VwGH 2010/18/0080

VwGH2010/18/00803.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C Y in W, geboren am 20. Jänner 1983, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Jänner 2010, Zl. SD 811/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrG 1997 §106 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrG 1997 §106 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Jänner 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Ankara am 21. Dezember 1999 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums gestellt habe. Nach seiner Einreise - mit einem vom 28. Dezember 1999 bis 27. April 2000 gültigen Visum D - sei dem Beschwerdeführer der im Inland beantragte Aufenthaltstitel zum Zweck "Student" - gültig vom 17. Jänner bis 19. September 2000 - erteilt worden; in der Folge seien dem Beschwerdeführer aufgrund von Verlängerungsanträgen weitere - vom 13. September 2000 bis 31. Oktober 2001 bzw. vom 30. Oktober 2001 bis 18. September 2002 -

gültige Aufenthaltstitel erteilt worden. Anlässlich des letzten Verlängerungsantrages sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er bei einem weiteren Verlängerungsantrag die fehlende Ergänzungsprüfung Deutsch als Zulassungsvoraussetzung zum eigentlichen Studium vorlegen müsse, ohne die ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne.

Nachdem der Beschwerdeführer am 22. August 2002 die österreichische Staatsbürgerin P.F. geheiratet habe, habe er am 20. September 2002 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck "Familienangehöriger mit Österreicher" gestellt; diesem Antrag habe er keinerlei Unterlagen hinsichtlich seines Studiums beigelegt. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine ab 22. Oktober 2002 gültige Niederlassungsbewilligung erhalten.

Laut Auszügen des Zentralen Melderegisters seien die Ehepartner gemeinsam vom 3. September bis 14. November 2002 und vom 21. Jänner bis 31. März 2003 in W, K.-Straße, und vom 28. Mai bis 5. August 2003 bzw. 3. Februar 2006 bis 20. März 2007 in W, K.- Gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. An der letztgenannten Adresse sei P.F. vom 2. August 2005 bis 3. Februar 2006 mit Nebenwohnsitz, der Beschwerdeführer hingegen seit 19. Mai 2003 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.

Einem Versicherungsdatenauszug der "österreichischen Sozialversicherung" zufolge sei der Beschwerdeführer vom 24. März bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. März bis 31. Dezember 2001 selbstversichert gewesen. Bereits am 29. August 2002 - somit eine Woche nach seiner am 22. August 2002 erfolgten Eheschließung - sei der Beschwerdeführer durchgehend bis dato als Arbeiter bei der S. GmbH beschäftigt gewesen, obwohl er noch nie im Besitz einer Arbeitsberechtigung gewesen sei und über seine Person beim Arbeitsmarktservice Wien keinerlei Daten erfasst seien.

Einem Bericht vom 21. Oktober 2002 zufolge seien bei Hauserhebungen an der gemeinsamen Wohnadresse in W, K.-Straße, die Ehepartner nicht angetroffen worden. Laut Auskunft von Hausbewohnern seien die Ehepartner an der Adresse wohnhaft und aufhältig gewesen.

Bei einer Vernehmung am 21. Oktober 2002 habe P.F. angegeben, dass sie den Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren bei Bekannten kennen gelernt habe; ab diesem Zeitpunkt seien sie in Kontakt geblieben und auch öfters ausgegangen. Aus der "flüchtigen Bekanntschaft" sei eine Beziehung entstanden. Schließlich hätten sie beschlossen zu heiraten. Die Trauzeugen seien die Schwester von P.F. (M.Z.) und die Schwägerin des Beschwerdeführers gewesen. Seit der Eheschließung wohnten die Ehepartner in W. Sie lebten teilweise vom Geld von P.F., teilweise lebten sie vom Geld des Beschwerdeführers. P.F. arbeite als Verkäuferin und der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter im Kühlhaus der S. GmbH.

Bei einer weiteren Vernehmung am 12. Februar 2003 habe P.F. angegeben, dass sie ihre Angaben (vom 21. Oktober 2002) revidiere. Bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und ihr habe es sich sehr wohl um eine Scheinehe gehandelt. Aus Angst vor dem Beschwerdeführer und dessen Familie habe P.F. die falsche Aussage getätigt. Sie habe bei der S. GmbH gearbeitet, dort habe ein guter Freund des Beschwerdeführers (E.S.) sie gefragt, ob sie "nicht diese Ehe gegen Entgelt eingehen" wolle. Da P.F. sehr große Schulden gehabt habe, habe sie eingewilligt. Es seien ihr EUR 6.000,-- versprochen worden, erhalten habe sie aber nur EUR 4.000,--. Das Geld habe sie von E.S. erhalten. P.F. habe sich nur zum Schein an der gemeinsamen Adresse angemeldet, gewohnt habe sie aber bei ihrer Familie. Nachdem sie sich abgemeldet habe, sei sie von der Familie bzw. Freunden des Beschwerdeführers bedroht worden. Ein gemeinsamer Haushalt oder gar ein Familienleben sei mit dem Beschwerdeführer nie geführt worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2. Oktober 2006 sei E.S. unter anderem wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Vermittlung von Scheinehen gemäß § 106 Abs. 1 FrG (in drei Fällen) verurteilt worden. In diesem Urteil sei unter anderem die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und P.F. angeführt worden.

