VwGH 2011/06/0141

VwGH2011/06/01417.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des N G in I, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. Juli 2011, Zl. I-Präs- 00175e/2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Tiroler Landesregierung, mitbeteiligte Partei: n GmbH in I), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §25;
BauO Tir 2001 §6 Abs1 lita;
BauO Tir 2001 §6 Abs1 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §6 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §112 Abs7 idF 2011/047;
ROG Tir 2006 §54 idF 2011/047;
ROG Tir 2011 §56 Abs3 idF 2011/047;
VwRallg;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §25;
BauO Tir 2001 §6 Abs1 lita;
BauO Tir 2001 §6 Abs1 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §6 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §112 Abs7 idF 2011/047;
ROG Tir 2006 §54 idF 2011/047;
ROG Tir 2011 §56 Abs3 idF 2011/047;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem beim Stadtmagistrat Innsbruck am 16. August 2010 eingebrachten Baugesuch vom selben Tag kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf einem Grundstück im Stadtgebiet ein (das Deckblatt wurde durch ein späteres, am 13. September 2010 eingebrachtes Stück ersetzt). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines westlich angrenzenden Grundstückes. Das Baugrundstück ist in dem betreffenden, am 24. Juli 2003 beschlossenen Flächenwidmungsplan (nach Kundmachung am 5. September 2003 in Kraft getreten) als gemischtes Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist als Kerngebiet gewidmet. Für das Baugrundstück besteht ein Bebauungsplan, der ebenfalls am 24. Juli 2003 beschlossen wurde und nach Kundmachung ebenfalls am 5. September 2003 in Kraft trat. Soweit im Beschwerdefall erheblich, wurden zum Grundstück des Beschwerdeführers folgende Festlegungen getroffen: Offene Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2001), Mindestabstand 0,4 (§ 56 Abs. 2 TROG 2001 und § 6 Abs. 1 lit. a TBO 2001). Weiters gibt es zur Bauhöhe die Festlegung der Höchstzahl der oberirdischen Geschoße (§ 62 Abs. 3 TROG 2001) mit zwei, dann (nicht für den hier relevanten Bereich) die Festlegung einer talseitigen Höchstwandhöhe.

Projektiert ist ein Untergeschoß, in dem eine Tiefgarage für sieben Pkw untergebracht ist, weiters ein Erdgeschoß, ein erstes Obergeschoß und ein Dachgeschoß, das kleiner ist als das erste Obergeschoß. Gemäß den Bauplänen fällt das Grundstück Richtung Straße ab. Das Untergeschoß ist größer als das Erdgeschoß und reicht seitlich bis zur gemeinsamen Grundgrenze. Dort befindet sich auch die Zufahrt zur Tiefgarage. Die Zufahrt erfolgt unmittelbar von der öffentlichen Verkehrsfläche aus. Gemäß den Bauplänen ist vom Grundstück des Beschwerdeführers aus nur ein Teil der Seitenwand des Untergeschoßes sichtbar, nämlich soweit, als das Untergeschoß nicht unter das ansteigende Niveau des angrenzendes Geländes zu liegen kommt.

In einer behördeninternen Vorbegutachtung vom 21. September 2010 wird unter anderem die erforderliche Anzahl der Stellplätze (wohnungsweise) ermittelt, daraus ergibt sich ein Bedarf von 6,4 Plätzen, gerundet von 7 Plätzen.

