Normen
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27;
BauRallg;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27;
BauRallg;
Spruch:
1) Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum erstangefochtenen Bescheid:
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die Erstmitbeteiligte als Bauwerberin mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 gemäß § 19, § 22 und § 23 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) um die Bewilligung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Nr. X in der KG A angesucht. Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde führte am 9. Dezember 2008 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 40/1, das, unterbrochen durch das Grundstück Nr. 40/6, in einer Entfernung von 43 Metern zum Baugrundstück liegt. Er wurde nicht persönlich zu der Verhandlung geladen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Februar 2009 wurde der Bauwerberin antragsgemäß die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern für 18 Wohneinheiten, 18 KFZ-Abstellplätzen mit Schutzdach, 9 KFZ-Abstellflächen im Freien, Nebengebäuden und Veränderungen des natürlichen Geländes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung, den sofortigen Stopp der widerrechtlichen Bautätigkeiten im ausgewiesenen "Sanierungsgebiet für Lärm- und Feinstaub", die Einsicht in die Bauakten sowie Auskunft darüber, welche lärm- und feinstaubreduzierenden Maßnahmen im Rahmen der Erteilung der Baubewilligungen erfolgt seien.
Begründend führte er aus, das Baugrundstück liege im reinen Wohngebiet, das als "Sanierungsgebiet für Lärm" und "Sanierungsgebiet für Feinstaub" ausgewiesen sei. Der K-weg sei die alleinige bzw. die Hauptzufahrt zu bisher 16 Mietwohnblöcken; acht weitere würden nach Wissen des Beschwerdeführers derzeit entstehen; auch diese sollten über den K-weg erreicht werden. Als Sanierungserfordernis sei im Flächenwidmungsplan ein hinreichender Emissionsschutz vor Verkehrslärm festgelegt worden. Als Übergangslösung bis zur Erreichung eines Lärmschutzes seien Lärmschutzmaßnahmen im Bauverfahren im Sinne der ÖNORM B 8115 vorzusehen. Die Familie des Beschwerdeführers sei bereits jetzt aufgrund der intensiven Erschließung der Grundstücke westlich und nördlich seiner Liegenschaft mit erheblichem Zu- und Abfahrtslärm konfrontiert. Im Zuge der Bewilligung für Neubauten für Wohnzwecke seien in diesen Sanierungsgebieten Lärmschutzeinrichtungen und - maßnahmen vorzusehen. Diesbezüglich komme dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ein subjektivöffentliches Einwendungsrecht zu, "weil es sich zwar (teils) um Emissionen von Verkehr auf öffentlichen Straßen handelt, die aber nach Wortlaut des Flächenwidmungsplanes im Anlassfall eines Bewilligungsverfahrens zu begrenzen sind". Auch wenn es im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur auf die von dem projektierten Bauplatz ausgehenden Emissionen ankomme, finde dieser Grundsatz dort eine Ausnahme, wo nach dem Flächenwidmungsplan ein Sanierungsgebiet ersichtlich gemacht worden sei, das gerade den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen infolge von Besiedlungen betreffe. Das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig, weil die Projektunterlagen (soweit dem Beschwerdeführer überhaupt Einsicht in diese gewährt worden sei) keine solchen Maßnahmen zur Sanierung der Lärm- und Feinstaubsituation erkennen ließen. Die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung stelle ein Nachbarrecht dar. Unzumutbar sei, was außerhalb der "Widmungswerte" liege. Die Unzumutbarkeit der Belästigungen werde bereits durch die Ausweisung als "Sanierungsgebiet für Lärm- und Feinstaub" belegt, weshalb eine weitere "massive Wohnblockbebauung" ohne ein entlastendes Verkehrskonzept einen Widerspruch zu den Sanierungserfordernissen darstelle. Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer zum Ortsbild und zu der Wohnbauförderung.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 wies der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteistellung ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Baugrundstück als "Sanierungsgebiet Lärm - Reines Wohngebiet" ausgewiesen sei und dem im Flächenwidmungsplan 4.0 der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vorgesehenen Sanierungserfordernis des hinreichenden Immissionsschutzes vor Verkehrslärm in der Baubewilligung entsprochen worden sei. Für das konkrete Bauvorhaben sei ausschließlich eine Wohnnutzung beantragt worden, es liege somit im Widmungsmaß des Baulandes. Auch das Grundstück des Beschwerdeführers liege im Bauland und genieße somit grundsätzlich Immissionsschutz. Auf Grund der Lage und seiner Entfernung vom Grundstück des Beschwerdeführers könne das Bauvorhaben keine über das Widmungsmaß hinausgehenden Emissionen verursachen und somit "den Immissionsschutz des Beschwerdeführers" nicht berühren.
