VwGH 2011/03/0094

VwGH2011/03/009423.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A in Z, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Kasernplatz 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Juli 2009, Zl BMVIT-820.269/0008- IV/SCH2/2009, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und forstrechtliche Bewilligung iA Kraftwerk Ssee (Beileitung Ost), (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §52;
AVG §13a;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

A.

Begründung

C. Angefochtene Bescheid

1. Unter Spruchpunkt A.I. erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (als Bauwerberin) - gestützt insbesondere auf § 2 des Hochleistungsstreckengesetzes und auf §§ 31, 31a, 31f und 31g des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60 (EisbG) - nach Maßgabe der Ergebnisse der am 19. Mai 2009 durchgeführten Ortsverhandlung (festgehalten in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Beileitung Ost zum bestehenden Speicher Ssee im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Ssee. Das Erfordernis des Erwerbs der für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke und Rechte wurde unberührt gelassen. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung bezieht sich insbesondere auf folgende Einzelbaumaßnahmen:

"Gravitäre Überleitung:

"II. Das Bauvorhaben ist innerhalb von fünf Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen. Diese Frist kann über einen rechtzeitig an die Eisenbahnbaubehörde gestellten Antrag verlängert werden.

III. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung ist nach Fertigstellung des Bauvorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen gesondert bei der Obersten Eisenbahnbaubehörde anzusuchen.

IV. Über die im Verfahren erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen wird wie folgt entschieden, ohne dass hievon bestehende Vereinbarungen berührt werden oder der Möglichkeit noch abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen entgegenstehen bzw. hievon während der Verhandlung erfolgte Zusagen berührt werden:

1. Alle gegen das Vorhaben erhobene Einwendungen, entgegenstehenden Anträge und sonstige Vorbringen werden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendungen durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf selbst vorgesehene Maßnahmen entsprochen wird, als unbegründet abgewiesen.

2. Zivilrechtliche Ansprüche werden zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

3. Nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen werden zurückgewiesen.

V. Es wird festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst."

Unter Spruchpunkt B. wurde der mitbeteiligten Partei für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen dazu insbesondere unter Vorbehalt der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis über die erforderlichen Grundstücke und Rechte sowie unter Auflagen gemäß §§ 17, 18 und 185 Abs 6 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung erteilt.

Unter Spruchpunkt C. wurden die Kosten für die im Mai 2009 durchgeführte Ortsverhandlung festgesetzt.

2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 14. April 2008 den Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsgenehmigung gemäß § 31 ff EisbG für das vorliegende Bauvorhaben gestellt. Auf dieses Vorhaben seien auch die Bestimmungen des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden. Das Vorhaben sehe die Errichtung der Beileitung Ost zur Erweiterung des Kraftwerks Ssee vor. Das dort abgearbeitete Wasser werde, wie bereits derzeit, dem Kraftwerk B zugeführt. Durch das Objekt könne eine Erhöhung der Energieproduktion im Kraftwerk Ssee von derzeit 46,7 GWh um 38,69 GWh auf 85,39 GWh und im Kraftwerk B von derzeit 100,97 GWh um 15,87 GWh auf 116,84 GWh bewirkt werden. In Summe könnten somit 54,56 GWh mehr an Bahnstrom produziert werden. Im Rahmen des Projektes sei vorgesehen, den M-, P- und Zbach zu fassen und das gefasste Wasser über ein Beileitungssystem über den Ssee einzuleiten; der M- und Pbach seien rechtsseitige Zubringer des Zbaches, welcher wiederum ein Zufluss des L sei. Während die Überleitung des am M- und Pbachs gefassten Wassers gravitär erfolgen könne, werde das am Zbach gefasste Wasser über ein Pumpsystem in das Beileitungssystem eingespeist. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. November 2005 sei festgestellt worden, dass für das vorliegende Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Ferner stelle die vorliegende Bewilligung keine umfassende Bewilligung dar, vielmehr seien von der mitbeteiligten Partei Genehmigungen, etwa nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen, gesondert zu erwirken. Nach Kenntnis der belangten Behörde habe das Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft in diesem Zusammenhang eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt. Die vorliegende eisenbahnrechtliche Baugenehmigung beziehe sich ausschließlich auf die eisenbahnrechtlichen Belange und damit auf die Erteilung der eisenbahnrechlichen Baugenehmigung nach den Bestimmungen des EisbG für die gegenständlichen baulichen Anlagen.

