VwGH 2008/18/0431

VwGH2008/18/04318.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z B in W, geboren am 21. November 1966, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 2008, Zl. E1/42.671/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. März 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit einem bis 15. Mai 2005 gültigen, von der deutschen Botschaft ausgestellten Schengenvisum im April 2004 nach Österreich gelangt. Angeblich habe er einen Onkel und eine Tante besuchen wollen. Am 14. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin S S. (später S J.) geheiratet. Gestützt auf diese Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe der Beschwerdeführer am 27. September 2004 einen Erstantrag als "begünstigter Drittstaatsangehöriger", gültig vom 11. Oktober 2004 bis 11. Oktober 2005, erhalten. Ein am 1. September 2005 gestellter Verlängerungsantrag sei in der Folge an die Aufenthalts- bzw. Titelbehörde, "nunmehr MA 35", weitergeleitet worden. Das diesbezügliche Verfahren sei anhängig.

In der Folge seien von der erstinstanzlichen Behörde Erhebungen wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe eingeleitet worden. Die erstinstanzliche Behörde habe die Verdachtsmomente unter anderem darauf gestützt, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers erst am 24. März 2004 von einem indischen Staatsangehörigen geschieden worden und Sozialhilfeempfängerin gewesen sei. S J. habe am 22. September 2005 behauptet, dass der Beschwerdeführer nie verheiratet gewesen sei. Die Einreise des Beschwerdeführers sei mit deutschem Visum am 14. Juli 2004 erfolgt. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - sei offensichtlich schon mit einem Ehefähigkeitszeugnis nach Österreich eingereist.

Bei einer am 11. Jänner 2006 an der Anschrift des behaupteten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute durchgeführten Erhebung sei weder S J. noch der Beschwerdeführer angetroffen worden. Es sei jedoch die angebliche Cousine der Ehegattin des Beschwerdeführers, T V., angetroffen worden. Diese habe angegeben, dass sich außer ihr niemand in der Wohnung befinde. Zum Ehemann der S J. befragt, habe T V. angegeben, dass es derzeit keinen Mann gebe und sie glaube, dass S J. schon längere Zeit geschieden sei.

Im Zuge einer weiteren Hauserhebung habe eine Nachbarin angegeben, dass sie S J., welche vor kurzer Zeit noch S S. geheißen habe, ziemlich gut kenne und zu wissen glaube, dass deren angeblicher Ehemann - der Beschwerdeführer -, mit dem S J. schon längere Zeit nicht mehr zusammen wohne, bei einem näher bezeichneten Unternehmen als Reinigungskraft beschäftigt sei. Sie habe weiters angegeben, dass nur S J. hier wohne und die ganze Ehegeschichte "ein Schwindel" sei.

Am 13. Jänner 2006 sei S J. in Begleitung ihrer Schwester zur Dienststelle des erhebenden Organs gekommen. Zu ihrer Ehe befragt, habe S J. sinngemäß angegeben, dass sie im Juli 2005 geheiratet habe und im August 2005 gemeinsam mit ihrem Mann die Wohnung in der T-Straße, welche 39 m2 groß sei, bezogen habe. Als sie vor drei Monaten erfahren habe, dass sie an Hepatitis leide, und dies ihrem Mann - dem Beschwerdeführer - gesagt habe, sei es zu einem Streit gekommen, und dieser habe in weiterer Folge die Wohnung verlassen.

Bei einem neuerlichen Erhebungsversuch am 17. Jänner 2006 um

20.50 Uhr hätten erneut lediglich S J. und ihre Cousine T V. am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz angetroffen werden können. Über den Verbleib ihres Mannes befragt, habe S J. angegeben, dass dieser in der Arbeit sei und erst später komme. Auf Verlangen habe S J. ein paar Kleidungsstücke ihres Mannes vorzeigen können. An der Wohnzimmerwand hätten sich einige Fotos befunden, wobei jedoch kein einziges dabei gewesen sei, auf dem S J. mit ihrem Ehegatten zu sehen gewesen sei. Es hätten auch Hochzeitsfotos wahrgenommen werden können, jedoch offenbar von anderen Familienangehörigen und keines von S J. mit dem Beschwerdeführer. S J. habe über Aufforderung auch keinen Reisepass, keine Arbeitspapiere oder andere Dokumente ihres Mannes vorweisen können, weil dieser die Dokumente angeblich bei sich habe.

Beim Verlassen der Wohnung habe von den erhebenden Beamten noch eine Wohnungsnachbarin angetroffen werden können. Diese habe auf Befragung angegeben, dass sie ihre Nachbarin zwar kenne, diese aber schon lange nicht mehr mit ihrem Mann gesehen habe. Sie habe in letzter Zeit viele Personen an dieser Adresse ein- und ausgehen gesehen; es sei auch immer sehr laut, aber der Mann von S J. sei nie dabei gewesen.

