Normen
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Angeklagten gemäß § 390a Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fielen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Juli 2003 wurden die Kosten des Strafverfahrens für einbringlich erklärt und die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 700,-- bestimmt.
Mit Zahlungsauftrag vom 25. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom 18. August 2003 ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 700,-- zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer stellte einen Berichtigungsantrag und beantragte u. a., ihm einen Beschluss über die Bestimmung der Höhe der Kosten zuzustellen.
In einem Aktenvermerk des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Oktober 2003 wurde festgehalten, dass der Beschluss vom 18. Juli 2003 irrtümlich einem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Es wurde eine Beschlussausfertigung an den damaligen Beschwerdeführervertreter verfügt.
In der Folge entrichtete der Beschwerdeführer EUR 707,--.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003 wurde der gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Juli 2003 erhobenen Beschwerde u. a. teilweise stattgegeben und die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 500,-- bestimmt.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2004 und vom 26. März 2004 urgierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages.
In seinem Schreiben vom 6. April 2004 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag habe keine Grundlage gehabt, weil die Höhe des Kostenbeitrages noch nicht beschlussmäßig festgelegt worden sei. Er beantrage daher die Aufhebung des Zahlungsauftrages und die Rückzahlung des ohne Rechtsgrund bezahlten Betrages.
Mit seiner zur hg. Zl 2009/17/0225 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch mit der Begründung geltend, dass dieser durch mehr als sechs Monate weder über den Berichtigungsantrag vom 7. Oktober 2003, welcher mit Schreiben vom 6. April 2004 präzisiert worden sei, noch über den Rückzahlungsantrag entschieden habe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers Folge geben, den Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. September 2003 aufheben, die Rückzahlung des auf Grund dieses Auftrages bezahlten Betrages von EUR 700,-- verfügen und "das Landesgericht Feldkirch in den Ersatz der Aufwendungen bei sonstiger Exekution verurteilen".
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Verfügung vom 27. November 2009 der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Beschwerde mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 11. Dezember 2009 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides endete somit am 11. März 2010.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, sich "klaglos gestellt" zu erachten.
Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/17/0225, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde bleibt die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0143, mwN).
Da die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2010 erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat, war sie dazu entsprechend der dargestellten Rechtslage nicht mehr zuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren nur aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird. Dies ist hier der Fall; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0095, mwN).
Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass nach der seit dem (zu § 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen) Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlgNF 14.979 A, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung eines (Ersatz-)Bescheides neuerlich eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG kommt im Hinblick auf die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG nicht in Betracht (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004 und die dort erwähnte Vorjudikatur).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. November 2010
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