VwGH 2011/01/0051

VwGH2011/01/005118.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. L P, geboren 1972, 2. M P, geboren 1998, beide in F, beide vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 1. Oktober 2007,

1.) Zl. 307.779-C1/8E-XV/52/06, 2.) Zl. 307.778-C1/7E-XV/52/06, betreffend §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit jeweils die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 (Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit; die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des S P, die Zweitbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführerinnen beantragten am 26. August 2006 internationalen Schutz; S P hatte bereits am 22. November 2005 die Gewährung von Asyl beantragt.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihnen gemäß § 8 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zu und wies sie gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Mit hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2008/23/0976, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2006 betreffend den Ehemann (der Erstbeschwerdeführerin) bzw. Vater (der Zweitbeschwerdeführerin) insoweit, als damit dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (Refoulemententscheidung und Ausweisung) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Verfahren der Beschwerdeführerinnen durch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/01/0490, mwN).

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 18. Februar 2011

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