VwGH 2006/18/0172

VwGH2006/18/017219.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M T in B, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. April 2006, Zl. 2/4033/120/04, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 19. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 62 Abs. 1 Z. 1, 60 Abs. 2 Z. 9, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei seit August 2002 in Österreich und habe am 17. Dezember 2004 beim Bundesasylamt/Außenstelle Innsbruck einen (zweiten) Asylantrag eingebracht. Da das Asylverfahren im Berufungsstadium noch anhängig sei, sei der Beschwerdeführer Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 14 Asylgesetz 2005.

Am 15. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin R.W. eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Antrag vom 24. Mai 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein auf diese Ehe berufen, jedoch nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau geführt. Dieses Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten. Daraus ergebe sich die berechtigte Folgerung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 62 Abs. 1 Z. 1 FPG). Sein Fehlverhalten erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG.

Der Beschwerdeführer habe für die Eheschließung einen Vermögensvorteil in Form von EUR 5.000,-- (bar auf die Hand unmittelbar nach der Hochzeit) an R.W. sowie EUR 200,-- monatlich als Mietzuschuss für ihre Mietwohnung geleistet, da sie wegen der Eheschließung keine Mietzinsbeihilfe mehr bekommen habe.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe und für die Eheschließung EUR 5.000,-- (versprochen seien EUR 10.000,-- gewesen) bezahlt habe, gründeten sich auf die persönlichen niederschriftlichen Angaben der Ehefrau vom 25. November 2004 (und 16. Februar 2006) vor der Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Diese Angaben seien lebensnah und widerspruchsfrei. Es liege nicht der geringste Grund vor, den Angaben der Ehefrau nicht zu glauben. Den ersten Asylantrag habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 zurückgezogen. Es spreche für sich, dass er mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 wiederum einen Asylantrag beim Bundesasylamt eingebracht habe, nachdem er am 15. Dezember 2004 (wegen der Scheinehe) von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein in Schubhaft genommen und mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden sei. Das Asylverfahren mit der Konsequenz des Stopps fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen gegen seine Person sei daher wieder anhängig.

Die Erlassung eines fünfjährigen Rückkehrverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich dem in Rede stehenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers - wobei berücksichtigt werde, dass das Fehlverhalten vor zwei Jahren erfolgt sei - und der daraus eindrucksvoll hervorleuchtenden Gefährlichkeit seiner Person für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seinen privaten/familiären Verhältnissen.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG durch das Rückkehrverbot liege vor, dieser Eingriff mache das Rückkehrverbot gegen ihn aber nicht unzulässig. Die sich in dem in Rede stehenden Fehlverhalten manifestierende Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Rückkehrverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele des Schutzes und der Verteidigung der (öffentlichen) Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens dringend geboten.

Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes, weshalb die Erlassung eines Rückkehrverbotes auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer sei seit August 2002 in Österreich, zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis als so genannter "Deutschkurs-Student" der Universität Innsbruck, nach Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis ab März 2003 als Asylwerber bzw. ab Mai 2004 als begünstigter Drittstaatsangehöriger (Ehegatte) der Österreicherin R.W. sowie ab Dezember 2004 wiederum als Asylwerber. Er lebe bei seinem Onkel und dessen Familie in B. Seit seiner Heirat mit der Österreicherin R.W. arbeite der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter, zuletzt seit September 2005 bei einem namentlich genannten Unternehmen in W. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet dementsprechend gering integriert. Mit seiner österreichischen Ehefrau lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei volljährig. Die durch das Rückkehrverbot bewirkte Beeinträchtigung seiner Lebensführung müsse auf Grund des großen öffentlichen Interesses an seiner "Nicht-Anwesenheit" im Bundesgebiet in Kauf genommen werden.

Der Schutz und die Verteidigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens hätten einen großen öffentlichen Stellenwert, ihnen komme großes öffentliches Gewicht zu.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine nicht bereits bei der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 62 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.

Allfällige erstinstanzliche Verfahrens- oder Begründungsmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der Gebrauch gemacht worden sei, und den Berufungsbescheid saniert. Dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der Österreicherin R.W. in der Absicht geschlossen worden sei, dadurch fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen des Gastlandes zu erlangen, sei - wie dargelegt - eindeutig und mängelfrei erwiesen. Sein diesbezügliches, im Vergleich zu seiner Ehefrau gegenteiliges Vorbringen werde als nicht glaubwürdige Schutzverantwortung gewertet.

Der Beschwerdeführer sei von der erstinstanzlichen Behörde mehrmals persönlich gehört worden (Niederschriften vom 25. November, 15. Dezember und 17. Dezember 2004), eine niederschriftliche Einvernahme seiner Person durch die belangte Behörde "zum Berufungsvorbringen" sei ebenso entbehrlich wie - angesichts der glaubwürdigen Angaben der R.W. vor der Bezirkshauptmannschaft Kufstein - die Einvernahme namentlich genannter Zeugen zum Beweis dafür, dass er mit seiner Ehefrau in deren Wohnung in K zusammen gelebt habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylweber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer Österreicherin ist. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 86 FPG. Nach dessen Abs. 1 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die in dieser Bestimmung für ein Aufenthaltsverbot normierten Voraussetzungen auch bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes gegeben sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0483).

Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des § 62 Abs. 2 leg. cit., wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau aus Liebe geheiratet und ihr in Erfüllung seiner ehelichen Beistandspflicht geholfen, Schulden zu begleichen. Es lägen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigten. Für das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens sei es nicht erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt werde, vielmehr könne sich der Beschwerdeführer trotz eines vorübergehend getrennten Wohnsitzes unverändert auf ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK berufen.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne auch nur ein Beweismittel zu einem konkreten Beweisthema zu nennen, das seinen Standpunkt stützen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfbefugnis - keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde der Zeugenaussage der R.W. mehr Gewicht beigemessen hat als den davon abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers. Auf der Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Auf Grund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, stellt dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) und des § 62 Abs. 1 leg. cit. dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/18/0530).

3. Ebenso zeigt die Beschwerde mit ihrem weiteren, im Blickwinkel des § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG erstatteten Vorbringen, dass das Rückkehrverbot nicht verhältnismäßig sei, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, keiner Gebietskörperschaft zur Last falle und auch sein Onkel samt Familie in Tirol lebe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst wenn ein Teil seiner Familie in Tirol lebt, führt dieser Umstand angesichts des großen Gewichtes der durch sein Fehlverhalten beeinträchtigten öffentlichen Interessen zu keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.

4. Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsposition nach Art. 6 (Abs. 1) des auf dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 gründenden Assoziationsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB) zukomme und die Erlassung des Rückkehrverbotes gemäß Art. 14 ARB unzulässig sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil einem Fremden selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0257).

Angesichts der klaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG und im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, ist auch der weitere - nicht substanziierte - Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde zur Entscheidung nicht zuständig sei, nicht berechtigt (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis vom 19. Mai 2008).

Wenn der Beschwerdeführer meint, sein Recht auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die belangte Behörde seinem Antrag auf eigene Einvernahme nicht nachgekommen sei, ist ihm zu entgegnen, dass ein subjektives Recht, von dieser Behörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0684, mwN). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung Gelegenheit gehabt, ein Vorbringen zu den Umständen seiner Eheschließung zu erstatten.

5. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kann ein Rückkehrverbot im Fall des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe (vgl. dazu auch § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) rechtsmissbräuchlich die Erteilung von fremdenrechtlich wesentlichen Berechtigungen angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

6. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. März 2009

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