Zur Frage der Kundmachung der mündlichen Verhandlung führte die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 Stmk. BauG aus, die Baubehörde habe auf ihrer Homepage eine "gesonderte Amtstafel" eingerichtet, auf der sämtliche Ladungen und Kundmachungen zu Bauverhandlungen abrufbar seien. Da der Behörde durch E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass dieser die Möglichkeit der Internetnutzung habe und auch zu nutzen wisse, sei davon auszugehen, dass er als Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt habe. Durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde sei eine zusätzliche Kundmachung in geeigneter Form erfolgt. Da der Beschwerdeführer nicht spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung oder während derselben Einwendungen erhoben habe, habe er gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG seine Parteistellung verloren.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2009, begründete seine Parteistellung mit Emissionen und Immissionen z.B. bedingt durch die vielen Stellplätze und wiederholte seine bereits im Antrag vom 29. Juni 2009 vorgebrachten Argumente hinsichtlich des ausgewiesenen Sanierungsgebietes für Lärm und Feinstaub. Über die Zumutbarkeit der zusätzlichen Belastung müssten ein schalltechnischer und ein medizinischer Amtssachverständiger entscheiden, deren Beiziehung beantragt werde. Darüber hinaus sei die Bauverhandlung nicht in geeigneter Weise kundgemacht worden. Bei mehreren Anfragen in der Gemeinde hätten sowohl die Baurechtsabteilung als auch der Bürgermeister dem Beschwerdeführer bis knapp vor der Bauverhandlung gesagt, niemand wisse, was auf diesen Flächen geplant sei. Nach Baubeginn habe ihm die Baurechtsabteilung keine Einsicht in "die Genehmigungsbescheide" gewähren wollen, weil sein Grund "außerhalb der 30m Zone" liege. Ein Anschlag an der Amtstafel sei - wenn überhaupt - sehr kurzfristig erfolgt. Der Verweis auf eine Internettafel sei keine geeignete Kundmachung.
Am 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine schalltechnische Stellungnahme des Sachverständigen Ing. W. als Anlage zu seiner Berufung nach. In dieser kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, das "Gestaltungskonzept - A" sei auch verkehrstechnisch und vor allem im Hinblick auf die zusätzlichen Verkehrslärmbelastungen zu untersuchen; diesem Konzept in der vorliegenden Form könne vorerst aus schalltechnischer Hinsicht nicht zugestimmt werden.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 wies der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die Berufungsbehörde schloss sich in ihrer Begründung jener des erstinstanzlichen Bescheides an und führte hinsichtlich des Gutachtens von Ing. W. aus, dieses stelle explizit auf ein anderes Bauvorhaben ab, weshalb es nicht "in dieser Berufung gewertet werden" könne. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Präklusion gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG führte die Berufungsbehörde aus, die Bauverhandlung sei durch Aufstellen einer Tafel auf dem Konsensgrundstück zusätzlich kundgemacht und diese Maßnahme in einem gesonderten Aktenvermerk vom 3. März 2009 festgehalten worden. Nach diesem Aktenvermerk sei die Bauverhandlung zusätzlich zur persönlichen Ladung der Beteiligten gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. BauG und der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. insofern in geeigneter Form kundgemacht worden, als auf dem Konsensgrundstück vom Wirtschaftshof der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde eine Tafel in Größe von 2 x A3 aufgestellt und auf dieser die Kundmachung und Ladung der oben angeführten Bauverhandlung angebracht worden seien. Diese Kundmachung sei zwischen 3. und 19. März 2009 in geeigneter Form erfolgt; die Tafel sei unmittelbar an einer näher genannten Straßengrundgrenze aufgestellt gewesen, sodass sie von jedermann einsehbar und von den Bewohnern in der Umgebung wahrnehmbar gewesen sein müsse. Weiters führte die Berufungsbehörde wörtlich aus: "Durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde und der Aufstellung einer Kundmachungstafel auf dem Konsensgrundstück ist eine zusätzliche Kundmachung in geeigneter Form erfolgt und treten die Rechtsfolgen gemäß § 27 (1), Verlust der Parteistellung ein."
