Sinn des § 12 L-PVGO bedurft -, kann der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht ebenfalls nicht in einem ihm nach dem PVG zustehenden Recht verletzt worden sein.
ad III. 1. b) bis d) :
Eine Verlesung der Tagesordnung ist nur in den Fällen möglich, in denen eine solche in Schriftform vorliegt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde die Sitzung am 25. März 2010 spontan während einer Besprechung mit Herrn BSI RO einberufen und hat sich der Beschwerdeführer mit der Abhaltung desselben einverstanden erklärt und auch an ihr teilgenommen. Damit hat er implizit auch auf eine schriftliche Tagesordnung verzichtet und kann daher auch nicht in seinem Recht auf Verlesung einer solchen verletzt worden sein (Spruchpunkt III. 1b).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm in der Sitzung am 25. März 2010 eingebrachten Tagesordnungspunkte zu erläutern, spricht er die Bestimmung des § 7 L-PVGO an, der zufolge von jedem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag ein Tagesordnungspunkt zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen wurde, dieser von diesem Mitglied zu erläutern ist. Es handelt sich somit um eine Pflicht des antragstellenden Mitgliedes, im vorliegenden Fall um eine Pflicht des Beschwerdeführers, der das Recht auf Erläuterung der übrigen Ausschussmitglieder gegenübersteht. Nur diese, nicht aber der Beschwerdeführer, können somit durch eine unterlassene Erläuterung in ihren Rechten verletzt werden (Spruchpunkt III. 1c).
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, es hätte am 25. März 2010 keine Debatte zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gegeben, so kann dieser Beschwerdebehauptung in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine inhaltliche Debatte mit anderen nicht erzwungen werden kann, wurde - folgt man den Beschwerdeausführungen - eine solche nicht a priori unterbunden, sondern gaben die übrigen Mitglieder des DA offenbar 'nur' unmissverständlich ihre Meinung kund, dass sie jedenfalls gegen die Annahme der vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträge seien ('Die Mehrheit der DA-Mitglieder wollte nicht die von mir eingebrachten Tagesordnungspunkte inhaltlich beraten ….'), sodass sich deshalb jede Diskussion darüber erübrigte. In diesem Verhalten vermag eine Verletzung eines dem Beschwerdeführer nach dem PVG eingeräumten Rechtes jedenfalls noch nicht erblickt werden (Spruchpunkt III. 1d).
ad III. 2. a) bis c):
Der Beschwerdeführer vermeint zunächst einmal in seinen Rechten dadurch verletzt worden zu sein, als drei von ihm am 4. Mai 2010 eingebrachte Anträge in der für die DA-Sitzung ausgesendeten Tagesordnung 'nur' als 'Anträge des Kollegen MÜ' angeführt worden sind. Diese Anträge waren Inhalt eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Einberufung einer DA-Sitzung.
In der Regel wird man wohl davon ausgehen können, dass eine solche Formulierung eines Tagesordnungspunktes nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, soll doch durch die Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte den Mitgliedern des DA eine kurze prägnante Information gegeben werden, worum es in der nächsten Sitzung geht. Im vorliegenden Fall ist aber zweierlei zu berücksichtigen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser die drei von ihm gestellten Anträge allen anderen DA-Mitgliedern am 4. Mai 2010 per E-Mail zur Kenntnis gebracht, sodass diese sehr wohl und auch zeitgerecht über seine Anliegen Bescheid wussten (Blg. 10 der Beschwerde). Außerdem hat der Beschwerdeführer nach Aussendung der Tagesordnung, welche am 20. Mai 2010 erfolgte, am 25. Mai 2010 per E-Mail allen DA-Mitgliedern mitgeteilt, dass er seine (ursprünglichen) Tagesordnungspunkte und Anträge nochmals überarbeitet habe und nunmehr die 'Endversion' für die kommende Sitzung einbringen möchte (S 12 der Beschwerde). Diese Vorgangsweise ist als Zurückziehung seiner ursprünglichen 'Tagesordnung' unter gleichzeitiger Antragstellung auf Behandlung einer neuen 'Tagesordnung' anzusehen.