Der Beschwerdeführer erhob in einem Schriftsatz vom 5. Jänner 2011 rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben, bestritt die Richtigkeit der planmäßig ausgewiesenen Grundgrenze, machte weiters geltend, die erforderlichen Abstände und die zulässige Höhe würden nicht eingehalten, es liege kein gehöriges Brandschutzkonzept vor, es seien aus der Garage unzulässige Emissionen zu seinem Grundstück zu erwarten. Er hielt diese Einwendungen in der Bauverhandlung vom 10. Jänner 2010 aufrecht.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 brachte die Bauwerberin überarbeitete Pläne ein, der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erstattete eine ergänzende Äußerung vom 3. März 2011. Zu seinen Einwendungen gab es behördeninterne ergänzende Stellungnahmen (die im erstinstanzlichen Bescheid wörtlich wiedergegeben werden).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14. März 2011 wurde die angestrebte Baubewilligung mit Vorschreibungen erteilt. Die erstinstanzliche Behörde erachtete (in der Begründung des Bescheides) die Einwendungen des Beschwerdeführers als unberechtigt.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Grenze unrichtig dargestellt sei, habe die Bauwerberin eine sachkundige Stellungnahme eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen nachgereicht (wird im Bescheid wörtlich wiedergegeben). Angesichts dessen ging die erstinstanzliche Behörde (mit näherer Begründung) davon aus, dass der Grenzverlauf im beigebrachten Vermessungsplan richtig dargestellt sei.

Die erforderlichen Mindestabstände des Vorhabens zur Grundgrenze des Beschwerdeführers würden eingehalten. Bezüglich des Brandschutzes seien Auflagen erteilt worden, und es sei auch durch die ausreichenden Abstände zu den Grundstücksgrenzen mit einer Brandübertragung auf Nachbarobjekte nicht zu rechnen. Die geplante Querlüftung der Garage sei in den abgeänderten Plänen nunmehr anders vorgesehen. Der vom Beschwerdeführer bemängelte Lüftungsschacht sei in den nördlichen Bereich des Grundstückes verlegt worden.

Das Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan als gemischtes Wohngebiet ausgewiesen. Geplant seien nur die erforderlichen Pflichtstellplätze, gemäß der Stellungnahme der Stadtplanung seien nämlich sieben Stellplätze nachzuweisen. Die von Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen seien hinzunehmen, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, dies sei aber hier nicht der Fall.

Im hier maßgeblichen, kombinierten Bebauungsplan seien keine absoluten Höhen festgelegt. Es sei die Errichtung von zwei oberirdischen Geschoßen zulässig, dies treffe auf das Bauvorhaben zu.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung behördeninterner Stellungnahmen zur Berufung. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011 ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Nach Wiedergabe der Berufung und Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, im gemischten Wohngebiet dürften Wohngebäude errichtet werden. Generell könnten Wohnbauten in einem solchen Wohngebiet nicht als Quelle von Belästigungen angesehen werden, was auch für die in der gesetzlichen Mindestzahl geplanten Abstellflächen gelte, die als notwendiger Bestandteil solcher Wohnbauten anzusehen seien. Die von derartigen Abstellflächen in der vorgesehenen Mindestzahl typischerweise ausgehenden Emissionen seien als ortsüblich anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen. Für das gegenständliche Wohnhaus seien sieben Pflichteinstellplätze vorgeschrieben worden und es würden auch ausschließlich sieben Stellplätze in der Tiefgarage errichtet. Dies sei schon von der Behörde erster Instanz zutreffend dargelegt worden.

Was den Brandschutz anlange, gehe es im Beschwerdefall um den geplanten Neubau eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten. Ein Brandschutzkonzept sei nicht erforderlich (wurde näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Vorbringen erstattet, welche Gefährdung von diesem Wohngebäude mit den Wohneinheiten ausgehen solle. Hiezu werde auch auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Magistratsabteilung III Bau- und Feuerpolizei vom 31. Mai 2011 verwiesen, deren Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien.

Im Bebauungsplan sei die Anzahl der oberirdischen Geschoße mit höchstens zwei festgelegt worden. § 62 Abs. 1 TROG 2011 treffe hiezu nähere Bestimmungen. Die Fläche der Außenwände des Untergeschoßes rage nur zu einem untergeordneten Anteil über das Gelände, weshalb dieses kein oberirdisches Geschoß sei. Erdgeschoß und Obergeschoß seien freistehende oberirdische Geschoße. Der Flächenanteil des Dachgeschoßes mit einer Raum- und Bruttohöhe von über 2,3 m und 2,7 m betrage ca. 103 m2, gegenüber der Gesamtfläche des darunter liegenden Geschoßes von ca. 243 m2 sei dies weniger als die Hälfte, womit das Dachgeschoß nicht als oberirdisches Geschoß zu rechnen sei.