In der Folge seien sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Gattin geladen worden. Die Ladung von S J. für 23. August 2006 sei nicht behoben worden. Der Beschwerdeführer sei am 23. August 2006 niederschriftlich befragt worden. Dabei habe er unter anderem angegeben, dass er nicht mehr mit seiner jetzigen Gattin zusammen wohne. Auf entsprechende Befragung habe der Beschwerdeführer weiters angegeben, dass er bis März 2006 bei seiner Gattin gewohnt habe. Da er allerdings kein gutes Verhältnis mehr zu ihr habe, sei er ausgezogen, wobei er nach wie vor an dieser Adresse gemeldet sei. Von dieser Adresse werde er sich auch erst abmelden, wenn er das Visum bekommen habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer gestanden, dass es sich um eine Scheinmeldung handle. Der Beschwerdeführer habe auch ausgesagt, dass er vor dieser Ehe bereits einmal verheiratet gewesen sei, aber Anfang 2005 geschieden worden sei. Dieser vormaligen Ehe würden zwei Töchter und ein Sohn entstammen. Das Sorgerecht für die Kinder habe der Beschwerdeführer, die Kinder lebten aber bei der Mutter in Mazedonien. Zu den schweren Krankheiten seiner Gattin befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie zuckerkrank und übergewichtig sei sowie Probleme mit ihren Füßen habe. In weiteren Ausführungen habe er angegeben, dass er seiner Frau manchmal Geld gebe und selbst seit Juli 2004 etwa EUR 1.140,-- pro Monat verdiene. Zur Frage nach einem größeren Streit habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es im März 2006 einen solchen gegeben habe. Damals habe er seine Frau mit einem anderen Mann erwischt. Seit damals bestehe kein gutes Verhältnis mehr. Er wolle aber trotzdem die Ehe zu seiner Gattin aufrechterhalten und mit ihr auch wieder zusammen sein.

S J. sei nicht zur niederschriftlichen Vernehmung erschienen.

Der Beschwerdeführer sei am 17. Jänner 2007 erneut zur Sache vernommen worden. Dabei habe er ausgeführt, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine Niederlassungsbewilligung abgelaufen sei und er noch keine neue Bewilligung erhalten habe, keine Scheidung eingereicht habe.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. August 2007 sei dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt worden. In der Folge sei mit Schreiben vom 13. September 2007 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Darin habe er unter anderem ausgeführt, dass seine Ehegattin schon während aufrechter Ehe einen Ehebruch begangen habe. Auch der Umstand, dass seine Frau ihm ihre schwere Krankheit "Hepatitis C" verschwiegen habe, habe letztlich zu einer starken Zerrüttung der Ehe geführt; aus diesem Grund sei auch ein Scheidungsverfahren anhängig. In diesem Verfahren sei trotz zweifacher Ladungen durch das Gericht die Ehefrau S J. nicht erschienen.

Einem Erhebungsbericht vom 15. November 2007 zufolge sei die Ehegattin des Beschwerdeführers mit 8. November 2007 amtlich abgemeldet worden; ihr derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2008 sei von der erstinstanzlichen Behörde das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und (noch) Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe.

Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien nicht geeignet, das Erhebungsergebnis zu entkräften oder das Nicht-Vorliegen einer Scheinehe zu belegen. Die Angaben seien alles andere als wahrheitsgemäß und glaubhaft und zielten nur darauf ab, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Die konfusen Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers, die großteils in Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers und der befragten Auskunftspersonen stünden, seien nicht geeignet gewesen, ein gemeinsames Eheleben mit dem Beschwerdeführer darzutun.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38/EG habe die belangte Behörde auch ausgeführt, dass das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwa vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet ins Gewicht. Familiäre Bindungen - außer zur "Scheinehegattin" - bestünden hingegen nicht. Es werde zudem ein sozialer und wirtschaftlicher Schwerpunkt in Österreich behauptet. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende allfällige Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass das (begehrte) Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers allein auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin gründe. Weiters sei die aus der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbare Integration als geschmälert anzusehen, weil sie nur auf Grund der Aufenthaltsehe mit einer Österreicherin überhaupt möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nur in der Zeit zwischen 11. Oktober 2004 und 11. Oktober 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt und halte sich seitdem titellos im Bundesgebiet auf, weshalb sich auch die vom Beschwerdeführer "ins Treffen geführte unselbstständige Erwerbstätigkeit als nicht erlaubt im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" erweise.