Nach Einsicht in den Strafakt von E.S. - so die belangte Behörde weiter - ergebe sich überdies im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

S.W. habe als Zeugin angegeben, dass P.F. über Vermittlung des E.S. einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Diese Aussage habe S.W. im Zuge der am 23. Februar 2006 durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt.

Bei ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vom 20. April 2006 habe P.F. zunächst angegeben, dass es "am Anfang eine Liebesheirat" gewesen sei. Nach Vorhalt gewisser Aktenteile habe sie jedoch ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt der Heirat nicht zusammen gewohnt hätten. P.F. habe bei ihren Eltern gewohnt. Sie wisse nichts über die Wohnadresse in W, K.-Straße. Als sie den Beschwerdeführer kennen gelernt habe, habe sie sich von M.W. getrennt. Auf Vorhalt des Gerichtes, dass P.F. den Beschwerdeführer am 22. August 2002 geheiratet und am 14. November 2002 bei M.W. eingezogen sei, habe P.F. angegeben, dass sie in dieser Zeit in der Drogenszene gewesen sei und ihre Eltern von der Heirat nichts gewusst hätten.

Am Ende der Hauptverhandlung habe P.F. - nochmals befragt - ausgeführt, dass sie für die Heirat EUR 4.000,-- vom Beschwerdeführer erhalten habe. P.F. wisse nicht, ob der Beschwerdeführer E.S. etwas bezahlt habe.

S.F. (die Mutter von P.F.) habe in der Hauptverhandlung am 20. April 2006 angegeben, dass sie weder den Beschwerdeführer kenne, noch bei den Hochzeiten ihrer beiden Töchter (M.Z. und P.F.) anwesend gewesen sei. Sie habe erst im Sommer 2005 von den Eheschließungen von M.Z. und P.F. erfahren. Sie habe keine Ahnung, ob es jeweils eine Liebesheirat gewesen oder gegen Entgelt geheiratet worden sei.

H.F. (der Adoptivvater von P.F.) habe in der Hauptverhandlung vom 20. April 2006 angegeben, dass er erst voriges Jahr erfahren habe, dass M.Z. und P.F. mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet seien. Über die Eheschließung habe er gar nichts gewusst. P.F. hätte ihm nichts erzählt. Er habe keinen der beiden türkischen Ehemänner jemals gesehen. P.F. habe bei ihm und S.F. gewohnt und sei nach einer Unterbrechung wieder an die Adresse zurückgekehrt; erst im Dezember 2005 sei P.F. dort ausgezogen.

M.Z. (die Schwester von P.F.) habe in der Hauptverhandlung vom 20. April 2006 zur Eheschließung von P.F. angegeben, sie habe nicht gewusst, dass P.F. eine Scheinehe eingegangen sei; P.F. habe bei der Hochzeit richtig glücklich ausgesehen. M.Z. wisse allerdings nicht, ob dies wegen des Geldes gewesen sei oder ob sich P.F. tatsächlich in den Beschwerdeführer verliebt habe. S.W., M.Z. und P.F. hätten alle sehr hohe Schulden gehabt.

E.S. habe bei einer Vernehmung vor dem Bezirksgericht Floridsdorf am 2. Oktober 2006 angegeben, dass er "diesen Personen" nur geholfen habe. Es sei richtig, dass "diese Personen wegen dem Aufenthaltstitel" die Eheschließungen eingegangen seien.