Auch die erforderlichen Mindestabstände würden eingehalten. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich im Bereich eines näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes mit der Widmungskategorie Kerngebiet. Für das Kerngebiet treffe die TBO 2011 besondere Regelungen betreffend den Mindestabstand, der zur Nachbargrenze einzuhalten sei; dieser betrage im Kerngebiet das 0,4-fache (statt des im Bauland geltenden 0,6-fachen) jedes Punktes der Außenhaut, mindestens jedoch 3 m. Der angrenzende Bauplatz liege im Planungsbereich eines anderen Flächenwidmungsplanes und enthalte die Widmung gemischtes Wohngebiet. Im Gegenstandsfall träfen zwei unterschiedliche Flächenwidmungen aufeinander. Daher sei es für den Verordnungsgeber zulässig gewesen, von der Möglichkeit gemäß "§ 56 Abs. 2 TROG 2011" Gebrauch zu machen und zum Grundstück des Beschwerdeführers verminderte Grenzabstände zu verordnen. Diese würden auch eingehalten.

Zur strittigen Grundgrenze sei auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz zu verweisen. Es sei nicht erforderlich gewesen, hiezu einen Amtssachverständigen beizuziehen (wurde näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist zunächst zu klären, welche Rechtslage anzuwenden ist.

Die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001 - Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998) wurde zuletzt durch die Gesetze LGBl. Nr. 40/2009 und LGBl. Nr. 48/2011 geändert und in der Fassung des letzteren Gesetzes mit der Kundmachung LGBl Nr. 57/2011 als Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) wiederverlautbart. Nach Art. II Abs. 4 (Übergangsbestimmungen) der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 sind auf anhängige Bauverfahren näher aufgezählte Bestimmungen, darunter die Änderungen des § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9 sowie des § 25 nicht anzuwenden (vielmehr die entsprechenden Bestimmungen der TBO 2001 idF LGBl. Nr. 40/2009).

§ 25 TBO 2001 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 lautet auszugsweise:

"(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. b) der Bestimmungen über den Brandschutz;
  2. c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  3. d) der Abstandsbestimmungen des § 6;
  4. e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."

    § 6 Abs. 1 und 3 TBO 2001 lauteten in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 (Abs. 3 auszugsweise):

    "§ 6

    Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

    und von anderen baulichen Anlagen"

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet, auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 und im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49a, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 und zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, und

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49a, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a und b vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen."

"(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

  1. b)
  2. d) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  3. e) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

    f) …"

    § 6 Abs. 1 TBO 2001 lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 (in dieser Fassung sodann wiederverlautbart, wobei die Bezeichnung TROG 2006 in TROG 2011 geändert wurde):

"(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen."

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001 - Wiederverlautbarung des TROG 1998), wurde in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 mit der Kundmachung LGBl. Nr. 27/2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) wiederverlautbart. Das TROG 2006 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 47/2011 geändert und in dieser Fassung mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 als TROG 2011 wiederverlautbart.

Im Beschwerdefall geht es ua. um die Auslegung des am 24. Juli 2003 beschlossenen und am 5. September 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes.

Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist grundsätzlich nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen; dieser Grundsatz hat auch für die Festlegungen eines Bebauungsplanes zu gelten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2011, Zl. 2009/06/0215, zu einem Innsbrucker Bebauungsplan, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2010/06/0074, mwN).

Mit der (soweit hier erheblich) am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 47/2011 wurde das TROG 2006 mehrfach geändert. Unter anderem wurden die Bestimmungen betreffend die Widmungskategorien geändert, dann auch betreffend die Bebauungspläne. Mit der Novelle wurde ein neues System der Bebauungsplanung eingeführt (so die Erläuterungen zur Novelle, zu Z. 80 der Vorlage), dabei erfolge eine weitestgehende Abkehr vom bisherigen System der allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne. Künftig solle es nur mehr einen einheitlichen Bebauungsplan mit einem im Vergleich zum bisherigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan reduzierten Umfang zwingender Festlegungen geben (…). Demgemäß wurde ua. § 54 TROG 2006 (eine Norm die allgemeine Bestimmungen zu Bebauungsplänen enthält) gänzlich neu gefasst.

