VwGH 2011/01/0227

VwGH2011/01/022719.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X in Y, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2011, Zl. 20052-21927/17-2011, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §20;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §20;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 iVm § 11a Abs. 4 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (StbG), die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren die Entlassung aus dem Staatsverband der Ukraine nachgewiesen wird.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. August 2011 mit, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2011, Zl. 20052- 21927/21-2011, mit Wirkung vom selben Tag, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Die Beschwerdeführerin nahm dazu innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist dahin Stellung, dass sie klaglos gestellt sei und ihr Kostenersatz zustehe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2007/01/0844, mwH).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch im Fall einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erreichen könnte, als sie nunmehr ohnehin bereits innehat, nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. dazu nochmals den genannten hg. Beschluss vom 28. April 2011).

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG im Beschwerdefall nicht vor. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 19. Oktober 2011

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