Bei einer Vernehmung am 22. Oktober 2009 - so die belangte Behörde weiter - habe P.F. angegeben, dass sie bereits kurz vor der Eheschließung im Jahr 2002 Probleme mit ihrer Suchtgiftabhängigkeit gehabt habe und es deswegen nach der Eheschließung immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer gekommen sei, weil ihre Suchtgiftabhängigkeit sowie die daraus resultierende Unzuverlässigkeit den Beschwerdeführer gestört hätten. Ein Bekannter habe P.F. geraten anzugeben, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei und dafür Geld erhalten habe. Auf diese Weise habe sie den Beschwerdeführer problemlos "für ewig loswerden" können. E.S. habe mit dem Beschwerdeführer bei der S. GmbH gearbeitet. Die Ehepartner hätten gewusst, dass E.S. Scheinehen vermittelt habe; P.F. habe auch bei der S. GmbH gearbeitet und E.S. dort kennen gelernt. P.F. habe den Beschwerdeführer das erste Mal in einem Kaffeehaus gesehen; dort sei auch E.S. anwesend gewesen. Bei dem ersten Treffen mit dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht geplant gewesen, dass P.F. diesen "nur zum Schein" heirate. E.S. habe P.F. und M.Z. bereits im Jahr 2000 gefragt, ob diese mit einem "jugoslawischen" Staatsangehörigen eine Scheinehe eingehen wollten, was beide verneint hätten.

P.F. habe weiters angegeben, dass sie vor der letzten Vernehmung "Substitol, Sumnobene und Praxiden" zu sich genommen habe. P.F. habe keine Konflikte mit dem Beschwerdeführer haben wollen, weshalb sie sich "das von einem Bekannten einreden lassen" habe; es habe sich einfach ergeben, dass sie E.S. als Scheinehevermittler angeben habe. P.F. habe sehr wohl mehrfach - den amtlichen Meldungen entsprechend - bei dem Beschwerdeführer gewohnt. Es habe ein normales Eheleben gegeben und die Ehe sei auch mehrfach vollzogen worden. P.F. habe für das Essen gesorgt und meistens gekocht, wobei der Beschwerdeführer die Ausgaben für die Wohnung getragen habe. Seit etwa eineinhalb Jahren lebe P.F. in einer Wohnung in der T.-Straße. Der Beschwerdeführer habe sie für die Einrichtung mit etwa EUR 1.000,-- unterstützt. Er besuche sie etwa zwei- bis dreimal pro Woche; zuletzt habe er sie vorgestern (20. Oktober 2009) und davor am 16. Oktober 2009 besucht. Sie sprächen öfters über die Scheidung, weil sie nämlich "nicht sicher seien, ob die Ehe noch einen Sinn habe". Der Beschwerdeführer übernachte aber nicht bei ihr; vor etwa dreieinhalb Wochen hätten sie den letzten Geschlechtsverkehr gehabt.

Bei seiner Vernehmung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass E.S. ein Bekannter von ihm sei und mit P.F. bei der S. GmbH gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe P.F. im Juli 2002 in einer Filiale der S. GmbH kennen gelernt. Sie hätten die Telefonnummern ausgetauscht. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin angerufen, und sie hätten sich in einem Kaffeehaus getroffen. Er wisse nicht mehr, ob E.S. dabei gewesen sei. Die Ehepartner hätten nach der Eheschließung zunächst bei einem Onkel des Beschwerdeführers in W, K.-Straße, gewohnt. Die Wohnung sei zu klein gewesen; dies habe zu Problemen geführt. Sie hätten dort etwa eineinhalb Monate gewohnt. Auch die Drogenabhängigkeit von P.F. habe Probleme bereitet. Der Beschwerdeführer wohne nun in einer Dienstwohnung der S. GmbH. P.F. lebe aufgrund ihrer Drogenprobleme bei diversen Unterkunftsgebern; aktuell habe P.F. eine Gemeindewohnung in der T.-Straße. P.F. habe die Inneneinrichtung selber bezahlt, der Beschwerdeführer habe P.F. EUR 1.000,-- für die Miete gegeben. Er sei am 21. Oktober 2009 und davor in regelmäßigen Abständen in der Wohnung von P.F. gewesen. Das letzte Mal hätten die Ehepartner am 20. Oktober 2009 Geschlechtsverkehr gehabt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm bekannte Grundvoraussetzung für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels als Student, nämlich die erforderliche Ergänzungsprüfung Deutsch, nicht abgelegt habe, erschienen die gegenständliche Eheschließung und vor allem die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach der Eheschließung für sich allein als Indizien für das Vorliegen der gegenständlichen Aufenthalts- bzw. Scheinehe.

