VwGH 2011/06/0125

VwGH2011/06/01259.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des B F und 2. der G F, beide in G, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. Juni 2011, Zl. 005729/2010-37, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R in G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) kam mit der am 12. Februar 2010 eingebrachten Eingabe vom 8. Februar 2010 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des Pfarrzentrums zu einer Kinderkrippe und zur Unterbringung eines zweigruppigen Kindergartens (sowie damit verbundene Geländeveränderungen und die Errichtung einer Einfriedung) ein (es soll der bestehende Pfarrkindergarten in diese teils neuen Räumlichkeiten verlegt werden). Das Projekt wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens modifiziert.

Das zu bebauende Areal ist (wie auch die umliegenden Grundstücke) im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als reines Wohngebiet ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines an das zu bebauende Areal unmittelbar angrenzenden, mit einem Wohngebäude bebauten Grundstückes.

Der geplante, eingeschossige Zubau für den Kindergarten hält zur gemeinsamen Grundgrenze eine Entfernung zwischen rund 6 m und 4,5 m ein (die zur gemeinsamen Grundgrenze gerichtete Front, die Fenster und auch eine Türe aufweist, verläuft geknickt); zwischen dem Zubau und der Grenze ist eine Freifläche vorgesehen.

Die Beschwerdeführer erhoben (nebst anderen Nachbarn) rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Beschwerdeführer machten, soweit im Beschwerdeverfahren noch relevant, geltend, vom Vorhaben seien unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen zu erwarten. Belegt wurden diese Einwendungen durch ein Privatgutachten des DI Dr. H. P. vom 16. April 2010, dem ein "Bericht" von Dr. Z. betreffend Kinderlärm in Kindergärten (in Bayern) angeschlossen war. Nach dem damaligen Verfahrensstand war noch vorgesehen, (auch) das Flachdach des Zubaues als Spielfläche zu verwenden. Das Privatgutachten beurteilt die vom "bespielbaren Dach" des Kindergartens ausgehenden Schallemissionen und die daraus resultierenden Immissionen zum Haus der Beschwerdeführer. Der Privatgutachter gelangte zum Ergebnis, der ortsübliche Schallpegel von 52 dB werde sich auf 65,5 dB erhöhen, somit um 13,5 dB. Das entspreche einer 2,25-fachen, von Menschen gefühlten Lautstärkeerhöhung (6 dB Pegelerhöhung ergebe eine Verdoppelung der gefühlten Lautstärke).

Die Bauwerberin legte zur Unterstützung ihres Standpunktes ein Privatgutachten (im Verfahren als Gutachten H. bezeichnet) vom 15. Juni 2010 vor. Die Beschwerdeführer äußerten sich unter Anschluss einer Stellungnahme des DI H. P. in einer Eingabe vom 16. August 2010 ablehnend. Dieser Gutachter kam zum Ergebnis, es sei von einem ortsüblichen Schallpegel von 52 dB auszugehen, und vertrat die Auffassung, es bedürfe einer Schallschutzwand zum Grundstück der Beschwerdeführer.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten erteilte die erstinstanzliche Behörde (Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz) mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 die angestrebte Bewilligung mit einer Reihe von Auflagen, darunter (Punkt 17.), dass die tragenden Bauteile in einer bestimmten Weise brandbeständig herzustellen seien und (Punkt 33.) eine näher umschriebene Lärmschutzwand entgegen der Plandarstellung in einer Höhe von 2,5 m und in einer näher umschriebenen Weise auszuführen sei.

