Normen
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 10. Dezember 2009 um 23.35 Uhr an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, dass er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen und der Type nach näher bestimmtes Kfz am 10. Dezember 2009 um 23.30 Uhr an einem näher genannten Ort gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,-- verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, am 10. Dezember 2009 gegen 23.20 Uhr hätten die Polizeibeamten RI V. und RI K. im Bereich H.-Platz bzw. S.-Platz schwerpunktmäßige Verkehrskontrollen durchgeführt. Es sei sodann ein heller Van mit deutschem Kennzeichen mit den Anfangsbuchstaben "BB" gekommen; RI K. habe diesem Fahrzeug das Anhaltezeichen gegeben. Das Fahrzeug sei zumindest langsamer geworden und es habe sich RI K. sodann zur Fahrerseite bewegt. Daraufhin sei das Fahrzeug um den Beamten herumgelenkt und stark beschleunigt worden und es sei RI K. einen Schritt zur Seite gegangen. Wer das Fahrzeug gelenkt habe, habe nicht erkannt werden können.
Die Beamten hätten sodann die Verfolgung im Bereich des Zentrums aufgenommen, hätten jedoch die Sicht bzw. den Kontakt zu dem Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen verloren. Es sei eine Funkfahndung veranlasst worden. RI K. habe sodann in größerer Entfernung jedenfalls wahrgenommen, dass in der L.-Gasse bzw. beim B.-Platz ein Fahrzeug geparkt gewesen sei, das das gesuchte Fahrzeug habe sein können. Die Beamten seien sodann in Richtung dieses Fahrzeuges gefahren und hätten ihr Fahrzeug auf der Nordseite der L.-Gasse in einer Entfernung von einigen Fahrzeuglängen zu diesem Fahrzeug hin angehalten. Etwa zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Fahrzeug befunden und es habe sich der Beschwerdeführer sodann zum Polizeifahrzeug mit dem Fahrzeugschlüssel in der Hand hinbewegt.
RI K. habe den Beschwerdeführer angesprochen und gefragt, ob es sich bei diesem Fahrzeug um seines handle. Zugleich habe er auf den Vorfall im Bereich des H.-Platzes bzw. S.-Platzes hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Fahrzeug seit Stunden an Ort und Stelle stehe und er zur gegenständlichen Zeit nicht damit gefahren sei. Weiters solle man ihn als Fußgeher in Ruhe lassen; ferner habe er mitgeteilt, dass es sich bei dem Fahrzeug um seines handle.
RI K. habe beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch wahrgenommen und diesen zum Alkomattest aufgefordert. Da sich im Dienstfahrzeug kein Alkomat befunden habe, habe er zuvor den Beschwerdeführer zum Test mit dem Vortestgerät aufgefordert und es sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung insoweit widerwillig nachgekommen, als er mehrmals hineingeblasen habe. Ein gültiges Ergebnis sei jedoch nicht zustande gekommen. Es sei sodann ein weiterer Streifenwagen mit einem Alkomaten angefordert worden. Der Beschwerdeführer sei dann aufgefordert worden, in den Alkomaten hineinzublasen. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert und es sei ihm daraufhin der Führerschein abgenommen worden. Es sei weiters die Aufforderung ergangen, den Fahrzeugschlüssel herauszugeben. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, in den Alkomaten zu blasen und dies verweigert habe, ergebe sich aufgrund der übereinstimmenden Angaben der als Zeugen (im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) einvernommenen Polizisten; es bestreite auch der Beschwerdeführer die Verweigerung an und für sich nicht. Hinsichtlich des Vorfalls im Bereich H.-Platz bzw. S.-Platz und der nachfolgenden Nachfahrt werde den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten gefolgt.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe. Entscheidend sei somit ausschließlich, ob für die einschreitenden Beamten eine einschlägige Verdachtslage bestanden habe, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Hiezu sei zu bemerken, dass eine solche Verdachtslage einwandfrei bestanden habe. Dies aufgrund des Umstandes, dass kurz zuvor am H.-Platz bzw. S.-Platz zumindest ein ähnliches Fahrzeug bewegt worden sei, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass ein deutsches Kennzeichen mit den Anfangsbuchstaben "BB" in der gegenständlichen Gemeinde nicht häufig anzutreffen sei. Weiters sei der Beschwerdeführer als Eigentümer dieses Fahrzeuges direkt von diesem kommend mit dem Fahrzeugschlüssel auf die Polizisten zugekommen. Der Beschwerdeführer sei trotz rechtmäßiger Aufforderung der Untersuchung der Atemluft nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage. Der Beschwerdeführer sei in jenem Zeitpunkt, als er von dem Polizeibeamten angesprochen worden sei, nur als Fußgänger unterwegs gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt bzw. auch in den Stunden zuvor weder ein Fahrzeug gelenkt, noch in Betrieb genommen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 StVO 1960, wonach Organe der Straßenaufsicht nur dann berechtigt seien, die Atemluft von Fußgängern zu untersuchen, wenn diese verdächtig seien, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, seien beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen.
