Normen
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z4 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z4 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer - laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bzw. der im Akt vorhandenen Meldebestätigung - seit 15. März 1999 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" verfügt, die bis 22. Oktober 2009 gültig gewesen sei. Am 5. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht; das Verfahren sei bei der Titelbehörde anhängig.
Am 11. April 2007 seien der Beschwerdeführer sowie weitere Personen nach einem Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betreten worden.
Bei seiner Vernehmung am 23. April 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahr 1999 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei in Wien gemeldet und verfüge über ein befristetes Visum; in Serbien verfüge er über keine Adresse. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Die Mutter, einige Tanten und Onkel des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Er werde von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben. Der Beschwerdeführer habe in Wien ein Jahr die Volksschule und dann das "SPZ" (Sonderpädagogisches Zentrum) bis zum achten Schuljahr besucht.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Diebstahles - teils durch Einbruch - nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB sowie unter Anwendung des § 5 Z. 4 Jugendgerichtsgesetz - JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.
Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter am 30. Jänner 2007 in Wien dem C.L. mit Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hätten, indem sie sich um C.L. gruppiert hätten, ein Mittäter C.L. mit einer Plastikflasche ins Gesicht geschlagen habe, sodann alle drei mit ihren Fäusten auf C.L. eingeschlagen hätten, bis dieser zu Boden gestürzt sei, die Täter mit den Füßen auf ihn eingetreten hätten, und einer von ihnen dem C.L. das Mobiltelefon aus der Jackentasche gezogen habe.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am 10. April 2007 mit drei Mittätern sowie einem abgesondert verfolgten Mittäter durch Einbruch in ein Gebäude der Firma "H.-P." bzw. einem Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld (EUR 159,--, US-Dollar 1,55 und Slowakische Kronen 70,--), ein Parfüm und einen Hammer, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem zwei der Beteiligten die hintere Eingangstüre aufgebrochen, der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter im Stiegenhaus und der abgesondert verfolgte Mittäter auf der Straße Aufpasserdienste geleistet hätten. Überdies habe der Beschwerdeführer mit R.S. den Verfügungsberechtigten der Firma S. insgesamt 25 Flaschen diverser Erfrischungsgetränke, eine Dose Orangensaft und 18 Packungen diverser Süßigkeiten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie einen Getränke- und Snackautomaten durch Treten und Schütteln aus der Verankerung gerissen hätten, bis die genannten Gegenstände in das Ausgabefach gefallen seien, aus welchem sie diese entnommen hätten.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer mit mehreren Mittätern eine fremde bewegliche Sache beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht, indem sie am 10. April 2007 die hintere Eingangstür zum Büro und Lagerraum der M.-T. AG aufgebrochen hätten. Weiters hätten sie am 11. Februar 2007 eine fremde bewegliche Sache, und zwar durch die -
weiter oben - genannten Handlungen den Getränke- und Snackautomaten der Firma S. beschädigt, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 100,-- entstanden sei.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 sei dem Beschwerdeführer, unter Anführung des Urteiles vom 17. Dezember 2007, mitgeteilt worden, dass unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse zwar zu jenem Zeitpunkt ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. nicht weitergeführt werde, er jedoch im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.
Am 1. Mai 2009 sei der Beschwerdeführer bei einem Diebstahl durch Einbruch festgenommen und eingeliefert worden.
Bei seiner Vernehmung am 13. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er sich seit etwa elf Jahren im Bundesgebiet befinde. Außer seiner Mutter lebte seine ganze Familie in Österreich. Vor seiner Verhaftung - am 1. Mai 2009 - habe der Beschwerdeführer bei der Firma J. als Lehrling gearbeitet und EUR 240,-- verdient. Er sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2009 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 15 StGB bzw. des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden.
Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 28. auf 29. Juli 2008 in Wien mit dem abgesondert verfolgten D.P. durch Einsteigen in ein Gebäude einem Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 1.470,-- an Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe, indem der Beschwerdeführer dem D.P. beim Einsteigen in das Lokal H. durch das Fenster im Personal-WC geholfen habe, wodurch dieser das Bargeld weggenommen und in weiterer Folge einen Teil der Beute an sich gebracht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer mit D.S. am 1. Mai 2009 in Wien durch Einbruch in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Fahrräder, nicht bekannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem D.S. mit einem Schraubenzieher die Abdeckrosette des Zylinderschlosses der Tür eines Fahrradraumes aufgezwängt und der Beschwerdeführer mit einer Zange das Zylinderschloss abgebrochen habe.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 habe die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen.
