VwGH 2011/08/0162

VwGH2011/08/01622.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des F V in U, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Mai 2011, Zl. 20305-V/14.863/4-2011, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5021 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §539a;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §539a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG auf Grund von Meldepflichtverletzungen betreffend zwölf namentlich genannte slowakische Staatsangehörige einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von insgesamt EUR 6.800,-- vorgeschrieben.

Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der KIAB ("Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung") seien die zwölf slowakischen Staatsangehörigen am 8. September 2009 um ca 13.45 Uhr auf der Baustelle Hotel B, bei Abbrucharbeiten und Trockenbauarbeiten bzw. beim Mittagessen im Eingangsbereich des genannten Hotels angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich der genannten Arbeiter bedient und mit jedem einen "Werkvertrag" abgeschlossen. Aus diesen Werkverträgen gehe hervor, dass jeder der Arbeiter einen gewissen Arbeitsbereich bzw. Arbeitsauftrag zugeteilt bekomme, den er dann alleine ausführen müsse. Wie lange er dazu benötige, liege im Ermessen des Arbeitnehmers, ebenso der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende. Für die Arbeiten sollten die Arbeiter ihr eigenes Werkzeug verwenden. Das Arbeitsmaterial sollte vom Beschwerdeführer bereitgestellt werden. Während der Arbeitsausführung habe der Beschwerdeführer zusammen mit P. Z. ca. neun bis zehnmal täglich die von den Arbeitern ausgeführten Arbeiten kontrolliert, wobei P. Z. als Übersetzer zwischen dem Beschwerdeführer und den Arbeitern fungiert habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, "dass jeder Arbeiter für seine Arbeit hafte, er sich jedoch nicht aufschreibt welche Arbeiten der jeweilige Arbeiter durchführte. Im Krankheitsfalle sei eine Vertretung nicht möglich, für die Unterkunft, Verpflegung und Anreise kommen die Arbeiter selber auf".

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die von den slowakischen Arbeitnehmern durchgeführten Arbeiten seien nicht auf Werkvertragsbasis erfolgt. Die "Werkleistungsvereinbarungen" seien allgemein formuliert gewesen, wie unter anderem "Bereitung s Arbeiten Auf der Baustelle, Material Beförderrung Auf der Baustele, Hilfskraft auf Baustelle, etc". Diese ungenau beschriebenen Werkleistungsvereinbarungen seien offensichtlich - wie aus der Schreibweise ersichtlich - einfach pauschal für alle Werkverträge der Arbeitnehmer übernommen worden. Bei den von den slowakischen Arbeitnehmern gestellten Pauschalhonorarnoten handle es sich nicht um Rechnungen für ein nach einem Werkvertrag erbrachtes Werk, da daraus lediglich erkennbar sei, dass ein Honorar an eine Person für ein nicht näher umschriebenes Werk bezahlt werde. Dies spreche für eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung. Die zwölf slowakischen Staatsangehörigen seien zusammenfassend betrachtet weisungs- und kontrollunterworfen für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Da der Beschwerdeführer die betreffenden Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe, seien sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG, welche für die volle Ausschöpfung des Beitragszuschlags in Höhe von EUR 6.800,-- sprächen, erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die genannten Arbeiter Hilfsarbeiten (Abbrucharbeiten, Trockenbauarbeiten) auf ihrer Baustelle durchgeführt haben, meint aber, es habe sich um eine (selbstständige) Tätigkeit auf Grund von Werkverträgen gehandelt.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den hier zur Rede stehenden Abbruch- und Trockenbauarbeiten - , die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl 2011/08/0130). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

Der Beschwerdeführer führt lediglich ins Treffen, er hätte mit den Arbeitern Werkverträge geschlossen. Ein Werkvertrag müsste sich aber auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Erwerbstätige über keine eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl 2013/08/0093). Vor diesem Hintergrund bildet es auch keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde die von dem Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen "zum Nachweis des Vorliegens von Werkverträgen" nicht durchgeführt hat.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, die Anmeldung der gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG unterlassen zu haben. Die belangte Behörde hat den der Höhe nach nicht bestrittenen Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, weil der Ersatz von Schriftsatzaufwand mangels anwaltlicher Vertretung nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden (vgl. EGMR 19. Februar 1998, 8/1997/792/993, Jacobsson gegen Schweden, ÖJZ 1998/41).

Wien, am 2. Juli 2013

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