Da somit jedenfalls alle DA-Mitglieder über seine Anliegen (= Anträge) informiert gewesen sind und sich der Tagesordnungspunkt 'Anträge des Kollegen MÜ' auf in dieser Form nicht mehr existente Anträge des Beschwerdeführers bezogen hat, kann der Beschwerdeführer durch diese 'verkürzte' Wiedergabe der von ihm ursprünglich begehrten Tagesordnungspunkte im vorliegen Fall nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Ergänzung der Tagesordnungspunkte, die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzungen und der Postein- und -ausgang seien zu Unrecht in der für die Sitzung am 27. Mai 2010 ausgesendeten Tagesordnung nicht enthalten gewesen. So hat die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Verlesung der Tagesordnung zu erfolgen (vgl. § 5 Abs. 2 L-PVGO) und muss daher als in einer DA-Sitzung gesetzlich zwingend vorgesehene Maßnahme nicht in der ausgesendeten Tagesordnung aufscheinen. Gleiches gilt für die Genehmigung des Protokolls, welches unmittelbar nach der Verlesung des Ein- und Auslaufes - und somit noch vor Eingehen in die Tagesordnung - zu verlesen und damit der Beschlussfassung zuzuführen ist (vgl. § 16 L-PVGO). Auch für den Postein- und - ausgang finden sich zwingende Bestimmungen in der L-PVGO. So besagt deren § 6, dass nach der Festsetzung der Tagesordnung über die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuss abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zu berichten ist. Bemerkt sei, dass der Beschwerdeführer selbst die ordnungsgemäße Behandlung des Postein- und -ausganges in seiner Beschwerde bescheinigt (S 13 der Beschwerde). Da eine Ergänzung der Tagesordnung nur in der Sitzung selbst beschlossen werden kann, und zwar vor dem Eingehen in die Tagesordnung (vgl. § 5 Abs. 2 L-PVGO), vermag dies einen Mangel der ausgesendeten Tagesordnung nicht darzulegen.
Allen diesen Vorgängen ist somit gemein, dass sie zwar ihrer Erwähnung im Sitzungsprotokoll bedürfen, nicht aber zwingend in der auszusendenden Tagesordnung aufscheinen müssen (Spruchpunkt III. 2a).
Das in § 5 Abs. 2 L-PVGO vorgesehene Verlesen der Tagesordnung hat den Sinn, den Mitgliedern des DA die Möglichkeit einzuräumen, Änderungen der von der oder vom Vorsitzenden festgelegten Tagesordnung zu beantragen und beschließen zu lassen. Der Beschwerde ist nun nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtverlesung der Tagesordnung sofort in der Sitzung am 27. Mai 2010 ausgesprochen hätte. Dies ist auch deshalb nicht anzunehmen, als die ausgesendete Tagesordnung durch seine E-Mail vom 25. Mai 2010 (siehe oben) überholt gewesen ist und seine in dieser E-Mail als 'Endversion' bezeichneten Tagesordnungspunkte in der Sitzung berücksichtigt worden sind, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass während der Debatte verschiedenste Veränderungen an seinen Tagesordnungspunkten vorgenommen worden sind. Damit kann aber auch keine Rechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer durch den DA festgestellt werden (Spruchpunkt III. 2b).
Auch die Vornahme von Abänderungen bei den von ihm eingebrachten Anträgen aus dem Grunde der nicht vorgenommenen Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung (S 14 der Beschwerde) vermag eine Rechtsverletzung nicht darzutun, sind doch Abänderungs- , Ergänzungs- oder Gegenanträge nicht Gegenstand einer Tagesordnung, sondern als Ausübung von Rechten, die jedem Mitglied des DA zustehen, im Sitzungsprotokoll zu vermerken (Spruchpunkt III. 2c).
ad III. 3.:
Durch diese Mitteilung kann der Beschwerdeführer allein schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, als die Mitteilung des Vorsitzenden des DA über die Abwahl des Beschwerdeführers als Schriftführer unter Angabe der Gründe hierfür, im Zeitpunkt der Mitteilung den Tatsachen entsprochen hat, mag auch die Abwahl selbst nicht dem Gesetz entsprochen haben (siehe Spruchpunkt I. 2b)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Spruchpunkte I. und II. unangefochten bleiben. Im Rahmen der ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunkte schränkt der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. 1. e) auf deren Unterpunkte aa), bb), cc) und ee) ein.