Mit den gegenständlichen Projektsunterlagen habe die mitbeteiligte Partei auch ein Grundeinlösungsverzeichnis vorgelegt, wobei nach Angabe der mitbeteiligten Partei eine einvernehmliche Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern angestrebt werde und hiezu auch bereits Verhandlungen stattgefunden hätten. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung sei beim Baugenehmigungsantrag kein Enteignungsantrag gestellt worden. Diese Vorgangsweise stelle eine rechtlich zulässige Trennung des Enteignungsverfahrens vom Bauverfahren im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung dar. Eine Verfahrenskonzentration komme nur dann in Betracht, wenn sie im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eines Verfahrens gelegen sei. Gerade bei Projekten mit einer Vielzahl von Parteien in Baugenehmigungsverfahren, von welchen jedoch erfahrungsgemäß nur ein Teil von Enteignungen betroffen sei, erscheine eine getrennte Durchführung der Verfahren zweckmäßig. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG ergebe sich für das gegenständliche Bauvorhaben, dass es jedenfalls unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspreche. Der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorats habe in seiner im Zug der Ortsverhandlung erstatteten Stellungnahme festgehalten, dass die Stellungnahmen der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG aus der Sicht der Arbeitsaufsichtsbehörde schlüssig und nachvollziehbar erschienen.

Die im bekämpften Bescheid getroffenen Absprüche zu den seitens der Parteien erhobenen Einwendungen bzw hinsichtlich der Verweisung auf den Zivilrechtsweg seien erfolgt, ohne dass davon bestehende Vereinbarungen, mit dem Bescheid erfolgte Vorschreibungen bzw während der Verhandlung erfolgte Zusagen berührt würden oder dies der Möglichkeit noch abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen entgegenstünden. Ferner seien alle Einwendungen, die subjektive Rechte zum Inhalt hätten, gemäß § 31f Z 3 EisbG als unbegründet abgewiesen worden, weil auf Grund der Feststellungen betreffend das Verfahrensergebnis der für die Öffentlichkeit durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der den Parteien, die Einwendungen erhoben hätten, durch die Genehmigung dieses Vorhabens erwachse. Bezüglich der in einzelnen Stellungnahmen enthaltenen Einwendungen betreffend wasserrechtliche Belange sei auf das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft unabhängig vom vorliegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren durchzuführende wasserrechtliche Verfahren zu verweisen. Dies betreffe insbesondere Vorbringen hinsichtlich Restwassermengen und Wasserbezugsrechten und der damit verbundenen Frage des Zustands der betroffenen Gewässer sowie hinsichtlich Fischereirechten einschließlich der Forderung auf Einholung zusätzlicher Gutachten. Ohne der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde vorgreifen zu können, sei insbesondere hinsichtlich der Fragen des ökologischen Zustands der von den Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gewässer Mbach, Pbach und Zbachs sowie der Auswirkungen auf den Lfluss infolge der Überleitung von Wasser aus dem D-Einzugsgebiet in das R-Einzugsgebiet und der damit verbundenen Frage der Festsetzung von Restwassermengen auf eine entsprechende Begutachtung im gesonderten wasserrechtlichen Verfahren (insbesondere durch einen Amtssachverständigen für Gewässerökologie samt dessen Auflagenvorschlägen) zu verweisen. Gleiches gelte für die Frage der Konsenswassermenge und der Befristung des wasserrechtlichen Konsenses.

Zu den von einzelnen Parteien geäußerten Befürchtungen betreffend die Beeinträchtigung von Quellen sei auf die in den vorliegenden Projektunterlagen einschließlich des Gutachtens gemäß § 31a EisbG enthaltenen Maßnahmen (insbesondere auf ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm) zu verweisen. Demgemäß sei eine Beeinträchtigung der im Beweissicherungsprogramm enthaltenen Quellen generell als gering zu bewerten. Bei Quellen, in denen eine Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne (Zquellen, Squellen, Lquelle) sei auf die im Projekt für den Fall des Eintritts derartiger Beeinträchtigungen vorgesehenen Ersatzmaßnahmen (Ersatzwasserversorgung) zu verweisen, womit den bei der Ortsverhandlung erhobenen Einwendungen Rechnung getragen werde.

Bezüglich der Forderung der Abwicklung des gesamten Baustellenverkehrs über die "Baustraße H" sei auf ein anhängiges Bewilligungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu verweisen; sollte diese nicht bewilligt werden, sei auf die Zusicherung der mitbeteiligten Partei zu verweisen, das öffentliche Straßennetz unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der Bautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Bezüglich der Aufrechterhaltung des Zugangs zur R Hütte sei auf die Zusage der mitbeteiligten Partei eines entsprechenden einvernehmlichen Bemühens hinzuweisen. Das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die eingereichte Trassenführung nicht genehmigungsfähig sei. Dem Vorbringen betreffend Errichtung eines Speichersees für die kurzfristige Bereitstellung von Schneewassermengen sei entgegenzuhalten, dass die Errichtung eines solchen Speichersees keinen Gegenstand des vorliegenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens darstelle. Zu den Forderungen im Zusammenhang mit den für das gegenständliche Projekt notwendigen Grundeinlösungen werde festgehalten, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte erfolge.