In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 18. Juni 2010 brachte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer vor, sein Grundstück liege lediglich in einer Entfernung von 43 m vom Baugrundstück, weshalb durchaus Einwirkungen auf sein Grundstück erfolgen könnten. Die Berufungsbehörde habe auch nicht in Abrede gestellt, dass die subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG durch das Bauvorhaben in abstracto berührt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei daher Nachbar im Rechtssinn des § 4 Z 41 Stmk. BauG. Er habe seine Parteistellung auch nicht wieder mangels Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung vom 9. Dezember 2008 verloren, weil die Behörde erster Instanz die Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht habe. Kundmachungen im Internet und das Aufstellen von Tafeln auf dem Bauplatz selbst könnten eine Kundmachung auf der offiziellen Amtstafel im Gemeindeamt nicht ersetzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/06/0204). Somit sei der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 Stmk. BauG nicht präkludiert und könne gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem tatsächlichen Baubeginn Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen sowie die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen. Dies habe er mit seinem Anbringen vom 29. Juni 2009 getan. Dieses Anbringen sei rechtzeitig im Sinn des § 27 Abs. 4 Stmk. BauG, weil die bewilligten Bauarbeiten zu diesem Zeitpunkt noch längst nicht mehr als drei Monate im Gange gewesen seien.
Zur Zulässigkeit seiner Einwendungen brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Ausführungen vom 29. Juni 2009 vor, das damalige Vorbringen "nicht nur KFZ-Verkehr
der Zu- und Abfahrten, sondern auch Hausbrand ... und die
Staubentwicklung ... verschlechtern die zu sanierenden Mängel
wesentlich" sei "zwanglos und ohne Anstrengung" als solches gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu werten. Der Beschwerdeführer mache damit geltend, durch das Vorhaben würde "seine Grundstücke" eine nicht bloß irrelevante Feinstaubbelastung treffen, sodass damit auch eine dem Gebietscharakter widersprechende Immission zu gewärtigen sei. Es werde ein relevanter Beitrag zur Feinstaubkonzentration in dem Gebiet geleistet, der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zu unzumutbaren Belästigungen, wenn nicht gar Gesundheitsgefährdungen führen werde. Auch wenn es sich bei den Lärmemissionen um solche vom Verkehr auf öffentlichen Straßen handle, gewähre § 26 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Z 1 Stmk. BauG dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Einwendungsrecht gegen das gegenständliche Bauvorhaben, weil diese Verkehrsemissionen nach dem Wortlaut des Flächenwidmungsplanes im Anlassfall eines Baubewilligungsverfahrens zu begrenzen seien. Der Grundsatz, wonach es im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur auf die von dem projektierten Bauplatz ausgehenden Emissionen ankomme, müsse dort eine Differenzierung erfahren, wo das Gebiet bereits vorbelastet sei. Mit der Festlegung als Sanierungsgebiet wegen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen gewähre der Flächenwidmungsplan dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen den durch das Bauvorhaben provozierten Lärm auf öffentlichen Straßen im bereits sanierungsbedürftigen Gebiet. Der "Flächenwidmungsgeber" habe vor Bewilligung weiterer verkehrserzeugender Projekte in dem Sanierungsgebiet die Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen im Bauverfahren im Sinn der ÖNORM B 8115 voraussetzen wollen. Solche seien den Projektunterlagen nicht zu entnehmen, weshalb das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei.
In zwei ergänzenden Stellungnahmen, die bei der belangten Behörde am 5. bzw. am 12. Juli 2010 eingingen, wies der Beschwerdeführer neuerlich auf die massive Verkehrsbelastung und darauf hin, dass seit Jahren nichts zur Verkehrsreduktion im ausgewiesenen Sanierungsgebiet geschehen sei. Insgesamt würden etwa 14 ha im Sanierungsgebiet mit Wohnblöcken verbaut, ohne dass eine Verkehrslösung gefunden worden wäre. Auch der Gutachter Ing. W. könne dem "Gestaltungskonzept A", das derzeit umgesetzt werde, aus schalltechnischer Sicht nicht zustimmen. Die dichte Wohnbebauung ohne entsprechende Freiflächen für Kinder und Jugendliche führe schon jetzt dazu, dass die öffentlichen Straßen zu Spielplätzen geworden seien, wobei etwa "Mopedverfolgungsjagden", Motorräder, Geschrei, Streitgespräche, Betrunkene, Autos mit immens lauten Stereoanlagen, Vandalismus, Müll etc. inzwischen alltäglich seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Bezüglich der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung gemäß § 25 Stmk. BauG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer gehöre unbestritten nicht zum Kreis jener Nachbarn, die persönlich zu verständigen gewesen wären. "Aufgrund der erfolgten öffentlichen Kundmachung und auch der dritten Kundmachungsform, wäre es dem Vorstellungswerber jedoch möglich gewesen, rechtzeitig Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben zu erheben."