Gegen Spruchpunkt III. 1. b), 2. b) und Spruchpunkt IV. enthält die Beschwerde (außer der formalen Anfechtungserklärung) kein inhaltliches Vorbringen, sodass sich die Beschwerde offenbar auch nicht gegen diese Punkte richtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen (die folgende Gliederung folgt der Gliederung im angefochtenen Bescheid):
1) Zu allen beschwerdegegenständlichen Spruchpunkten, in denen abgelehnte Anträge des Beschwerdeführers behandelt wurden (das sind: III. 1. a); 1. e) aa), bb), cc) und ee); 2. a); 2. d):
Wie die belangte Behörde richtig im angefochtenen Bescheid ausführt, gibt es grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrages, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Dies gilt solange, als eine Annahme eines inhaltlich abgeänderten Antrages denkbar ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jeweils Anträge gestellt, deren unveränderte Annahme nicht zwingend ist; etwa ist eine Änderung in die Richtung denkbar (und zum zweitbehandelten Antrag in III. 2. a) auch tatsächlich so erfolgt), dass die jeweils vom Beschwerdeführer geforderte Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Dienststellenleiter durch konkret bestimmte Mitglieder des DA zu erfolgen hätte.
Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrages durch die Mehrheit der Mitglieder eines DA keine rechtswidrige Geschäftsführung bewirken.
In diesen Punkten hat die belangte Behörde daher zu Recht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA festgestellt.
Zu III. 1. a) kommt noch hinzu, dass ein Antrag auf Einhaltung näher bezeichneter gesetzlicher Bestimmungen schon inhaltlich ungeeignet für eine Beschlussfassung in einem Personalvertretungsorgan ist und daher gar nicht zu behandeln gewesen wäre.
2) Zur Erläuterung von Tagesordnungspunkten gemäß § 7 der Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (L-PVGO):
Die belangte Behörde tritt sachverhaltsmäßig dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit gehabt, die von ihm in der Sitzung am 25. März 2010 beantragten Tagesordnungspunkte zu erläutern, nicht entgegen.
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG iVm § 42 lit. d PVG hat die Landesregierung als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
Gemäß § 7 L-PVGO sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern.
Es handelt sich um die Zuweisung von Pflichten von Organwaltern eines Organs der Personalvertretung, die ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten betreffen und daher der Überprüfung durch die belangte Behörde unterliegen (vgl. z.B. die Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtskommission (PVAK) vom 23. April 2004, A30-PVAK/03).
Im Licht des rechtsstaatlichen Konzepts der österreichischen Rechtsordnung - zu dem wesentlich gehört, dass der Einzelne grundsätzlich Rechtssubjekt und nicht bloß Objekt staatlicher Fürsorge ist - ist anzunehmen, dass jede Norm, die ein Handeln der Behörde im Interesse individualisierbarer Personen vorsieht, diesen Personen damit ein Recht einräumt. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass eine behördliche Pflicht zu einem bestimmten Verhalten, das im Interesse bestimmter Personen liegt, ein subjektives Recht derselben korrespondiert (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 186, Anm 7 zu § 8 AVG). Diese zur Frage der Parteistellung vor Behörden entwickelten Gedanken haben gleichermaßen zu gelten, wenn generelle Normen die Pflichten eines Organs der Personalvertretung regeln.
§ 7 L-PVGO verpflichtet den Vorsitzenden oder den Antragsteller zur Erläuterung. Der offenkundige Sinn der Norm liegt darin, die hinter den Tagesordnungspunkten stehenden Beweggründe für alle Mitglieder des Ausschusses transparent zu machen. Daraus entsteht für alle Mitglieder das Recht, dass ihnen diese Beweggründe erläutert werden und damit korrespondierend für den Vorsitzenden oder den Antragsteller (je nachdem, wer die Erläuterung vornimmt) die Pflicht und das Recht, die Beweggründe den Mitgliedern des Ausschusses darlegen zu dürfen, damit diese den Tagesordnungspunkt verstehen und dementsprechend ihr Abstimmungsverhalten danach ausrichten. Deshalb bedarf es keiner besonderen Normierung.
Die Ansicht der belangten Behörde, nur die übrigen Ausschussmitglieder hätten ein Recht auf Erläuterung, versagt schon deshalb, weil die L-PVGO die Pflicht zur Erläuterung auch bei Anträgen eines Ausschussmitgliedes wahlweise (arg.: oder) dem Vorsitzenden oder dem antragstellenden Ausschussmitglied auferlegt. Es kann aber nicht vom Zufallsmoment der jeweiligen Person des "Erläuterers" abhängen, ob dieser als Ausschussmitglied ein subjektives Recht hat oder nicht.
Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift aufgezeigten Beispiele einer Normierung von Rechten und Pflichten unterscheiden sich von gegenständlicher Regelung dahingehend, dass hier ein offenkundiges Interesse aller Mitglieder des Ausschusses am Verständnis des Tagesordnungspunktes vorliegt, über den allenfalls im Anschluss abzustimmen ist, in den Beispielen der Gegenschrift aber eine derartige Offenkundigkeit nicht zu ersehen ist.
Die Unterlassung der Erläuterung von in die Tagesordnung aufgenommenen Anträgen des Beschwerdeführers entgegen der Bestimmung des § 7 L-PVGO verletzte sohin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erläuterung dieser Anträge.
Im Übrigen übersieht die belangte Behörde aber die Bestimmung des § 41 Abs. 1 PVG, wonach sie auch von Amts wegen (arg.: "oder") über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden hat.
Zur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist einerseits derjenige legitimiert, der eine Verletzung seiner aus dem PVG erfließenden Rechte behauptet. Ungeachtet dessen hat die Aufsichtsbehörde auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu entscheiden und Gesetzwidrigkeiten auch aus Anlass einer Beschwerde wahr zu nehmen (vgl. die Entscheidung der PVAK vom 11. Oktober 1999, A23-PVAK/99).
Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen.
Deshalb liegt in Spruchpunkt III. 1. c) eine Rechtswidrigkeit des Inhalts vor.
3) Zum Vorbringen, dass keine ordnungsgemäße Debatte über die einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgt sei (III. 1 d)):
Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, es habe eine unkoordinierte Debatte gegeben und verweist auf sein Vorbringen in seiner "Beschwerde vom 10. und 17. Juli 2010, S 4 sowie Protokoll der Sitzung vom 25. März 2010". Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, mehr als einen seiner acht Anträge zu verlesen, weil die übrigen DA-Mitglieder ihn immer wieder lautstark unterbrochen, am Weitersprechen gehindert und die sofortige und en-bloc-Abstimmung über alle acht Anträge gefordert hätten. Die Anträge seien dann mit einer einzigen Abstimmung abgelehnt worden.
Damit rügt der Beschwerdeführer aber Sachverhalte, die ohnehin bereits zu III. 1 c) und I. 1. a) bis c) (pauschale Abstimmung über alle Tagesordnungspunkte, kein Schlusswort des Antragstellers zu jedem seiner Anträge und fehlende Verlesung jedes Antrages vor Abstimmung; diesbezüglich wurde die Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des DA festgestellt) behandelt wurden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers fand gar keine Debatte statt, sondern war eine solche von den anderen DA-Mitgliedern nicht gewünscht, sodass die Bestimmungen über die Führung der Debatte (§§ 8 und 9 L-PVGO) nicht zum Tragen kamen. Schon deshalb kann diesbezüglich die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegen.
4) Der Beschwerdeführer rügt sodann die Unterlassung der Aufhebung des alle seine Anträge abweisenden Beschlusses vom 25. März 2010:
Der Verwaltungsgerichtshof ist nur dazu berufen, den durch den Spruch umschriebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides zu überprüfen. Ein Punkt, der nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hat, unterliegt auch nicht der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
5) Zur behaupteten Änderung von Tagesordnungspunkten in der Sitzung vom 27. Mai 2010 (II. 2 c)):
Der Beschwerdeführer spricht selbst von einer Abänderung von drei seiner Anträge während der Debatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies keine Änderung der Tagesordnung. Die Stellung von Abänderungsanträgen oder Gegenanträgen in der Debatte ist durch keine Norm verboten, diese Vorgangsweise ist in § 12 L-PVGO implizit vorgesehen, weil dort die Reihenfolge der Abstimmung u. a. für Gegen- und Abänderungsanträge geregelt ist.
Die Beschlussfassung über den (die) geänderten Anträge selbst ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, weshalb das Vorbringen zum behaupteten rechtswidrigen Inhalt eines der angenommenen Anträge ins Leere geht. Gleiches gilt für die in der Beschwerde behauptete "Nichtabstimmung über die Anträge des Beschwerdeführers in ihrer ursprünglichen Fassung", die "Vertagung der Abstimmung über einen Antrag des Beschwerdeführers ohne Beschlussfassung" und die Unterlassung der "Aufhebung des Beschlusses über die Neubestellung des Schriftführers".
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Spruchpunkt III. 1. c) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung erkannt werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erkennen ließ, und dem auch Art. 6 EMRK mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte nicht entgegen stand.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Jänner 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
