VwGH 2010/18/0290

VwGH2010/18/029015.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des P, geboren am 28. Juni 1961, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juni 2010, Zl. E1/228.865/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juni 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer lebe seinen eigenen Angaben zufolge seit 30. Mai 2003 durchgehend in W. Laut einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sei er in der Zeit von 2. Mai 2003 bis 26. Juni 2003 in W zunächst mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Am 16. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer in W eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 22. Oktober 2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt. Wie diesem Antrag zu entnehmen gewesen sei, habe die Gattin des Beschwerdeführers drei Kinder und sei als Hausbesorgerin tätig. Zunächst sei dem Beschwerdeführer eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung, gültig bis 15. November 2004, erteilt worden. Aufgrund eines weiteren Antrages sei sein Aufenthaltstitel bis 19. November 2005 verlängert worden; am 14. November 2005 habe er eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in der Form eines bis 13. November 2015 gültigen Niederlassungsnachweises erhalten.

Am 5. Oktober 2006 sei die Gattin des Beschwerdeführers von einem Erhebungsbeamten der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich vernommen worden. Ihre Befragung sei im Rahmen von Erhebungen bezüglich eines "Scheinehepaares", welches in dem Haus, in dem sie als Hausbesorgerin tätig sei, wohne und bei deren Hochzeit sie anwesend gewesen sei, erfolgt. Im Zuge dessen sei sie schließlich gefragt worden, ob ihr Gatte, der Beschwerdeführer, diese Familie kenne. Daraufhin habe sie angegeben, dass er und auch seine Tochter seit zwei Jahren nicht mehr bei ihr lebten und sie auch nicht wisse, wo sie sich derzeit aufhielten. Sie lebe mit ihrem jetzigen Lebensgefährten schon seit längerer Zeit zusammen. Sie habe nicht angeben können, wann sie den Beschwerdeführer geheiratet habe. In weiterer Folge habe sie ausgesagt, dass er und seine Tochter niemals bei ihr gewohnt hätten und sie den Beschwerdeführer auch nur geheiratet habe, damit er in Österreich bleiben könne. Dafür habe ihr der Beschwerdeführer mittels einiger Erlagscheine Beträge in der Höhe von ungefähr EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,-- bezahlt. Kennen gelernt hätten sie sich über ein bekanntes Paar in deren Wohnung, wobei der Bekannte ihr gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würde. Die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer jemals sexuellen Kontakt gehabt habe, habe sie verneint. Abschließend habe sie angegeben, dass sie die Tochter des Beschwerdeführers anrufe, wenn Post für ihn komme. Die Tochter hole die Briefe dann ab.

Dem Vorwurf, eine Scheinehe eingegangen zu sein, habe der Beschwerdeführer in seiner dazu ergangenen Stellungnahme entgegengehalten, erstmals 2003 als Tourist nach Österreich gekommen zu sein, um hier Freunde zu besuchen. Er sei in weiterer Folge an mehreren Wochenenden nach W gefahren und habe im Zuge dessen seine zukünftige Gattin kennen gelernt. Sie seien sich sehr sympathisch gewesen und nach einiger Zeit hätten sie sehr viel voneinander gewusst, soweit sie sich mit Händen und Füßen verständigen hätten können. Seine Gattin habe sicherlich Mitleid mit ihm gehabt, weil sie von seinem psychischen Schock nach dem Krieg in seiner Heimat erfahren habe. Sie wiederum habe ihm leid getan, weil sie drei Kinder und kaum Geld zur Verfügung gehabt habe. Somit hätten sie beschlossen, sich gegenseitig zu helfen, indem sie heirateten. Aufgrund der sprachlichen Differenzen und ihrer drei Kinder habe sich ihre Beziehung jedoch in weiterer Folge langsam "distanziert". Als er seine Gattin dann vor eineinhalb Jahren in der Stadt mit einem anderen Mann gesehen habe, habe er sich vollkommen von ihr "distanziert".

Dem daraufhin erlassenen Aufenthaltsverbot halte der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht richtig, dass er nie mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Wie bereits in seiner Stellungnahme ausgeführt, sei es vor eineinhalb Jahren in der Ehe zu großen Schwierigkeiten gekommen. Er habe seine Gattin mit einem anderen Mann gesehen und sie damit konfrontiert, dass sie ihn betrüge. Nachdem er ihren Erklärungen keinen Glauben geschenkt habe, seien sie im Streit auseinander gegangen. Darum würde sie auch nunmehr diese unrichtigen Behauptungen aufstellen. Schließlich habe er ja bereits in seiner Stellungnahme nicht versucht, etwas zu beschönigen, sondern eingeräumt, dass sie Sympathie füreinander empfunden hätten und es sicherlich nicht die große Liebe gewesen sei. Sie hätten gedacht, sich gegenseitig helfen zu können und dass daraus Liebe entstehen könne. Er habe ihr öfter Geld gegeben, weil er gewusst habe, dass sie Schulden und auch drei Kinder habe. Sie hätten zwar eine Zweckgemeinschaft gehabt, aber dennoch auch Geschlechtsverkehr. Es sei ihm bewusst, dass Ermessensbestimmungen der Behörde die Möglichkeit einräumten, "nach eigenen Wertungskriterien zu entscheiden". Im konkreten Fall habe die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren sei eine sehr strenge "Bestrafung".

Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Gattin sei, so die belangte Behörde, laut Mitteilung des Standesamtes Wien Donaustadt vom 23. Februar 2010 seit 20. Juni 2007 rechtskräftig geschieden worden.

Unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen des FPG führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein Anlass, an der Feststellung der Erstbehörde, wonach es sich im konkreten Fall um eine Scheinehe handle, zu zweifeln.

Die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers sei am 5. Oktober 2006 zunächst bezüglich einer anderen Scheinehe befragt worden und habe erst in weiterer Folge ausgesagt, den Beschwerdeführer nur deshalb geheiratet zu haben, damit er in Österreich bleiben könne. Im Gegenzug habe er ihr dafür einige Erlagscheine bezahlt. Sie hätten aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In seiner Stellungnahme sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Angaben seiner ehemaligen Gattin zu entkräften bzw. zu widerlegen. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Paar, das sich nicht einmal verständigen und unterhalten könne, nur innerhalb weniger Monate dazu entschließe, bloß aus Sympathie zu heiraten und sich gegenseitig zu unterstützen. Es seien auch keine Zeugen, wie zum Beispiel der Bekannte, über den sich der Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin kennen gelernt hätten oder die Tochter des Beschwerdeführers, namhaft gemacht worden, die bezeugen hätten können, dass keine Scheinehe vorliege. Die Tochter des Beschwerdeführers sei nur etwa ein Jahr nach der Eheschließung mit einem von ihrer "österreichischen Stiefmutter" abgeleiteten Titel nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer selbst versuche darzustellen, eine Zweckehe geschlossen zu haben. Er habe jedoch selbst eingeräumt, eine Scheinehe eingegangen zu sein, weil er angegeben habe, die Behörde hätte nach seinen ehrlichen Ausführungen in seiner Stellungnahme von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch machen können, indem sie ihn lediglich verwarne bzw. mit einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen finde.

In Ausübung der der Behörde zukommenden freien Beweiswürdigung sei sie auf Grund der dargestellten Verfahrensergebnisse zum Schluss gelangt, dass eine Scheinehe vorliege und ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, wobei sich aber der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich darauf berufen habe.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile eingegangen zu sein, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, das mit der (versuchten) Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch versuchten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende Mai 2003 im Bundesgebiet. Er wohne mit seiner Tochter, die im Herbst 2004 ebenfalls nach Österreich gekommen sei, im gemeinsamen Haushalt. Über seine weiteren familiären Verhältnisse (etwa, wo die Mutter seiner Tochter bzw. seine Eltern lebten oder ob es noch weitere Verwandte in Österreich oder seiner Heimat gebe) habe er keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer gehe jedenfalls seit April 2004 - mit Unterbrechungen - einer Beschäftigung nach.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die hier bestehenden familiären, privaten sowie beruflichen Bindungen ins Gewicht.

Es sei zwar angesichts all dieser Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, jedoch sei dieser zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes sowie zur Verhinderung von Aufenthaltsehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers jedoch gravierend.

Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, nicht nur in Österreich geltender Rechtsvorschriften erkennen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, habe sich doch der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt. Auch seine ausgeübten Beschäftigungen erführen insofern eine Relativierung, als der Beschwerdeführer diese nur infolge der eingegangenen Scheinehe habe aufnehmen können. Insgesamt erweise sich daher das dem Beschwerdeführer zu unterstellende Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zwar als nicht zu vernachlässigen, keinesfalls jedoch als besonders gewichtig. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse am "Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0445, ausgesprochen habe, räume § 60 Abs. 1 FPG der Behörde insofern Ermessen ein, als diese ermächtigt werde, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 60, 61 und 66 FPG normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen.