Im Baugenehmigungsbescheid liege die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Darin eingeschlossen sei, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des gegenständlichen Bauprojekts erforderlichen Liegenschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Höhe der Entschädigung sei nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Werde keine einvernehmliche Lösung erzielt, wäre von der mitbeteiligten Partei für die benötigten Grundflächen allenfalls ein Enteignungsverfahren zu beantragen.

Zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens sei den vorliegenden Unterlagen (insbesondere dem Gutachten gemäß § 31a EisbG) zu entnehmen, dass durch die geplante Beileitung Ost - mit der zusätzlich Wasser in den Speicher Ssee eingeleitet werde -

eine Erweiterung des bestehenden Kraftwerks Ssee erfolge; dieses Wasser werde in weiterer Folge vom Kraftwerk Ssee abgearbeitet und dem Kraftwerk B zugeleitet. Damit könne in einem durchschnittlichen hydrologischen Jahr (wie schon erwähnt) eine Steigerung der Energieproduktion im Kraftwerk Ssee von derzeit 46,7 GWh um 38,69 GWh auf 85,39 GWh und im Kraftwerk B von derzeit 100,97 GWh um 15,87 GWh auf 116,84 GWh bewirkt werden. Mit der geplanten Baumaßnahme könnten somit in Summe jährlich 54,56 GWh mehr an Bahnstrom produziert werden, was einer Erhöhung um 37 % entspreche. Die vorgesehenen Erweiterungs-Baumaßnahmen dienten der notwendigen Sicherung einer dem Stand der Technik entsprechenden umweltfreundlichen und leistungsfähigen Bahnstromversorgung der österreichischen Schieneninfrastruktur. Hier sei insbesondere der durch Österreich verlaufende Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Achsen) bzw das österreichische transeuropäische Eisenbahnsystem im Sinn des 8. Teils des EisbG (Interoperabilität) hervorzuheben, zu dem auch die im Bereich des gegenständlichen Projekts verlaufenden, mit Verordnungen der Bundesregierung vom 4. Juli 1989 und vom 19. Dezember 1989 zu Hochleistungsstrecken erklärten Abschnitte Landeck-Bludenz, Innsbruck-Landeck und Bludenz-Staatsgrenze bei Feldkirch (der ÖBB-Strecken Innsbruck-Bludenz, Lindau-Bludenz und Feldkirch-Buchs) zählten. Ferner sei das langfristige Ziel der mitbeteiligten Partei zu nennen, die Eigenerzeugung von 16,7 Hz Bahnstrom aus eigenen Wasserkraftanlagen unter anderem zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Energieversorgungsunternehmen und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu erhöhen. Darüber hinaus sei auch der Beitrag der in Österreich betriebenen elektrischen Schienenbahnen zur Erreichung der Kyoto-Ziele zu nennen, zumal die mitbeteiligte Partei den Jahresverbrauch der in ihrem Netz verkehrenden Eisenbahnunternehmen zu 83 % (Stand 2006) aus erneuerbaren Energieträgern, vornehmlich aus Wasserkraft, decke. Die in der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt genannten Ziele der Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Beitrag zum Umweltschutz und zu einer nachhaltigen Entwicklung, die Steigerung der Versorgungsunabhängigkeit in Energieangelegenheiten und die Erreichung der Kyoto-Ziele seien somit ein wesentliches Merkmal der in Österreich betriebenen Schienenbahnen. Das gegenständliche Bauvorhaben leiste einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele bzw zur europäischen Energiepolitik. Nicht zuletzt solle das gegenständliche Projekt auch der Abdeckung des erhöhten Bedarfs an 16,7 Hz Bahnstrom dienen, der mit dem für die kommenden Jahre prognostizierten erhöhten Verkehrsaufkommen auf den genannten Strecken verbunden sei.

Da die mitbeteiligte Partei im Zuge der Ortsverhandlung erklärt habe, um die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Baufertigstellung gesondert ansuchen zu wollen, könne eine Auseinandersetzung mit der Frage der Betriebsbewilligung unterbleiben.

D. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 21. Februar 2011, B 1032/09).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die rechtsanwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei legte eine Gegenschrift vor.

E. Erwägungen

1. Entgegen der mitbeteiligten Partei macht die Beschwerdeführerin als Verletzung eines subjektiven Rechts im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG erkennbar geltend, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung zwischen den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens und ihren gegenläufigen Interessen unterlassen habe. Ungeachtet dessen weist die mitbeteiligte Partei selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG als gegeben erachtet.