Aus dem dargestellten Ermittlungsverfahren des Bezirksgerichtes Floridsdorf ergebe sich eindeutig, dass nicht nur die Ehe des Beschwerdeführers und P.F., sondern auch zwei weitere Ehen von E.S. für den alleinigen Zweck vermittelt worden seien, den Fremden einen Aufenthaltstitel und dadurch auch einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Wenngleich sich aufgrund der mehrfachen, geradezu gegensätzlichen Aussagen von P.F. ein besonders labiles, mit der Wahrheit keineswegs verbundenes Charakterbild ableiten lasse, so hätten jene Aussagen, wonach sie im gegenständlichen Fall keine Aufenthalts- bzw. Scheinehe eingegangen sei, vor dem Hintergrund des gesamten dargestellten Akteninhaltes keinesfalls überzeugen können. Überdies habe P.F. in einem Gespräch gegenüber einem Kriminalbeamten, einer daraufhin erfolgten Vernehmung sowie schließlich auch zuletzt bei einer Vernehmung als Zeugin im Gerichtsverfahren gestanden, dass sie eine Scheinehe gegen Erhalt einer erheblichen Geldsumme zur Tilgung ihrer Schulden eingegangen sei.

Auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen von S.F. und H.F. gehe die belangte Behörde zweifelsfrei davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und P.F. zu keiner Zeit eine eheliche Lebens- , Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, sei es doch nach den Erfahrungswerten der belangten Behörde geradezu wesensimmanent, dass der Abschluss einer solchen Ehe nicht einmal dem engsten Familienangehörigen mitgeteilt werde.

Daran vermöge - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch der Hauserhebungsbericht, wonach die Ehepartner laut Auskunft von namentlich nicht angeführten Hausbewohnern an der Adresse wohnhaft und aufhältig gewesen seien, (nichts) zu ändern. Zunächst erscheine dieser Erhebungsbericht inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil "keine Nationale" der angeblich befragten Hausparteien aufgenommen worden seien. Zum anderen ergebe sich bereits aus dem dargelegten Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher zum damaligen Zeitpunkt an der gemeinsamen Meldeadresse gewohnt habe, ein offenkundiges Interesse daran gehabt habe, die Ehe des Beschwerdeführers als legal darzustellen, weil er das Interesse gehabt habe, durch das Ehepaar eine größere Wohnung zu erhalten. Es liege daher die Vermutung nahe, dass der Onkel diese Gefälligkeitsaussage getätigt habe, um über das Bestehen einer Scheinehe zu täuschen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er an der Adresse in W, K.-Straße, nach der Eheschließung lediglich eineinhalb Monate und somit zum Zeitpunkt der Hauserhebung gar nicht mehr gewohnt habe. Auch P.F. habe bei ihrer Vernehmung gar nichts über die Adresse in W, K.-Straße, gewusst.

Bei ihren Vernehmungen hätten die Ehepartner im Hinblick auf die dargestellten widersprechenden Angaben - etwa hinsichtlich des Kennenlernens, der letzten gemeinsamen Treffen, der Beschaffung eines Möbelstücks - nicht einmal in "marginalen Teilbereichen" einen auch nur annähernd glaubwürdigen Eindruck vermittelt.

Während der Beschwerdeführer ein großes subjektives Interesse an der Darstellung eines geordneten Familienlebens mit P.F. habe, um weiterhin die angestrebten fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorteile zu genießen, sei die Interessenlage der befragten Zeugen keinesfalls derart eindeutig, dass deren Aussagen in dem wesentlichen Punkt, nämlich dem Abschluss einer bloßen Aufenthaltsehe, als glaubwürdig erschienen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Nach Wiedergabe der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese Bestimmungen im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt würden.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre. Es sei auch der seit dem Eingehen der Scheinehe verstrichene Zeitraum keineswegs lang genug, um daraus eine entscheidungswesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer eine Zeitlang bei seinem Onkel und dessen Familie gewohnt, aktuelle diesbezügliche familiäre Bindungen seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht aktenkundig, sei doch nicht behauptet worden, dass der Beschwerdeführer mit diesen Personen derzeit im gemeinsamen Haushalt wohne.

Aufgrund der genannten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer einer unselbständigen Beschäftigung als Arbeiter nachgehen können, weshalb die durch seinen knapp siebenjährigen (richtig: zehnjährigen) Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Auch sei nach der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der mittlerweile im 28. Lebensjahr befindliche Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland maturiert habe, nicht auch beruflich Fuß in seinem Heimatland fassen könne. Gegenteiliges sei nämlich nicht behauptet worden. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer auch frei, seiner schwer erkrankten Mutter, die sich im Heimatland aufhalte, vor Ort beizustehen, sei doch auch nicht geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer die sozialen Kontakte zu dieser bzw. zu anderen Familienangehörigen eingestellt habe.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der "im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen" wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. Scheinehen) Anpassungen im FPG vorgenommen. So sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb geschlossen hätten, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG), dahingehend geändert worden, dass diese (im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 - FrG) nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei. Weiters sei aus diesen Gründen in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Falle des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren (statt bisher fünf Jahren) limitiert worden.

