Normen
TKG 2003 §117 Z1;
TKG 2003 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
TKG 2003 §117 Z1;
TKG 2003 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 8 ff iVm § 117 Z 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 50/2010 (TKG 2003) eine vertragsersetzende Regelung zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei betreffend die Mitbenutzung von unbeschalteten Glasfasern ("Dark-Fibre") angeordnet.
2. Der angefochtene Bescheid sieht im Spruchpunkt I. (unter "A. Mitbenutzungsanordnung" in Punkt "2. Beginn und Umfang der Mitbenutzung") vor, dass das Mitbenutzungsrecht längstens binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides ausgeübt werden muss; vom Nutzungsgeber (vorliegend: die beschwerdeführende Partei) zu vertretende Verzögerungen verlängern diese Frist entsprechend.
3. Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl VwGH vom 19. April 2012, 2011/03/0087).
4. Ein derartiger Fall liegt hier vor:
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 1. August 2011 mitgeteilt, dass die mitbeteiligte Partei Silver Server GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, die ihr mit diesem Bescheid eingeräumte Mitbenutzung tatsächlich nicht rechtzeitig im Sinn dieses Bescheides ausgeübt habe. Damit sei das mit dem bekämpften Bescheid angeordnete Mitbenützungsverhältnis beendet, das mit dem Bescheid eingeräumte Mitbenützungsrecht könne nicht mehr ausgeübt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat sich auf Aufforderung dahingehend geäußert, dass sie keine Einwände betreffend die Erklärung der Beschwerde als gegenstandlos und die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hegt.
Damit ist nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Mit einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der beschwerdeführenden Partei - sofern das mit dem bekämpften Bescheid seinerzeit eingeräumte Mitbenutzungsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann - keine günstigere Rechtsposition geschaffen werden. Derart käme einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass der Beschwerdeführerin ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte (vgl dazu VwGH vom 27. Jänner 2010, 2007/03/0161).
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5. Fällt bei einer Beschwerde das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag, 2011/03/0124, ergibt sich, dass die belangte Behörde in einem dem vorliegenden Beschwerdefall in seinen wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 42 Abs 3 und 9 VwGG verwiesen. Die beschwerdeführende Partei ist daher wie eine obsiegende Partei iSd § 47 ff VwGG zu behandeln, weshalb ihr der Aufwandersatz nach diesen Bestimmungen zuzusprechen war.
Wien, am 28. November 2013
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