Eine Kundmachung sei im Sinn des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG geeignet, wenn es einem ausreichend großen Personenkreis möglich sei, von einem bestimmten Vorhaben Kenntnis zu erlangen. Im gegenständlichen Fall sei die Kundmachung an der Amtstafel, zusätzlich auf der Homepage der belangten Behörde und weiters durch das Aufstellen einer Tafel auf dem Grundstück erfolgt. Durch das zusätzliche Aufstellen einer Tafel auf dem Konsensgrundstück und der Einschaltung im Internet neben der Kundmachung an der Amtstafel sei eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass ein Beteiligter von einem Vorhaben Kenntnis erlangen könne. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, von der Kundmachung auf dem Bauplatz keine Notiz genommen zu haben, könne dies nicht zu Lasten der Behörde gehen. Er könne auch nicht mehr als drei Monate keine Notiz von der Bautätigkeit genommen haben, weil er selber vorbringe, dass die bewilligten Bauarbeiten zum Zeitpunkt seines Anbringens bei der Baubehörde noch längst nicht mehr als drei Monate im Gange gewesen seien.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien erst am 29. Juni 2009, somit nach Bescheiderlassung erfolgt; gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG unterlägen nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen der Präklusion. Da somit von keiner übergangenen Partei auszugehen sei und die Einwendungen präkludiert seien, wodurch eine eventuelle Parteistellung verloren gegangen sei, sei die negative Entscheidung bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung durch die Baubehörden zu Recht erfolgt. Es erübrige sich daher, auf die geltend gemachten Bedenken gegen das Vorhaben näher einzugehen.
B) Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die Erstmitbeteiligte als Bauwerberin mit Eingabe vom 28. Jänner 2009 gemäß § 19, § 22 und § 23 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) um die Bewilligung für die Errichtung von vier Wohnhäusern mit 18 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. .Z in der KG A angesucht. Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde führte am 17. März 2009 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, das in einer Entfernung von 184 Metern zum Baugrundstück liegt. Er wurde nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 31. März 2009 wurde der Bauwerberin die Baubewilligung zur Errichtung von 4 Wohnhäusern samt Tiefgarage unter Vorschreibung von Auflagen antragsgemäß erteilt.
Im Bescheid vom 2. Juni 2010 bezog sich der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde, der Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Juli 2009 liegt den Verwaltungsakten nicht bei, - wie schon im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid - auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2009. Sowohl der Berufungsbescheid vom 2. Juni 2010 als auch die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010 gleichen inhaltlich den im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid dargestellten.
Die belangte Behörde wies die Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete dies damit, dass zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Baugrundstück 184 Meter lägen; dazwischen befänden sich eine Siedlung und drei Straßen. Für die belangte Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit - ausgehend von der Pufferzone der Siedlung und den Straßen - Einwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers erfolgen könnten. Aufgrund des Abstandes von 184 Metern sei keine räumliche Nähe gegeben und es bestehe nicht einmal die abstrakte Möglichkeit der Berührung eines Nachbarrechtes des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben.
Zur Kundmachung führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall sei diese einerseits durch die von der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde eingerichtete Amtstafel auf der Homepage sowie andererseits durch das Aufstellen einer Tafel auf dem bebauten Grundstück erfolgt. Durch das zusätzliche Aufstellen einer Tafel auf dem Konsensgrundstück und die Einschaltung im Internet neben der Kundmachung an der Amtstafel sei eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass ein Beteiligter von einem Vorhaben Kenntnis erlangen könne. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, von der Kundmachung auf dem Bauplatz keine Notiz genommen zu haben, könne dies nicht zu Lasten der Behörde gehen. Er könne auch nicht mehr als drei Monate keine Notiz von der Bautätigkeit genommen haben, weil er selber vorbringe, dass zum Zeitpunkt seines Anbringens bei der Baubehörde die bewilligten Bauarbeiten noch längst nicht mehr als drei Monate im Gange gewesen seien.
Dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu, weil er durch das Vorhaben nicht in seinen Nachbarrechten verletzt sein könne. Es erübrige sich daher, auf die geltend gemachten Bedenken gegen das Vorhaben näher einzugehen.
In den gegen die beiden Bescheide erhobenen Beschwerden werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Erstmitbeteiligte des erstangefochtenen Bescheides beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde, die Erstmitbeteiligte des zweitangefochtenen Bescheides beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorliegend kommt das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008 zur Anwendung.
§ 4 Z. 41 Stmk. BauG definiert den Begriff des Nachbarn wie folgt:
"41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können".
Gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten unter anderem der Bauwerber (Z 1) und die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 leg. cit. bekannt geworden sind (Z 5). Das Verzeichnis gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG hat die Namen und Anschriften jener Grundstückseigentümer zu enthalten, deren Grundstücke bis zu 30 m von der Bauplatzgrenze entfernt liegen.
Im letzten Satz des § 25 Abs. 1 Stmk. BauG ist für andere Personen, die als Beteiligte in Betracht kommen, vorgesehen, dass die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen ist.
In § 27 Abs. 1 bis 4 Stmk BauG ist betreffend die Frage der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren Folgendes geregelt:
"§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens
jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen."
In beiden Verfahren ist unstrittig, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht innerhalb von 30 m von der Bauplatzgrenze entfernt liegt, er somit nicht persönlich zu den mündlichen Verhandlungen zu laden war, und dass er nicht spätestens am Tag vor der jeweiligen Verhandlung beziehungsweise während dieser Einwendungen erhoben hat.
Zum erstangefochtenen Bescheid:
Strittig ist im erstangefochtenen Bescheid einerseits, ob die Baubehörde erster Instanz die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung neben der Einschaltung im Internet auch durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht hat, und ob allenfalls nur die Einschaltung im Internet dem Kundmachungserfordernis des § 25 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG entspricht.
Hinsichtlich der Kundmachungsform sind die Angaben in den Verwaltungsakten widersprüchlich. Während die Behörde erster Instanz im Bescheid vom 10. Juli 2009 lediglich auf eine Kundmachung auf der Homepage hinweist und diesbezüglich ausführt, der Beschwerdeführer habe ohnedies Zugang zum Internet, sodass er von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt habe, wird im Bescheid der Berufungsbehörde vom 2. Juni 2010 neben der Veröffentlichung im Internet auch auf einen Aktenvermerk vom 3. März 2009 verwiesen, in dem von einer "Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde" die Rede ist. Dennoch geht auch die Berufungsbehörde davon aus, dass "durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde und der Aufstellung einer Kundmachungstafel auf dem Konsensgrundstück" die Kundmachung in geeigneter Form erfolgt sei, sodass der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren habe. Die belangte Behörde hingegen geht von einer Einschaltung im Internet, einer Kundmachung an der Amtstafel und dem zusätzlichen Aufstellen einer Tafel auf dem Konsensgrundstück aus.
Festzuhalten ist zunächst, dass den vorgelegten Verwaltungsakten weder ein Ausdruck der Kundmachung im Internet noch ein Nachweis für einen allfälligen Anschlag an der Amtstafel in der Gemeinde oder ein solcher an der Tafel auf dem Baugelände beiliegt. Sowohl die Baubehörden erster als auch zweiter Instanz sind offenbar nur von einer Einschaltung im Internet und nicht zusätzlich auch von einem Anschlag an der Amtstafel in der Gemeinde ausgegangen. Die diesbezüglich missverständliche Formulierung im Aktenvermerk vom 3. März 2009 ("Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde") hat auch die Berufungsbehörde als "Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde" interpretiert. Aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde nunmehr zusätzlich zur Einschaltung im Internet von einer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde ausgegangen ist, ist anhand der Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass - neben der persönlichen Ladung bestimmter Nachbarn und allenfalls dem Anschlag an einer Tafel auf dem Baugelände - lediglich eine Veröffentlichung im Internet und nicht zusätzlich auch ein Anschlag an der Amtstafel in der Gemeinde nachgewiesen ist.
