Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein am 22. September 1964 geborener bulgarischer (und seit 1993 auch polnischer) Staatsangehöriger, beantragte am 24. Juni 2004 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag "gemäß §§ 10 ff" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), ab. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet auf und erfülle daher weder die Aufenthalts- und Niederlassungsfristen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG noch die Aufenthaltsfristen des § 11a Abs. 4 Z. 2 StbG. Gemäß § 10 Abs. 6 StbG entfielen die Voraussetzungen der Aufenthalts- und Niederlassungsfristen nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, des gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG sowie des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband nach § 10 Abs. 3 StbG, wenn die Bundesregierung bestätige, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liege. Da die Bundesregierung jedoch die Erteilung dieser "Staatsinteressenbestätigung" mit Ministerratsbeschluss vom 21. März 2007 abgelehnt habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der allgemeinen Aufenthaltsfristen abzuweisen gewesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 mit, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 6. Dezember 2010 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Der Beschwerdeführer nahm dazu innerhalb der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist dahin Stellung, dass er davon ausgehe, dass die Gründe für die zwischenzeitige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ident mit den Beschwerdegründen seien; dies stelle ein Indiz dafür dar, dass die Beschwerde zu Recht eingebracht worden sei und dem Beschwerdeführer Kostenersatz zustehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0100, mwH).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch im Fall einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erreichen könnte, als er nunmehr ohnehin bereits innehat, nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 3. Mai 2000, Zl. 98/01/0136).
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens konnte von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die nachträgliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich genommen kein Indiz für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 28. April 2011
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