Zu den Bebauungsplänen wurde in § 112 (Übergangsbestimmungen) ein neuer Abs. 7 eingefügt:

"(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54. Desgleichen bleiben zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinn des § 54 erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs. 1 zu ergänzen. Anderenfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54."

Mit der Novelle wurden auch, wie gesagt, Bestimmungen zur Flächenwidmung geändert (ua. zu verschiedenen Widmungskategorien). Dazu gibt es in Art II Abs. 3 die Anordnung, dass diese (dort näher aufgezählten) Bestimmungen auch auf bereits bestehende oder beschlossene Widmungen (mit einer bestimmten Maßgabe) anzuwenden sind.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 112 Abs. 7 TROG 2006, wonach die dort genannten Bebauungspläne als solche im Sinn des neu gefassten § 54 gelten, dass auch der Inhalt des hier maßgeblichen Bebauungsplanes nach dem TROG 2006 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2011 auszulegen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass einerseits § 56 Abs. 3 TROG in der Fassung dieser Novelle (siehe gleich anschließend) auf die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. a und lit. b TBO 2001 verweist, wobei Abs. 1 TBO 2001 mit der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die zeitgleich mit der ROG-Novelle LGBl. Nr. 47/2011 in Kraft trat, geändert wurde, andererseits in diesem Bauverfahren aufgrund der Übergangsbestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 § 6 TBO in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden ist, denn der Inhalt des Verweises hat sich, soweit für den Inhalt der Bebauungspläne erheblich (Abstände und Mindestabstände nach Abs. 1 lit. a bzw. lit. b TBO) nicht verändert (siehe beide zuvor wiedergegebenen Fassungen des § 6 Abs. 1 TBO).

Das TROG 2006 wurde sodann mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 als TROG 2011 wiederverlautbart; § 112 TROG 2006 wurde nun zu § 117 TROG 2011.

§ 56 Abs. 3 TROG 2011 lautet (die Bestimmungen des drittletzten und vorletzten Satzes gab es im Übrigen bereits vor der Novelle als vorletzten und letzten Satz des § 56 Abs. 2 TROG 2001 bzw. 2006):

"(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs. 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 3) und die Höhenlage (§ 62 Abs. 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadenstrukturen, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden."

§ 62 TROG 2011 lautet:

"§ 62

Bauhöhe, Höhenlage

(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Ferner können die Höhen der Außenwände und der Traufen oder bestimmter Außenwände und Traufen, wie der straßenseitigen oder der talseitigen, festgelegt werden.

(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wand- und Traufenhöhen Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.

(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.

(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.

(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.

(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. Weiters gelten Festlegungen über den obersten Punkt nicht für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen Gründen nur mit einer größeren als der danach zulässigen Höhe errichtet werden können.

(7) Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene."

Der in § 62 Abs. 4 TROG 2011 bezogene § 61 Abs. 3 leg. cit. lautet:

"(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht."

Für den Beschwerdefall ergibt sich hieraus:

Im Bebauungsplan für das Baugrundstück wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 56 Abs. 3 drittletzter Satz TROG 2011 statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b TBO die Einhaltung jener nach lit. a festzulegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies in der Legende zum Bebauungsplan ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das bedeutet auch die Festlegung des Mindestabstandes von 3 m nach § 6 Abs. 1 lit. a TBO 2011.

Der Beschwerdeführer bringt aber weiters vor, diese Festlegung sei gemäß § 56 Abs. 2, letzter Satz TROG 2006 - nun ist, wie gesagt, die inhaltsgleiche Bestimmung des § 56 Abs. 3 vorletzter Satz TROG 2011 anzuwenden - für sein Grundstück deshalb nicht maßgeblich, weil der Bebauungsplan sein Grundstück nicht erfasse (daher keine diesbezügliche Festlegung bestehe). Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis unzutreffend: Richtig ist zwar, dass der Bebauungsplan nicht auch das Grundstück des Beschwerdeführers umfasst. Für das Grundstück des Beschwerdeführers, das als Kerngebiet gewidmet ist, gilt allerdings bereits kraft Gesetzes die Festlegung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a TBO 2011, also eines Mindestabstandes von 3 m, weil dies ebenfalls als entsprechende Festlegung im Sinne des § 56 Abs. 3 drittletzter Satz TROG 2011 anzusehen ist. Das bedeutet, dass auch auf dem Baugrundstück gegenüber seinem Grundstück der Mindestabstand von bloß 3 m gilt.