Die belangte Behörde habe sich einerseits auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 99 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 2 StVO, andererseits auf die Aussagen der angeblichen Augenzeugen RI K. und RI V. gestützt. Dies, obwohl deren Angaben einerseits widersprüchlich seien und anderseits das Fahrzeug des Beschwerdeführers erkennbar nicht mit dem flüchtenden Fahrzeug ident sei, welches der Zeuge RI K. zuvor habe beobachten wollen.
Zu dem Beweisthema, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in Betrieb genommen und auch nicht versucht habe, in Betrieb zu nehmen, hätte die Behörde Erhebungen führen müssen.
Der Beschwerdeführer habe, nicht zuletzt aufgrund der Aussagen der Zeugen RI V. und RI K., die in wesentlichen Punkten erheblich voneinander abwichen, die Abhaltung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass aufgrund der Zeit, die das Polizeifahrzeug benötigt habe, um sich dem Fahrzeug des Beschwerdeführers anzunähern, dem Zeugen RI V. das Einparkmanöver, das Abstellen des Fahrzeuges und das Ausschalten des Lichtes am Fahrzeug auch hätte auffallen müssen, und zum Beweis dafür, dass aufgrund der vorherrschenden Lichtverhältnisse und der Entfernung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers die vom Zeugen RI K. geschilderten Wahrnehmungen von ihm tatsächlich gar nicht hätten gemacht werden können. Der Sachverhalt bedürfe in diesem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.
Es würden keine belegbaren Fakten vorliegen, dass es sich bei dem "flüchtenden Fahrzeug", welches der Zeuge RI K. zuvor habe beobachten wollen, um das Fahrzeug des Beschwerdeführers gehandelt habe.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2011/02/0244, m.w.N.).
Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2010/02/0173, m.w.N.).
Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, ist zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand zum Vorfallszeitpunkt gegeben war. Diesbezüglich konnte sich die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen RI K. und RI V. stützen, die den Beschwerdeführer in der Nähe seines Fahrzeuges mit dem Autoschlüssel in der Hand antrafen und diesem auch den Vorfall anlässlich der Verkehrskontrolle, bei dem sie vermutlich das Fahrzeug des Beschwerdeführers kontrollieren wollten, vorhielten. Das Kennzeichen des Fahrzeuges war in beiden Fällen ein deutsches und begann mit den Buchstaben BB. Auch wenn der Beschwerdeführer sogleich das Lenken seines Fahrzeugs zu dem Vorfallszeitpunkt in Abrede stellte, lag unter den gegebenen, auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegten Umständen der begründete Verdacht bei den Beamten vor, der Beschwerdeführer habe zum Vorfallszeitpunkt (Verkehrskontrolle) selbst das gegenständliche Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftkontrolle auf Alkoholgehalt durch einen Alkomaten nicht nachgekommen.
Angemerkt sei auch, dass dem Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens eine Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 2 StVO 1960 zur Last gelegt wurde, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Auch bedurfte es nicht der Aufnahme der in der Beschwerde angeführten Beweise, zumal es nicht auf das tatsächliche Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich auf den Verdacht des Lenkens ankam; ein solcher begründeter Verdacht war jedoch - wie bereits dargelegt - aufgrund der näher beschriebenen Umstände des Beschwerdefalls durchaus gegeben.
Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seiner allgemeinen Behauptung, es lägen widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen der Zeugen RI K. und RI V. vor, die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels nicht konkret darzutun. Da es - wie bereits ausgeführt - auf den Nachweis des tatsächlichen Lenkens des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer nicht ankam, wird auch mit der diesbezüglich gerügten Unterlassung der Aufnahme von Beweisen (Ortsaugenschein, Sachverständigengutachten) durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten) vorzutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2012, Zl. 2011/01/0006, m.w.N.).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Dezember 2012
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