In seiner fristgerechten Berufung - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass die Erstbehörde es unterlassen habe, die tatsächlichen familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1998 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebe mit seiner Mutter, die über einen gültigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EG) verfüge, im familiären Haushalt. Nunmehr lebe der Beschwerdeführer mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die einer Beschäftigung nachgehe und ihn finanziell unterstütze, im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbehörde habe sich in ihrer Bescheidbegründung ausschließlich mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers befasst und völlig außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer seit elf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin lebe. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten mehr im Herkunftsland und verfüge dort auch über keinen Bezugspunkt mehr.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt; zum anderen lasse aber auch das den Urteilen zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In diesem Fall könne gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 66 und 61 FPG entgegenstünden. Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
In Anbetracht der angeführten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen durchaus erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter und fremden Eigentums sowie zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen) als dringend geboten zu erachten.
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht allein auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auch auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt worden; die Verurteilungen wegen der Einbruchsdiebstähle beruhten zudem auf der gleichen schädlichen Neigung. Der Beschwerdeführer sei somit "in durchaus erheblichem Ausmaß" straffällig geworden. Das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers offenbare dessen erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft; es sei bei dem Raubdelikt nicht nur mit Gewalt gedroht, sondern auch Gewalt angewendet worden, indem z.B. alle Beteiligten mit Fäusten auf das Raubopfer eingeschlagen und - als dieses zu Boden gestürzt sei - mit Füßen auf dieses eingetreten hätten. Der Beschwerdeführer habe außerdem trotz rechtskräftiger Verurteilung und fremdenpolizeilicher Ermahnung erneut eine Straftat begangen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass ein Fremder - z.B. trotz Androhung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Ermahnung - neuerlich straffällig werde, ein besonderes Indiz dafür sei, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Durch die gleichsam "insistierenden Verstöße" gegen die österreichische Rechtsordnung habe der Beschwerdeführer seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Eine positive Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer in Ansehung des geschilderten mehrfachen strafbaren Verhaltens und des relativ kurzen Zeitraumes seit der letzten Tatbegehung in keinem Fall erstellt werden. Es bedürfe noch eines langen Zeitraumes des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers (in Freiheit), um auch nur auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers und dessen private und berufliche Situation Bedacht zu nehmen. Die aus dem mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner Einreise als Minderjähriger und den daraus resultierenden verstärkten Interessen sowie dessen (familiären) Bindungen zu seiner Verlobten und anderen Angehörigen ableitbare Integration des Beschwerdeführers werde insofern entscheidend relativiert, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde.
Die Bindung zu der Mutter des Beschwerdeführers, die sich als Drittstaatsangehörige legal in Österreich aufhalte, möge durchaus eng sein, und es möge auch aktuell ein Familienleben bestehen, dennoch befinde sich der Beschwerdeführer erst seit 1999 in Österreich; es werde insofern eine unter Erwachsenen übliche Bindung angenommen. In Bezug auf die behauptete Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei anzumerken, dass das Vorbringen des gemeinsamen Haushaltes keine Deckung in den melderechtlichen Evidenzen finde. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 gemeinsam mit seiner Mutter in Wien 15 gemeldet. An dieser Adresse scheine keine weitere Person auf. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei an einer anderen Adresse gemeldet. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Lebensgefährtin ihn finanziell unterstütze, jedoch habe er keinen Nachweis dafür geliefert. Überdies hätten weder die familiären noch sonstigen Bindungen den Beschwerdeführer davon abgehalten, in Österreich mehrmals massiv straffällig zu werden. Laut Sozialversicherungsdatenauszug finde sich für den Beschwerdeführer lediglich vom 19. November 2007 bis 22. Juni 2009 ein Eintrag als Arbeiterlehrling beim Verein J. Der Beschwerdeführer sei weder nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert noch selbsterhaltungsfähig. Soweit der Beschwerdeführer auf die in Österreich verbrachte Schulzeit Bezug genommen habe, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich "der in Österreich geltenden Schulpflicht" genügt und schlussendlich die Sonderschule bis zum achten Schuljahr besucht habe.
Hinsichtlich der Bindungen zum Heimatstaat werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Lebens in seiner Heimat - oder wo auch immer, jedenfalls nicht in Österreich - verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe die ersten Jahre der Kindheit und Sozialisation sowie der Schulbildung außerhalb Österreichs erfahren. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass er über keine familiären Bindungen und über keinen Bezugspunkt mehr in seiner Heimat verfüge, sei anzuführen, dass der volljährige und eigenberechtigte Beschwerdeführer ein etwaiges Familienleben auch vom Heimatland aus erhalten könne, zumal seine Mutter und auch seine Lebensgefährtin demselben Sprach- und Kulturkreis entstammten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Trennung von seinen Angehörigen - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in sein Heimatland - im öffentlichen Interesse jedenfalls in Kauf zu nehmen.
