Normen
FrPolG 2005 §95;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z2;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §95;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z2;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Jänner 2010 einen Erstantrag auf Ausstellung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", der vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 17. Februar 2010 gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 (beim Zitat "Z 1" im angefochtenen Bescheid handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2010 wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Z 2 NAG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten am 19. März 2009 eine Legitimationskarte ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Besitz eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten gemäß § 95 FPG gewesen. Erhebungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt im Besitz eines bis 17. Februar 2011 gültigen Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten sei. Somit sei das NAG auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar und es sei die Zurückweisung ihres Antrages auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 1 Abs. 2 NAG lautet auszugsweise:
"(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
- 1. …
- 2. nach §95 des Fremdenpolizeigesetzes2005 (FPG), BGBl.INr.100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen...
3. …"
Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass sie auf Grund der Tätigkeit ihres Ehemannes bei der OSZE über eine Legitimationskarte im Sinn des § 95 FPG verfüge. Sie meint, sie habe den Entschluss gefasst, sich künftig im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen und deswegen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Die Zurückweisung dieses Antrages habe zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin entweder bereits vor Antragstellung nach dem NAG ihre Legitimationskarte hätte zurücklegen und sich dadurch in einen Raum der Rechtsunsicherheit hätte begeben müssen oder den Antrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte hätte stellen können. Dies führe "zu einem rechtlich nicht vertretbaren Ergebnis".
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die in erster Instanz erfolgte Zurückweisung des Antrages zu bestätigen, dem Gesetz entsprochen hat.
Darüber hinaus ist es auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, eine Personengruppe, die aus anderen Gründen zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist, vom Geltungsbereich des NAG auszunehmen (vgl. zu der für nach asylrechtlichen Bestimmungen Berechtigte geltenden Ausnahme des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, 2007/18/0411, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2007, B 1019/06).
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Rechtsunsicherheit nach Rückgabe der Legitimationskarte verweist, ist ihr § 21 Abs. 2 Z 2 NAG entgegenzuhalten, der für Fremde bis längstens sechs Monate nach Beendigung ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung vorsieht, wenn die Fremden für diese Niederlassung - wie die Beschwerdeführerin - keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben.
Letztlich meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte sie "zur Verbesserung ihres Antrages" auffordern müssen, weil die Beschwerdeführerin dann die Legitimationskarte hätte zurücklegen können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, dass ihr die mit § 1 Abs. 2 Z 2 NAG normierte Konsequenz nicht bewusst gewesen wäre. Im Übrigen liegt kein formeller Mangel des Antrags selbst vor, der einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erfordert hätte; die Anleitungspflicht des § 13a AVG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a Rz. 6).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 2010
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