2.1. Die Beschwerdeführerin sieht das Recht auf Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG als verletzt, weil zwar - wie in der am 19. Mai 2009 aufgenommenen Verhandlungsschrift ausgeführt - eine ergänzende Rechtsbelehrung des Verhandlungsleiters, "wonach seitens der direkt berührten Grundeigentümer - unabhängig vom erforderlichen Erwerb von Grundstücksteilen bzw Einräumung eines Servituts - sämtliche Vorbringen zu dem Projekt im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren vorzubringen sind", erfolgt sei, die Verhandlungsschrift über Art und Umfang dieser ergänzenden Rechtsbelehrung aber keinerlei Ausführungen enthalte. Der Verhandlungsleiter hätte aber die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zur Wahrung ihrer Interessen näher zu informieren gehabt. § 13a AVG bezwecke die Durchführung eines fairen Verfahrens unter Wahrung der Unparteilichkeit des Verhandlungsführers. Dass der bei der Verhandlung anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin diese Rechtsbelehrung nicht verstanden habe, ergebe sich aus Seite 20 der Verhandlungsschrift, zumal sich dieser in seiner Stellungnahme lediglich auf den negativen Vollversammlungsbeschluss der Beschwerdeführerin bezogen habe, wonach sie das Projekt ablehne. Der Verhandlungsleiter hätte den anwesenden Vertreter aber anleiten müssen, inhaltliche Einwendungen zum beantragten Projekt zu erheben und ihn über die mit einer Unterlassung solcher Einwendungen verbundenen Rechtsfragen belehren müssen.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde Personen, die - wie die Beschwerdeführerin bei der in Rede stehenden mündlichen Verhandlung - nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen habe (VwGH vom 18. Dezember 2012, 2009/11/0226, mwH). Entgegen der Beschwerde verlangt die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktionspflicht) von der Behörde somit nicht, einer Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie vorteilhaften Vorbringens zu geben, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl etwa dazu VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134, mwH). Die behördliche Anleitungspflicht geht auch nicht soweit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss (VwGH vom 18. Dezember 2012, 2009/11/0226, mwH). Im Übrigen kann nicht gesehen werden, dass bei der Verhandlung auf Grund der in der Verhandlungsschrift wiedergegebenen Passage auch für einen rechtsunkundigen Vertreter der beschwerdeführenden Partei nicht verständlich gewesen wäre, dass der Verhandlungsleiter die Parteien des Verfahrens aufforderte, alle Einwendungen bzw Vorbringen betreffend das Projekt bei der Verhandlung (unabhängig vom Erwerb von Grundstücksteilen bzw der Einräumung eines Servituts) vorzubringen.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass die Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den divergierenden Interessen der Öffentlichkeit einerseits und jener der Beschwerdeführerin andererseits unterlassen habe. Dem bekämpften Bescheid sei zu entnehmen, dass das bisher auf natürliche Weise über die Liegenschaften der Beschwerdeführerin abfließende Wasser des Pbaches künftig in einem Rohrleitungssystem teils ober-, teils unterirdisch abgeführt werden solle. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass dadurch in massiver Weise in die bisherige Nutzung des Pbaches einerseits und der Grundstücke als Alpweide andererseits eingegriffen werde. Eine argumentative Abwägung der widerstreitenden Interessen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde eine solche Abwägung vorgenommen, wäre zu Tage gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erhöhung der jährlichen Bahnstromproduktion keinesfalls als namhafter Bestandteil der dauernden Sicherung des Bahnstroms gewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Gesamtkapazität sämtlicher Bahnstromproduktionsanlagen erhöhe sich die Bahnstromproduktion durch die verfahrensgegenständliche Wasserum- bzw Überleitung nur in einen vernachlässigbaren Umfang, weshalb von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen nicht gesprochen werden könne, wobei auch notorisch sei, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihres Handels mit Bahnstrom auch um bahnfremde Abnehmer werbe.

3.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (vgl die Wiedergabe unter Punkt A) das hohe öffentliche Interesse an der Verwirklichung des vorliegenden Projekts eingehend dargestellt. Wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses hohe öffentliche Interesse die gegenläufigen Interessen von Parteien des Verwaltungsverfahrens überwiegt, hat sie auch erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde substantiierte Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Gegen diese Interessenabwägung besteht auf dem Boden der schlüssigen Argumentation der belangten Behörde keine Bedenken. Im Übrigen wurde im angefochtenen Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung betreffend das vorliegende Bauvorhaben nicht abgesprochen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. August 2013

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