Zu der Frage, ob die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachung im Sinn des § 25 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG darstellt, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2011, Zl. 2010/06/0131, zu verweisen, wonach eine solche Kundmachung als "zweite geeignete Kundmachung" iSd § 42 Abs. 1 AVG (entsprechend § 27 Abs. 1 Stmk. BauG) geeignet wäre, wenn die Kundmachung im Internet, für derartige Verwaltungsverfahren in der betroffenen Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde und daher davon auszugehen ist, dass potenziell von einem Bauvorhaben Betroffene tatsächlich davon erfahren. Diese Voraussetzung liegt unstrittig auch hier nicht vor, sodass die Kundmachung im Internet keinesfalls geeignet sein kann, eine Kundmachung iSd § 25 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG darzustellen.
Die Kundmachung durch Aufstellen einer Tafel auf dem Konsensgrundstück vermag den verpflichtend vorgesehenen Anschlag in der Gemeinde gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. ebenfalls nicht zu ersetzen.
Die Bauverhandlung wurde somit nicht ordnungsgemäß im Sinn des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG kundgemacht, sodass der Beschwerdeführer nicht präkludiert ist, sondern ihm grundsätzlich die Rechtstellung einer übergangenen Partei zukommt.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage auf die geltend gemachten Bedenken des Beschwerdeführers gegen das Vorhaben überhaupt nicht eingegangen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Hinsichtlich der Form der Kundmachung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG geht in diesem Verfahren auch die belangte Behörde davon aus, dass das Bauvorhaben nur durch Veröffentlichung im Internet und Aufstellen einer Tafel auf dem Baugrundstück kundgemacht wurde. Im Sinne der Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid kommt dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich die Rechtstellung einer übergangenen Partei zu. Die belangte Behörde führte auch nicht aus, dass gemäß § 27 Abs. 4 Stmk. BauG eine Präklusion eingetreten sei; im Hinblick auf das Datum des Bescheides (31. März 2009), mit dem der Bauwerberin die Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass seit dem tatsächlichen Baubeginn bis zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2009 bereits mehr als drei Monate vergangen waren. Solches wird im Übrigen auch von der Erstmitbeteiligten in ihrer Gegenschrift nicht behauptet.
Die Rechtstellung einer übergangenen Partei allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (vgl. dazu die in Hauer/Trippl, aaO unter Z. 2 ff zu § 27 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte geltend gemacht hat.
In seiner Berufung und der Vorstellung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die im Planungsgebiet bereits bestehende Verkehrsbelastung auf öffentlichen Straßen und die durch das Bauvorhaben zu befürchtende Vergrößerung des Verkehrsaufkommens. Das Gebiet sei wegen bereits derzeit gegebener Überschreitungen zulässiger Emissionen als "Sanierungsgebiet für Lärm- und Feinstaub" ausgewiesen, weshalb eine weitere "massive Wohnblockbebauung" ohne ein entlastendes Verkehrskonzept einen Widerspruch zu den Sanierungserfordernissen darstelle. In der Vorstellung konkretisierte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin gehend, das Vorbringen "nicht nur KFZ-Verkehr der Zu- und Abfahrten, sondern auch
Hausbrand ... und die Staubentwicklung ... verschlechtern die zu
sanierenden Mängel wesentlich" sei als solches gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu werten. Der "Flächenwidmungsgeber" habe vor Bewilligung weiterer verkehrserzeugender Projekte in dem Sanierungsgebiet die Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen im Bauverfahren im Sinn der ÖNORM B 8115 voraussetzen wollen. Solche seien den Projektunterlagen nicht zu entnehmen, weshalb das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei.
Die belangte Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei nicht Nachbar im Sinne des § 4 Z 41 Stmk. BauG, weil angesichts einer Entfernung von 184 Metern zwischen seinem Grundstück und dem Baugrundstück - ausgehend von der Pufferzone der dazwischen liegenden Siedlung und den Straßen - keine räumliche Nähe bestehe und daher seine Nachbarrechte nicht einmal abstrakt berührt werden könnten.
Die Beschwerde verweist diesbezüglich lediglich auf die hg. Judikatur sowie die Ausführungen in Hauer/Trippl, aaO Anm. 63 zu § 4 Stmk. BauG, und bringt vor, die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers könne nicht schon im Hinblick auf die Lage seiner Grundstücke ausschlossen werden.
Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde, dass aufgrund der Entfernung zwischen den Grundstücken und der dazwischen liegenden Siedlung und der Straßen keine Verletzung von Nachbarrechten möglich sei, unrichtig sein sollten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien,am 3. Mai 2012
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