Den persönlichen, beruflichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe allerdings gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn "gemäß VwGG zur Gänze" aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/18/0070, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Vorwurf einer Scheinehe sei unzutreffend und müsse als Ergebnis einer "einseitigen Beweiswürdigung" angesehen werden. Die belangte Behörde berufe sich schwerpunktmäßig auf die Aussagen der Cousine von S J. und einer Nachbarin im Haus des damaligen gemeinsamen Wohnsitzes, ohne diese Personen persönlich vernommen zu haben.

Damit gelingt es der Beschwerde aber nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse von Erhebungen am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz zugrunde gelegt. Bei diesen Erhebungen wurden die in der Wohnung angetroffene Cousine der Ehegattin des Beschwerdeführers, T V., sowie zwei Nachbarinnen befragt. T V. hat, zum Beschwerdeführer befragt, nicht gewusst, dass S J. überhaupt verheiratet ist. Eine der Nachbarinnen hat ausgesagt, dass sie S J. sehr gut kenne, diese allein in der Wohnung lebe und die Ehegeschichte "ein Schwindel" sei; die andere Nachbarin hat angegeben, sie habe den Beschwerdeführer schon lange nicht mehr mit S J. gesehen. Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Bei keiner der Hauserhebungen konnte der Beschwerdeführer in der angeblich ehelichen Wohnung angetroffen werden. Bei der Befragung am 23. August 2006 hat er hingegen - unbestritten - angegeben, seit März 2006 nicht mehr bei seiner Gattin zu wohnen, sich aber von dieser Adresse erst abzumelden, wenn er "das Visum" bekommen habe; am 17. Jänner 2007 hat er im Rahmen einer neuerlichen Vernehmung ausgesagt, er habe deshalb keine Scheidung eingereicht, weil er noch keine neue Bewilligung erhalten habe.

Im Weiteren hat die belangte Behörde die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Ergebnissen der Hauserhebungen und den Aussagen der Zeuginnen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde sieht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer beantragte neuerliche Vernehmung seiner Ehegattin durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Gegenüberstellung vor der Behörde erwirken wollen, damit sich diese selbst einen Eindruck von S J. machen könne. Dass die Beweise zu seinem Nachteil ausgelegt würden, sei eine völlig unzulässige Interpretation und stelle einen Verfahrensmangel dar, weil es der belangten Behörde jederzeit möglich wäre, durch Ausschreibung zur Fahndung einen aktuellen Aufenthalt von S J. zu ermitteln.

Die belangte Behörde hat die von der Ehegattin des Beschwerdeführers getroffenen Aussagen ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt und dargelegt, warum sie diese Angaben als nicht geeignet erachtet, um das Nicht-Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu belegen. Die Beschwerde führt nicht aus, welche Angaben die Ehegattin des Beschwerdeführers bei einer neuerlichen Vernehmung getätigt hätte und welche zu einem anderen Bescheid führenden Feststellungen die belangte Behörde aufgrund dieser Angaben hätte treffen können; damit tut sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Weiters führt die Beschwerde nicht aus, welche konkreten Umstände bei Durchführung einer Verhandlung - auf welche im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion allerdings kein Recht besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, und vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/18/0462) - hervorgekommen wären. Der Beschwerdeführer hatte überdies ausreichend Gelegenheit, sich in der Berufung Gehör zu verschaffen.

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe keine Möglichkeit gehabt, in die damaligen Anzeigeberichte bzw. Protokolle hinsichtlich der Befragung der Nachbarin Einsicht zu nehmen, so behauptet er damit nicht, dass die darauf beruhenden Feststellungen unrichtig sind. Im Übrigen ist die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht erkennbar, zeigt die Beschwerde doch nicht auf, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung des vermeintlichen Verfahrensfehlers - unter Berücksichtigung der sonstigen Ermittlungsergebnisse - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, mwN).

3. Die Beschwerde macht außerdem geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstrafen, habe keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht und stelle auch keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft dar, weil er ein reguläres Einkommen beziehe. Er lebe seit längerem in Österreich, habe hier seinen sozialen und wirtschaftlichen Schwerpunkt und erziele ein ständiges monatliches Einkommen durch ein Beschäftigungsverhältnis.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sehr wohl eine Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommen und dabei den ca. vierjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt hat. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird in ihrer Relevanz jedoch dadurch gemindert, dass sowohl sein Aufenthalt im Bundesgebiet als auch sein Zugang zum Arbeitsmarkt auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen sind. Weiters blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine weiteren familiären Beziehungen - außer zur "Scheinehegattin"- verfügt, in Mazedonien hingegen seine drei Kinder, für die er obsorgeberechtigt ist, leben.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Antrag zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels noch während seines legalen Aufenthaltes im Inland gestellt und "der Antrag sei somit rechtmäßig und berechtigt", so ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens) beeinträchtigt hat.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht somit das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2010

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