Dagegen erhoben unter anderem die Bauwerberin, aber auch die Beschwerdeführer Berufung. Die Bauwerberin nahm dabei eine Einschränkung des Vorhabens vor (es entfiel eine begehbare Terrasse, die als Spielfläche vorgesehen war; die Frage ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr relevant) und wandte sich gegen die Auflagen Punkt 17. und Punkt 33.; diese Lärmschutzwand sei, weil die Terrasse nicht errichtet werde, nicht mehr erforderlich. Für die Nichterrichtung der Terrasse sei auch maßgebend gewesen, dass sich die geforderte Lärmschutzwand in einer Entfernung von nur 5 m von der Südfassade des geplanten Kindergartens befinde und gegenüber dem Erdgeschoßniveau des Kindergartens eine Höhe von über 3 m aufweise. Dies stelle eine grobe Beeinträchtigung für die Lage und die Besonnung des Gruppen- und Bewegungsraumes dar. Der "Wegfall der Terrassenerrichtung" und die gleichzeitige Aufrechterhaltung der Auflage der Errichtung der Lärmschutzwand würde darüber hinaus eine massive Beeinträchtigung der allgemeinen Gebäudenutzung des Kindergartenbetriebes darstellen, weil die Sicht- und Lichtverhältnisse - angesichts des Wegfalles der Terrasse unnötigerweise - eingeschränkt würden.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte ein schalltechnisches Gutachten des Umweltamtes der Landeshauptstadt Graz (vom 8. April 2011) ein. Es kam zum Ergebnis, dass das Widmungsmaß bereits um bis zu 5 dB durch den Verkehrslärm überschritten werde. Das Prognosemaß, nämlich der alleine von den zu erwartenden Emissionen des Kindergartens ausgehende Immissionspegel, liege am ungünstigsten berechneten Immissionspunkt um 2 dB unter dem Widmungsmaß. Die Ist-Situation werde an den sechs herangezogenen Immissionspunkten zwischen 0,1 und 0,9 dB erhöht. Schallpegelerhöhungen bis 1 dB lägen im Bereich der Mess- und Berechnungstoleranz und seien nicht als Erhöhung zu bewerten (Anmerkung: beim Immissionspunkt an der gemeinsamen Grundgrenze ergibt sich nach diesem Gutachten eine Erhöhung von 0,1 dB). Die im Gutachten DI Dr. P. angeführten Werte für die Emissionspegel der Kinder erschienen zu hoch. Diese Werte könnten kurzzeitig auftreten, seien jedoch als Dauerbelastung nicht zu erwarten.

Vorgeschlagen wurde vom Amtssachverständigen unter anderem, bei lärmerzeugenden Aktivitäten (beispielsweise bei lautem Ballspielen, Singen in der Gruppe und Ähnlichem) in den Kindergartenräumlichkeiten die Fenster und Türen des Kindergartens Richtung Süden (das ist in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführer) geschlossen zu halten. Ein eventuell erforderliches Lüften der Räumlichkeiten könne in diesem Fall über die nördlichen Fenster bzw. Türen im Innenhof erfolgen.

Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend. Die vom Sachverständigen vorgesehene Auflage, die Türen und Fenster geschlossen zu halten, beruhe auf unrealistischen Annahmen. Es gebe gar nicht die Möglichkeit, nördliche Fenster in den Innenhof zu öffnen. Da die Fassade Richtung Süden nur aus Glaselementen bestehe, werde insbesondere bei Sonneneinstrahlung das Öffnen Richtung Süden auch notwendig sein. Auch nach der Projektmodifikation seien unzumutbare Schallimmissionen zu erwarten.

Der Amtssachverständige gab zu diesen Einwänden der Beschwerdeführer eine ablehnende Stellungnahme vom 30. Mai 2011 ab. Die südliche Wiese (Anm: das ist die Fläche zwischen dem Zubau und dem Grundstück der Beschwerdeführer) sei laut Projektbeschreibung nicht als Spielfläche vorgesehen und sei nicht Gegenstand des Vorhabens. Als lärmintensives Spielen sei vor allem das Schreien der Kinder als Ausdruck der Freude zu verstehen. Laut Auskunft der Kindergartenbetreuer sei dies vor allem in den Freispielstunden gegeben. Es gebe eine zweiflügelige Türöffnung auf der Nordseite zum Innenhof, sodass dort gelüftet werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Soweit die Beschwerdeführer die Überschreitung der Bebauungsdichte durch das Vorhaben rügen, kommt ihnen hiezu nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2009/06/0267, mwN.)

    Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

    Das gegenständliche Gebiet ist im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als reines Wohngebiet gewidmet. Mangels Übergangsbestimmungen im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. 49 (StROG), die Abweichendes anordnen würden, ergibt sich der Inhalt dieser Flächenwidmung aus § 23 Abs. 5 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 - ROG 1974 in der hier maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 39/1986 (in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, Zl. 2011/06/0109).

    Diese Bestimmung lautet:

    "a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;"

    Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, vom projektgemäßen Betrieb des Kindergartens seien unzumutbare und der Widmungskategorie jedenfalls widersprechende Lärmimmissionen zu erwarten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, zwar grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen, dies jedoch nur, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066, betreffend Pflichtstellplätze). Wie von der belangten Behörde durchaus zutreffend ausgeführt worden sei, werde die Spielnutzung in einem Kindergarten eine intensivere sein als auf einem Spielplatz in einer Wohnsiedlung, weil zwei Gruppen mit je 22 Kindern abwechselnd oder gemeinsam im Freien spielten. Demnach habe die belangte Behörde eine Immissionsprüfung als erforderlich erachtet und auch darauf verwiesen, dass "von Nachbarseite" gutachterliche Äußerungen vorgelegt worden seien, welche die potentielle Beeinträchtigung durch Lärm außer Streit stellten.

    Nach dem vorgelegten Privatgutachten des DI Dr. P. vom 23. April 2010 (Anm: das sich aber nicht in den Verwaltungsakten befindet, es ist aber sichtlich inhaltsgleich mit jenem vom 16. April 2010) ergebe sich in Bezug auf ihre Liegenschaft ein ortsüblicher Schallpegel von 52 dB. Der Schallpegel werde projektbedingt auf 65,5 dB ansteigen, sich also um 13,5 dB erhöhen. Das entspreche einer 2,25-fachen, von Menschen gefühlten, Erhöhung der Lautstärke, weil eine Pegelerhöhung um 6 dB eine Verdoppelung der gefühlten Lautstärke ergebe.

    Zu Unrecht habe sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt, der den Umgebungslärm zu hoch und die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Kindergartens zu gering angenommen habe; zutreffend seien vielmehr die Annahmen in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten. Die belangte Behörde hätte vielmehr zum Ergebnis kommen müssen, dass das Vorhaben jedenfalls der Widmungskategorie reines Wohngebiet widerspreche, wobei die Errichtung des geplanten Kinderspielplatzes überdies auch dem als städtisches Wohngebiet mit vorwiegend zweigeschossigen Villen und offener Bebauungsweise ausgebildeten Gebietscharakter widersprechen würde. Auch sei nach dem Gutachten des Amtssachverständigen anzunehmen, dass die Kindergartenbetreuerinnen über die Messungen des Amtssachverständigen informiert gewesen seien, womit davon auszugehen sei, dass es dem Sachverständigen an der notwendigen Unbefangenheit gemangelt habe. Die belangte Behörde hätte daher einen unbefangenen Sachverständigen beiziehen müssen.

    Die von der belangten Behörde angeordnete Auflage sei unbestimmt und unzureichend, weil es an der Südfront auch eine Türe gebe, und überdies gebe es auch Fenster an der Westfassade. Sofern man meine, das Vorhaben sei bewilligungsfähig, bedürfe es einer Schallschutzwand, wie sie die Behörde erster Instanz aufgetragen habe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde diese Auflage Nr. 33 behoben.

    Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer das der Beschwerde beigelegte Privatgutachten vom 23. April 2010 im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt haben, wohl aber ein (sichtlich inhaltsgleiches) vom 16. April 2010. Letzteres war Verfahrensgegenstand. Allerdings befasst sich das Gutachten vom 16. April 2010 mit den Schallemissionen vom damals noch projektgegenständlichen, "bespielbaren" Dach des Kindergartens, diese Terrasse ist aber nicht mehr verfahrensgegenständlich. Auf dieses Gutachten kommt es aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht entscheidend an.

