Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. September 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2002 illegal nach Österreich eingereist sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei vom Bundesasylamt abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Berufung habe die Beschwerdeführerin am 23. August 2004 zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.
Am 28. Juli 2004 sei die Beschwerdeführerin von Beamten des Hauptzollamtes Wien im Frisörsalon A. beim Flechten von Rastazöpfchen betreten worden; die Verantwortliche des Frisörsalons sei wegen des Verdachtes der unrechtmäßigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin angezeigt worden.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. August 2004 den österreichischen Staatsbürger W.L. geheiratet habe, habe sie am 23. August 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.
Die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.
Im April 2005 sei an der Wohnanschrift der Ehepartner eine Hauserhebung durchgeführt worden. Dabei habe die Hausbesorgerin mitgeteilt, dass sie W.L. persönlich kenne. Dieser habe - so die Hausbesorgerin weiter - bis vor kurzem eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin geführt. Auf einem vorgezeigten Lichtbild habe die Hausbesorgerin die Beschwerdeführerin nicht erkannt. Die Hausbesorgerin habe W.L. nie in Begleitung einer Schwarzafrikanerin gesehen.
W.L. - so die belangte Behörde weiter - habe nach anfänglichem Leugnen zugegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei. Die Ehe zwischen W.L. und der Beschwerdeführerin sei nie vollzogen worden, und die Beschwerdeführerin habe auch nie bei ihm gewohnt. W.L. habe für die Eheschließung EUR 4.000,-- erhalten und im Zeitraum von Jänner bis April 2005 eine intime Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin C.C. geführt. Die Ehe sei von einem Schwarzafrikaner namens "K" vermittelt worden. W.L. habe die Beschwerdeführerin erstmals am Tag der Eheschließung gesehen.
Bei seiner Vernehmung am 18. April 2005 habe W.L. diese Angaben bestätigt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie keinen Grund erkenne, an der Zeugenaussage von W.L. zu zweifeln. Dieser habe nachvollziehbar begründet, dass er sich in die Scheinehe eingelassen habe, weil er damals eine Zusage für eine Gemeindewohnung erhalten habe und das für die Eheschließung versprochene Geld für die Einrichtung dieser Wohnung gut gebrauchen habe können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum W.L. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß vortäuschen sollte. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin ihrerseits größtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Zur Untermauerung ihrer Ansicht habe die Beschwerdeführerin lediglich die Vernehmung von zwei Zeugen anbieten können, ohne jedoch deren Geburtsdaten zu nennen. Eine Ausforschung der Zeugen sei daher genauso wie die Befragung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, weil diese über keinen bekannten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr verfüge.
In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestreite die Beschwerdeführerin nach wie vor, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Überdies habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben von W.L. vorgelegt, in dem er das am 18. April 2005 abgelegte Geständnis widerrufen habe; mittlerweile sei jedoch bekannt, dass W.L. vom Scheinehevermittler "K" bedroht worden sei und deshalb seine Aussage widerrufen habe. Bei seiner Vernehmung am 12. November 2007 habe W.L. angegeben, es tue ihm leid, dass er in dem der Berufung beigelegten Schreiben - Widerruf seines Geständnisses - gelogen habe. Damit sei - so die belangte Behörde weiter - der scheinbare Widerspruch geklärt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei trotz des Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach wie vor gegeben. Diese stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit mehr als sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Über familiäre Bindungen sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin gehe keiner erlaubten Beschäftigung nach. Insgesamt sei aber von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer - wie die Beschwerdeführerin - rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen; dies umso mehr, als auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz basiere, wobei sich ihr Asylantrag letztlich als unberechtigt herausgestellt habe. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des gegenständlichen Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der massiven Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines -
nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/18/0070, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass es bei einer gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verpönten Scheinehe nicht auf die subjektive Seite der davon betroffenen Ehefrau ankomme. Diese Bestimmung inkriminiere eine Eheschließung dann nicht, wenn von der betroffenen Seite das Eingehen der Ehe sehr wohl den Sinn habe, eine Ehe und ein gemeinsames Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu begründen und zu führen. Wenn dies für den anderen Ehepartner nicht der Fall sein sollte, dann sei dies in erster Linie dem anderen Ehepartner anzulasten. Finde daher aus der Sicht der betroffenen Ehefrau eine Liebesheirat statt und werde in der Folge ein entsprechendes Familienleben geführt - wie es auf die Beschwerdeführerin zutreffe -, könne dies nicht dem Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG subsumiert werden. Überdies sei die von der Beschwerdeführerin mit W.L. geschlossene Ehe nach wie vor aufrecht.
Weiters habe die belangte Behörde in verschiedenen Punkten eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen: Die belangte Behörde habe es als nicht relevant angesehen, dass W.L. sein Geständnis widerrufen habe. Seine ursprüngliche Aussage sei daher als Beweismittel nicht mehr brauchbar. In weiterer Folge habe W.L. seinen Widerruf widerrufen. Dieses "Hin-und-Her" ziehe aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen stark in Mitleidenschaft. Auch das Vorbringen von W.L., er habe Geld für die Eheschließung erhalten, treffe nicht zu.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Aussage von W.L. zugrunde gelegt sowie Erhebungen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Die belangte Behörde hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel Gründe für das Aussageverhalten von W.L. dargelegt.
Überdies geht die Beschwerde insbesondere nicht weiter auf die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Angaben von W.L. ein, wonach die Ehe durch einen "K" vermittelt worden, die Ehe nie vollzogen worden sei und die Ehepartner nie zusammen gewohnt hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten.
Wenn die belangte Behörde daher aufgrund der Aussagen von W.L. und der Hausbesorgerin anlässlich der durchgeführten Hauserhebung in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.3. Die Beschwerdeführerin hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
2.4. Im Hinblick darauf geht auch die Verfahrensrüge, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Erhebungen und Feststellungen zu den subjektiven Umständen der Eheschließung "auf Seiten der Beschwerdeführerin" vorzunehmen, ins Leere.
2.5. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/18/0462, mwN).
2.6. Die Beschwerde bringt schließlich vor, dass W.L. kein Geld für die Eheschließung erhalten habe. In unrichtiger Weise sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetzes 1997 - FrG und die dort normierte Voraussetzung "Vermögensvorteil" keine Bedeutung habe. Dieses Beschwerdevorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG - anders als noch § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG - nicht mehr voraussetzt, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0054, mwN).
3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der Dauer von mehr als sechseinhalb Jahren berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgegangen. Das Gewicht ihrer privaten Interessen aufgrund ihres bisherigen Aufenthaltes wird jedoch durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin entscheidend gemindert.
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht allerdings das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.2. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin eine minderjährige Tochter habe, die österreichische Staatsbürgerin sei, kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Beschwerdeführerin diesen Umstand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgebracht hat, sodass dieses Beschwerdevorbringen - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unterliegt.
Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.
4. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu hören, so ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich in ihrer Berufung Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN).
5. Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 1 FPG anlangt, so zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erwartet werden könne.
6. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.
7. Die Beschwerde beanstandet schließlich als unzutreffende Ermessensübung, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 86 Abs. 3 FPG gewährt habe. Da es sich bei der Beschwerdeführerin allerdings weder um eine EWR-Bürgerin oder eine Schweizer Bürgerin noch um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt (vgl. § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG und die Ausführungen unter II.1.), kam die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach der angeführten Bestimmung von vornherein nicht in Betracht.
8. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2010
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