Sie habe somit in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprächen, und sich hierbei insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen. Es hätten etwa - anders als bei der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FPG - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen können. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FPG zu berücksichtigende Interessen seien bei Handhabung des Ermessens nach § 60 Abs. 1 FPG dann zu beachten, wenn dies erforderlich sei, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Gründe, die eine Ermessensübung der Behörde zugelassen hätten und über die bereits berücksichtigten Umstände hinausgingen, seien aber weder vorgebracht noch amtswegig erkannt worden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, erscheine die vorgenommene Befristung als gerade noch gerechtfertigt, weil seit 1. Jänner 2006 die Höchstdauer, auch in Fällen festgestellter Aufenthaltsehen, von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. Im Hinblick auf das oben dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG u.a. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

2. Gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe keine von Gesetzes wegen gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens vorgenommen und somit die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Wertungskriterien außer Acht gelassen. Sie stütze sich lediglich auf die Angaben der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers, die ihre Darstellungen im Laufe des Verfahrens jedoch geändert habe, und ziehe diese zu ihrer Begründung heran. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer unverändert und daher glaubwürdig ausgesagt.

Die belangte Behörde stütze ihre Vermutung der Aufenthaltsehe auf bloße Mutmaßungen, sie habe jedoch einen "vollen" Beweis über eine von ihr angenommene Tatsache zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung genüge nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Im FPG mangle es jedoch an einer entsprechenden Bestimmung. Als gewiss seien Tatsachen dann anzusehen, wenn sie mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorlägen. Im gegenständlichen Fall sei weder ein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet noch die Ehe mit einem Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, denn bereits auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, dass es sich keinesfalls um eine Scheinehe handle, sondern die beiden Sympathie und "Mitleid" füreinander empfunden hätten, könne keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Scheinehe und der hier entscheidungsrelevanten Tatsachen ausgegangen werden. Hinsichtlich der späteren Aussagen der Gattin des Beschwerdeführers, die Ehe sei eine Scheinehe gewesen, werde bemerkt, dass diese offenbar nach einer eingetretenen Ehekrise bemüht gewesen sei, zu einer möglichst billigen "Scheidung oder Auflösung der Ehe" zu gelangen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 ausgesagt habe, mit diesem nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und mit ihm nie sexuellen Kontakt gehabt zu haben, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer vermochte auch kein konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand aufzuzeigen, die diese Angaben der ehemaligen Gattin relativieren könnten bzw. für ein tatsächlich gelebtes Familienleben sprechen würden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0691).

Das Beschwerdevorbringen, mit dem die "späteren" Aussagen der geschiedenen Ehegattin damit zu erklären versucht werden, dass diese "zu einer möglichst billigen Scheidung oder Auflösung der Ehe" gelangen habe wollen, erscheint schon deshalb als nicht überzeugend, weil die geschiedene Ehegattin die oben dargestellte Aussage - nach anfänglich abweichenden Angaben - bereits bei ihrer ersten Vernehmung am 5. Oktober 2006 gemacht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die geschiedene Ehegattin - den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - das Eingehen einer Scheinehe auch nie bestritten.

Aus den dargelegten Gründen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Auch der Umstand, dass weder ein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet noch die Ehe für nichtig erklärt worden sei, kann die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht in Frage stellen. Die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe setzt deren Nichtigerklärung nicht voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0291, mwN). Ohne Einfluss auf die Tatbestandsverwirklichung (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG) ist - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - auch, dass ihn seine Ehefrau "aus Mitleid" geheiratet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0352).

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0521) - die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

3. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung wendet die Beschwerde ein, es sei weder berücksichtigt worden, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2003, sohin vor etwa sieben Jahren geschlossen worden sei, noch, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und hier auch seine Tochter lebe. Darüber hinaus gehe er einer Beschäftigung nach, sei zu keiner Zeit arbeitslos gewesen, spreche gut Deutsch und sei auch gesellschaftlich und sozial integriert. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen, habe sich im Bundesgebiet stets wohlverhalten und sei nie zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geworden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweise sich daher als nicht gerechtfertigt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003, seine Beschäftigung, den gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und eine aus diesen Umständen ableitbare Integration berücksichtigt hat. Letztere wird in ihrer Relevanz jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl der Aufenthalt des Beschwerdeführers - wie auch der seiner Tochter - im Bundesgebiet als auch sein Zugang zum Arbeitsmarkt auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2008/18/0431).

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Dass der Beschwerdeführer "keine strafbaren Handlungen" begangen habe, vermag die von ihm begangene Verletzung des als hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften nicht zu mindern. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen über den Beschwerdeführer, zu seinem Familienleben bzw. zu seinem sozialen und gesellschaftlichen Umfeld und zu seinen Verwandten im Bundesgebiet - insbesondere durch Befragung der Gattin, der Tochter und von Freunden - durchzuführen, so ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Ermittlungen gelangt wäre; die Beschwerde tut damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

4. Ferner ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.

5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. September 2010

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