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2009/18/0475, mwN).

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass es sich bei der mit P.F. geschlossenen Ehe um keine Scheinehe handle. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Eheschließung legal in Österreich aufgehalten. Die Aufenthaltsbewilligung sei zum Zeitpunkt der Eheschließung noch aufrecht gewesen. Der Bericht vom 21. Oktober 2002 bestätige, dass die Ehepartner zum Erhebungszeitpunkt an der gemeinsamen Meldeadresse in W wohnhaft und auch aufhältig gewesen seien.

P.F. habe bei ihrer Vernehmung am 21. Oktober 2002 bestätigt, dass die Ehepartner aus Liebe geheiratet, gemeinsam gewohnt hätten und die Ehe vollzogen worden sei. Weiters, dass die Ehe nicht deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer durch die Eheschließung Vorteile am österreichischen Arbeitsmarkt oder bei Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels zu verschaffen. Soweit P.F. bei ihrer Vernehmung am 12. Februar 2003 angegeben habe, dass es sich doch um eine Scheinehe gehandelt habe, so habe sie bei der Vernehmung am 22. Oktober 2009 schlüssig dargelegt, warum sie am 12. Februar 2003 objektiv falsch ausgesagt habe. P.F. habe dies mit den "Streitereien" zwischen den Ehepartnern begründet, die sie vor allem wegen der damaligen Drogenabhängigkeit von P.F. gehabt hätten. Man habe P.F. auch erklärt, dass dies der schnellste Weg sei, um den Beschwerdeführer "loszuwerden".

Die am 22. Oktober 2009 getätigten Aussagen der Ehepartner seien keinesfalls widersprüchlich gewesen. Der Kerninhalt der Aussagen - wie beispielsweise über Möbeleinkäufe, Geldzuwendungen und zubereitete Speisen - stimme im Wesentlichen überein.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Aussagen des Beschwerdeführers und P.F., den Hauserhebungsbericht vom 21. Oktober 2002 und die Ergebnisse des den E.S. betreffenden Strafverfahrens, nämlich das Urteil vom 2. Oktober 2006 und die Zeugenaussagen von S.W., M.Z., P.F., S.F., H.F. und die Aussage des E.S., zugrunde gelegt.

Im Weiteren hat die belangte Behörde die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Würdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Zeugenaussagen insbesondere von M.Z., S.F. und H.F. größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen des Beschwerdeführers und jenen Aussagen von P.F., wonach sie keine Scheinehe eingegangen sei. Auch dass die belangte Behörde dem Hauserhebungsbericht 21. Oktober 2002 keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat, ist nachvollziehbar.

Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Urteil vom 2. Oktober 2006 ergibt sich, dass E.S. (u.a.) wegen des Vergehens des § 106 Abs. 1 FrG verurteilt wurde, weil er unter anderem die Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und P.F. vermittelt hat.

Die belangte Behörde war zwar bei ihren Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe nicht an den Spruch des den E.S. verurteilenden Strafurteils gebunden, weil eine solche Bindung voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer als Partei am Strafverfahren beteiligt gewesen und ihm dort rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Dennoch durfte die belangte Behörde jenes Urteil und die Beweisergebnisse des Strafverfahrens ihrer Beweiswürdigung zugrunde legen.

2.3. Die Beschwerde bekämpft die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe darüber hinaus mit dem Argument, dass die Ehe mit P.F. nach wie vor aufrecht sei und eine "vom Gericht gemäß § 23 EheG festgestellte Ehenichtigkeit" nicht vorliege.

Dem ist zu entgegnen, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0076, mwN).

2.4. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.5. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit P.F. ein gemeinsames Familienleben nicht geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0291, mwN).

2.6. Aufgrund des Gesagten ist auch die diesbezügliche Verfahrensrüge, die Feststellungen der belangten Behörde beruhten auf einer vorgreifenden mangelhaften Beweiswürdigung, nicht zielführend.

3. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen aus den dargestellten Gründen keine Bedenken.

4. Schließlich bestreitet die Beschwerde auch die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung mit P.F. am 22. August 2002 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Als türkischer Staatsangehöriger komme dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 1. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zu. Es liege die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vor.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil einem Fremden selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, wenn er - wie hier aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ersichtlich - diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/18/0172). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG war daher die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

Aufgrund des Gesagten war die belangte Behörde auch nicht dazu verhalten, Feststellungen zu ihrer Zuständigkeit zu treffen; die diesbezügliche Verfahrensrüge geht somit ins Leere.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. November 2010

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