Im Bebauungsplan wurde die Anzahl der Geschoße mit zwei festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2001 (diese Bestimmung ist, wie dargelegt, gemäß der Übergangsbestimmungen in der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 weiterhin anzuwenden) hat der Beschwerdeführer als Nachbar Anspruch auf Einhaltung dieser Festlegung. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, kommt ihm zur Frage, ob im Dachgeschoß eine rechtswidrig zu geringe Raumhöhe vorgesehen ist, kein Mitspracherecht zu.

Maßgeblich für die Ermittlung der Anzahl der anzurechnenden Geschoße ist dabei, wie die belangte Behörde wenngleich ohne nähere Begründung annahm, § 62 Abs. 4 TROG 2011. Dass aber das Dachgeschoß im Sinne dieser nun anzuwendenden Bestimmungen nicht als Geschoß anzurechnen ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Nach den maßgeblichen Bauplänen liegt das Untergeschoß weit überwiegend unter dem Niveau des angrenzenden Geländes, was auch die belangte Behörde so festgestellt hat. Weshalb dennoch das Untergeschoß als oberirdisch anzusehen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht konkretisiert vor.

Der Beschwerdeführer zieht auch in Zweifel, dass die Garagenausfahrt zulässigerweise im Mindestabstandbereich situiert werden dürfe. Diesbezüglich ist er nicht im Recht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein oberirdisches oder unterirdisches Bauwerk im Sinne des § 6 Abs. 3 TBO 2001 in der hier maßgeblichen Fassung handelt. Im Mindestabstandbereich sind nämlich jedenfalls gemäß lit. d leg. cit. Stellplätze einschließlich der Zufahrten zulässig. Wenn daher diese Stellplätze samt einer Zufahrt oberirdisch im Abstandsbereich zulässig sind (nämlich aus dem Blickwinkel der Einhaltung der Abstandsbestimmungen), können auch keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Einfahrt zur Garage im Abstandsbereich situiert ist.

Die Behörden erachteten im Beschwerdefall sieben Pflichtstellplätze als erforderlich, diese Anzahl wurde im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben, dieser Bedarf ergebe sich aus der Stellungnahme der Stadtplanung. Warum diese Stellungnahme unzutreffend sein soll, sagt der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die von den Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind, es sei denn, es lägen ungewöhnliche Umstände vor. Diese erblickt er darin, dass die Tiefgaragenausfahrt im Mindestabstandbereich situiert ist. Angesichts des Umstandes, dass es hier nur um sieben Stellplätze geht und die Garagenausfahrt an der öffentlichen Verkehrsfläche situiert ist, können im Beschwerdefall solche außergewöhnlichen Umstände nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung des angefochtenen Bescheides zur geltend gemachten Brandgefahr sei unzureichend. Zutreffend hat die belangte Behörde aber darauf verwiesen, dass es im Beschwerdefall um ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten geht. Welche besondere Brandgefahr davon ausgehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Es ist daher nicht ersichtlich, worauf die belangte Behörde in der Sache ebenfalls zutreffend verweist, weshalb bezüglich dieses Gebäudes, das die erforderlichen Abstände zur Grenze einhält, besondere Vorkehrungen oder auch eingehendere brandschutztechnische Gutachten erforderlich sein sollten.

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich auch (im Beschwerdepunkt), in seinem Recht auf Unversehrtheit der bestehenden Grundgrenzen verletzt zu sein, führt dies aber nicht näher aus, und zeigt nicht auf, dass die diesbezügliche Begründung der Behörden des Verwaltungsverfahrens unzutreffend sein sollte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 7. Dezember 2011

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