Zwar sei mit der gegenständlichen administrativ-rechtlichen Maßnahme ein nicht unerheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, dieser erweise sich aber im Hinblick auf die überwiegenden öffentlichen Interessen - unter anderem in Bezug auf die Verhinderung der Gewalt- bzw. Eigentumskriminalität - als dringend erforderlich. Diesen solcherart verminderten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen entgegen.
Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen habe ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und am künftigen Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet ergeben. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei evident, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und durchaus erhebliche Gefahr ausgehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es bestehe in Bezug auf die Verhinderung der Gewalt- bzw. Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtpunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der von ihm verübten Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Betreffend die Erwägungen des Strafgerichtes in Bezug auf die bedingte Strafmachsicht sei anzuführen, dass die Fremdenpolizeibehörde an diese nicht gebunden sei und das strafbare Verhalten des Fremden allein aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen habe.
Gemäß § 63 FPG könne ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Erstbehörde die vorliegende Maßnahme zu Recht befristet ausgesprochen habe. Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten offenbarten seine Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aufgrund der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster, zweiter und vierter Fall FPG erfüllt.
1.2. Die Beschwerde bestreitet auch nicht die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden (unter I.1. näher dargestellten) Straftaten.
Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0134, mwN). Daran vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die verhängte Freiheitsstrafe bis einschließlich 10. Dezember 2009 verbüßt und einen positiven Wandel vollzogen, nichts zu ändern, ist doch der seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum noch viel zu kurz, um einen allfälligen Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen, zumal die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0179, und vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0109, mwN).
Da der Beschwerdeführer - unbestritten - zweimal zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, kann auch keine Rede davon sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, der erstmals das Haftübel verspürt habe.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat der bedingten Entlassung zuteil geworden sei, ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend eine bedingte Entlassung des Fremden aus der Haft zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2009/18/0452, mwN).
Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass er bei Begehung der Straftat noch Jugendlicher gewesen sei, an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
2.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf die strafgerichtlichen Verurteilungen konzentriert und die persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt habe. Zwar berücksichtige der angefochtene Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer seit 1998 im Bundesgebiet aufhalte, doch werde diesem Umstand sowie der Tatsache, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalte, nicht das notwendige Gewicht beigemessen.
2.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es allerdings mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) hat die belangte Behörde den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG), seine familiären Bindungen zu seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und anderen Angehörigen (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG) sowie seine berufliche Situation (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 4 FPG) berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0485, mwN).
Den dennoch schwerwiegenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. oben II.1.2.), gegenüber.
Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Rechte anderer) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung das Beschwerdevorbringen zugrunde legt, dass in dem Heimatland des Beschwerdeführers "eine familiäre Struktur im weitesten Sinn" nicht vorhanden ist.
2.3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel, insbesondere der Vorwurf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei, ins Leere.
2.4. Auch mit seinem Hinweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Der Verweis der Beschwerde auf das Urteil des EGMR vom 22. April 2004, B 42703/98 (Radovanovic gegen Österreich), ist nicht zielführend, weil jener Entscheidung lediglich eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zugrunde lag. Der Fall ist daher mit dem des Beschwerdeführers, der zu zwei Haftstrafen, wobei er zuletzt zu einer unbedingten Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist, schon aus diesem Grund nicht vergleichbar.
Auch der von der Beschwerde vorgenommene Vergleich mit dem Urteil des EGMR vom 22. März 2007, B 1638/03 (Maslov gegen Österreich), ist nicht zielführend, weil es sich dort um ein Aufenthaltsverbot gegen einen minderjährigen Fremden gehandelt hat, während im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0469).
Im Urteil des EGMR vom 18. Februar 1991, B 31/1989/191/291 (Moustaquim gegen Belgien), war unter anderem von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von zwei Jahren nach Belgien gelangt ist und dass zwischen den Straftaten und der Ausweisungsverfügung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles erst im Alter von sieben oder acht Jahren nach Österreich gekommen; zudem lag zwischen der letzten Straftat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich ein Zeitraum von etwa sieben Monaten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 98/21/0109).
Ferner ist mit dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Urteil des EGMR vom 21. Juni 1988, B 3/1987/126/177 (Berrehab gegen die Niederlande), für ihren Standpunkt bereits deshalb nichts gewonnen, weil dem Beschwerdeführer Berrehab keine strafbaren Handlungen angelastet wurden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2005/18/0576).
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal bereits aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Sinne des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinne des Gesetzes gelegen wäre (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, mwN).
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. Februar 2010
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