Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste gemäß seinen Angaben am 18. Februar 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. April 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 zurück; außerdem stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. August 2008 keine Folge, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2008 ab.
In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Februar 2009 gemäß § 53 Abs. 1 iVm §§ 31 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16. November 2009 als unbegründet ab. Sie führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb er gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden könne. Auf Grund der Tatsache, dass sich auch die schwangere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalte, bewirke die Ausweisung zwar einen relevanten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers; dieser Eingriff sei jedoch in Anbetracht seines mehrmonatigen, unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens zur Wahrung des als hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen als dringend geboten und somit als zulässig im Sinne von § 66 Abs. 1 FPG anzusehen. Zudem sei die serbische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin und derzeit nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; es liege somit kein "Familienbezug" zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Da der Aufenthalt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "derzeit nur ein vorübergehender" sei, stelle seine Ausweisung somit keinen so schwerwiegenden Eingriff im Sinn von Art. 8 EMRK dar, dass die Ausweisung als unzulässig erscheinen müsste. Was die beabsichtigte Eheschließung anlange, so handle es sich dabei nur um ein zukünftiges Ereignis. Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit im Bundesgebiet aufhalte und hier gemäß seinen Angaben von seinem in der Schweiz lebenden Sohn durch Zuwendungen in der Höhe von EUR 1.000,-- jeden zweiten Monat finanziell unterstützt werde. Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine ausgeprägte Integration in Österreich seien daraus nicht abzuleiten.
Angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an einer wirksamen Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthalts bzw. der illegalen Zuwanderung Fremder sowie zur möglichen Hintanhaltung der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Gemeinwohl, habe auch das in § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden können.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die behördliche Annahme, im gegenständlichen Fall sei der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) erfüllt, begegnet keinen Bedenken.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der eben genannten Fassung) nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Unter Bezugnahme auf die demnach vorzunehmende Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit Februar 2002, auf die aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer Asylwerberin und auf die Unterstützungsleistungen durch seinen Sohn.
All das hat die belangte Behörde jedoch ohnehin berücksichtigt, weshalb sie von einem relevanten Eingriff (insbesondere) in das Familienleben des Beschwerdeführers ausging. Von daher ist einleitend festzuhalten, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe Ermittlungen zur Erhebung dieser Umstände unterlassen, ins Leere gehen muss. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, der erwähnte Eingriff sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten, so kann ihr aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Einerseits trifft es im Sinn der behördlichen Ausführungen nämlich zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115 und 0116). Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die - wie der Beschwerdeführer - nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich unrechtmäßig verbleiben, was nach dem eben Ausgeführten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellt.
Andererseits erreichen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gesichtspunkte aber nicht ein derartiges Gewicht, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf seine privaten und familiären Interessen akzeptiert werden müsste. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können. Das gilt insbesondere für den Zeitraum ab der erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bereits im April 2003, was das Gewicht der seither erlangten Integration entscheidend relativiert. Außerdem ist zur Aufenthaltsdauer anzumerken, dass sie bei Bescheiderlassung noch nicht acht Jahre betragen hat und dass der Beschwerdeführer im Verhältnis dazu wesentlich längere Zeiten außerhalb Österreichs (bis zum 42. Lebensjahr) verbrachte. Was die Lebensgemeinschaft mit einer Asylwerberin anlangt, so ist aber wesentlich, dass die Beziehung nach der Aktenlage erst im Herbst 2008 nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers begonnen wurde. (Die erwähnte Lebensgefährtin hat dazu im Zuge ihrer asylrechtlichen Einvernahme ausgeführt, erst am 14. September 2008 nach Österreich eingereist zu sein, um den Beschwerdeführer, den sie über das Internet kennen gelernt habe, zu heiraten.) Die Unterstützungszahlungen durch den Sohn schließlich sind nicht ortsgebunden und könnten auch in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erbracht werden. Eine besondere Integration im Inland ist aus diesen finanziellen Zuwendungen jedenfalls nicht zu ersehen.
Wenn der Beschwerdeführer ergänzend darauf verweist, dass er der deutschen Sprache "hinreichend mächtig" sei, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, Auch die nach Beschwerdeerhebung mit gesonderten Schriftsätzen geltend gemachten Änderungen in den privaten und familiären Verhältnissen können unter diesem Gesichtspunkt nicht berücksichtigt werden.
Dem weiteren Einwand, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über keine existentielle Grundlage, sind die - wie schon erwähnt nicht ortsgebundenen - Unterstützungszahlungen des Sohnes entgegenzuhalten; einer Beschäftigung geht der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht nach. Wenn er schließlich ins Treffen führt, er habe einen "berechtigten Anspruch" darauf, einen Antrag auf Erteilung des "humanitären Bleiberechtes" einzubringen, so ist ihm zu erwidern, dass die bekämpfte Ausweisung einem derartigen Antrag nicht entgegen steht.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, die entgegen seinem Vorbringen nicht bloß formelhaft und unter Verwendung von Textbausteinen erfolgte, nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2011
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