    Inhaltlich ist den Beschwerdeführern nämlich Folgendes zu entgegnen: In einem reinen Wohngebiet sind Wohnbauten zulässig, dann "Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.)" (also lokale Infrastruktureinrichtungen), und schließlich Nutzungen, "die dem Gebietscharakter nicht widersprechen". Nur bei letzteren Nutzungen kommt es auf die Frage des Widerspruches zum Gebietscharakter an (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0269, und vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0159). Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Kindergarten um eine Nutzung handelt, die "zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes" dient (lokale Infrastruktureinrichtung), Gegenteiliges hat sich auch nicht ergeben. § 23 Abs. 5 lit. a ROG 1974 sieht keine Beschränkung der von solchen Kindergärten ausgehenden Immissionen vor.

    Wohnbauten sind in solchen reinen Wohngebieten schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen sollten, nicht erforderlich (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/06/0095, mwN).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen (siehe beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0155, mwN, oder auch das von den Beschwerdeführern zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066, und andere).

    Vergleichbares wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch (wenngleich nicht im Zusammenhang mit Kindergärten) zu Kinderspielplätzen ausgesprochen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0742, mwN, zu Oberösterreich, vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0048, zu Kärnten, oder vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097, zu Niederösterreich).

    Gleiches hat sinngemäß für Kindergärten der in § 23 Abs. 5 lit. a ROG 1974 genannten Art zu gelten. Die von solchen Kindergärten typischerweise ausgehenden Immissionen sind daher (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen. Richtig ist aber, dass ein Nachbar gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG einen Anspruch darauf hat, dass ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Der Maßstab für die Lärmbeurteilung nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das auf dem Baugrundstück anzunehmende Widmungsmaß (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0155). Dieser Maßstab wird auch eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2004/06/0202), wie es für einen Kindergarten im Gegenstandsfall anzunehmen ist. In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens (vgl. das genannte Erkenntnis vom 30. Mai 2006). Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen.

    Solche besonderen, atypischen Umstände zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und sie haben sich auch nicht ergeben. Sie erblicken atypische Umstände darin, dass es in Kindergärten besonders laut sei und auch Spielplätze zu Kindergärten lauter seien als andere Spielplätze. Folgte man dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten mit der Beilage von Dr. Z, ergäbe sich daraus, dass der Lärmpegel in Kindergärten typischerweise sehr hoch liegt (wenngleich einzelne Beispiele genannt werden, dass bei bestimmten pädagogischen Ausrichtungen der Lärmpegel deutlich geringer ist). Zu einem Kindergarten gehören typischerweise auch (wo dies räumlich möglich ist) Spielflächen im Freien, diese sind daher gleichermaßen zulässig wie der Kindergarten selbst, auf eine Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter kommt es dabei nicht an. Angemerkt wird, dass Kindergärten der genannten Art zu jenen Nutzungen gehören, die nach der Intention des Gesetzgebers den Gebietscharakter eines solchen Wohngebietes grundsätzlich ausmachen sollen. Im Übrigen ist die projektgemäß vorgesehene Spielfläche nicht im Bereich zur Liegenschaft der Beschwerdeführer situiert.

    Zusammenfassend bedurfte es im Beschwerdefall mangels atypischer Umstände keiner weitergehenden Auflagen zur Schallminderung, als ohnedies angeordnet, auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen zutreffend oder unzutreffend, das Privatgutachten hingegen zutreffend ist: Vielmehr sind die von diesem Kindergarten ausgehenden, typischen Lärmimmissionen von den Beschwerdeführern als Nachbarn hinzunehmen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf beschränkt hat, auf die Begründung des den angefochtenen Bescheides zu verweisen, waren nur die Kosten für die Aktenvorlage zuzuerkennen, das Kostenmehrbegehren hingegen war abzuweisen.

    Wien, am 9. November 2011

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