VwGH 2010/15/0040

VwGH2010/15/004026.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Andrea Neata-Forster in Salzburg, vertreten durch die C Gesellschaft mbH in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 17. Februar 2010, Zl. RG/0044-K/09, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 300 Abs. 1 BAO (Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin vermietet seit dem Jahr 2002 ein in ihrem Wohnhaus gelegenes Büro. Die vermietete Fläche beträgt rund 13 % der Gesamtfläche des Hauses, das im Übrigen privat genutzt wird.

Im Jahr 2002 sind Sanierungskosten von 130.926,13 EUR angefallen. Die darauf lastende Umsatzsteuer in Höhe von 26.185,23 EUR wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für 2002 bei einem Eigenverbrauch von 854,29 EUR als Vorsteuer geltend gemacht. Die Umsatzsteuerveranlagung 2002 erfolgte zunächst erklärungsgemäß (Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 20. Jänner 2004).

Auf Grund einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 20. Jänner 2004 mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Begründend führte das Finanzamt aus:

"Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."

Der zugleich ergangene neue Umsatzsteuerbescheid 2002 enthält folgende Begründung:

"Aufgrund der geltenden Rechtslage (Erlass v. 21.6.2004, 09 1202/9-IV/9/0) ist für Gebäude, die vor dem Jahr 2004 errichtet wurden, für den nichtunternehmerisch genutzten Teil weder ein Vorsteuerabzug zulässig, noch ein Eigenverbrauch zu versteuern."

Der gegen den Aufhebungsbescheid des Finanzamtes vom 15. Oktober 2004 von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom 30. September 2009 Folge, indem sie den Aufhebungsbescheid des Finanzamtes aufhob. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass das Finanzamt den bekämpften Aufhebungsbescheid nicht hinreichend begründet habe und dieser Begründungsmangel von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht saniert werden könne.

Gegen diese Berufungsentscheidung vom 30. September 2009, Zl. RV/0067-K/05, erhob das Finanzamt Beschwerde gemäß § 292 BAO. Nach Einleitung des Vorverfahrens zu der unter der hg. Zl. 2009/15/0195 protokollierten Amtsbeschwerde hat die belangte Behörde die Berufungsentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben. Sie vertrat nunmehr die Ansicht, dass dem Akteninhalt, insbesondere jenem Bescheid, der an Stelle des aufgehobenen Bescheides erlassen worden sei, mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne, welche Gründe das Finanzamt zur Erlassung des Aufhebungsbescheides (Vorsteuerabzug im Ausmaß von 100 %, obwohl nur ein solcher von 13 % zulässig gewesen wäre) veranlasst hätten.

Gegen diesen Bescheid vom 17. Februar 2010 wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vertritt darin auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass "selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung der Bescheidbegründung quasi in einer Art Zusammenschau des Aufhebungs- und des Sachbescheides der jeweiligen Begründungen etwa im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 24.9.2007 (2005/15/0041) zu erfolgen habe, ( …) die Argumentation des UFS in seinem Bescheid vom 17. Februar 2010 insoweit ins Leere (gehe), da lediglich umsatzsteuerrechtliche Argumente vorgebracht" würden. Die Begründung des Aufhebungsbescheides müsse darüber hinaus aber auch und ganz wesentlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO eingehen und habe die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen. Dem Aufhebungsbescheid des Finanzamtes vom 15. Oktober 2004 fehle jedwede Überlegung zur Wesentlichkeit des streitgegenständlichen Betrages. Weder der Aufhebungsbescheid des Finanzamtes noch der beschwerdegegenständliche Aufhebungsbescheid der belangten Behörde enthielten ausreichende Begründungen zur Ermessensübung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 Abs. 1 BAO ausgesprochen, dass die vom Finanzamt herangezogenen Aufhebungsgründe von der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Zusammenschau mit den zugleich ergangenen Sachbescheiden ergründet werden können. Sonstige Begründungsmängel des erstinstanzlichen Aufhebungsbescheides sind im Berufungsverfahren sanierbar. Ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) kann von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzt bzw. richtiggestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen litt die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. September 2009, Zl. RV/0067-K/05, gegen die das Finanzamt Beschwerde gemäß § 292 BAO erhoben hatte, an einer vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Amtsbeschwerde aufzugreifenden Rechtswidrigkeit. Gegenständlich konnte unter Heranziehung der Begründung des zugleich mit dem Aufhebungsbescheid ergangenen Umsatzsteuerbescheides vom 15. Oktober 2004 nämlich kein Zweifel daran bestehen, aus welchen Gründen das Finanzamt den ursprünglich erklärungskonform ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2002 für rechtlich verfehlt erachtet hat. Dies räumt auch die Beschwerde mit den oben wiedergegebenen Ausführungen ein.

Wenn die belangte Behörde aus Anlass der Einleitung des Vorverfahrens über die vom Finanzamt erhobene Beschwerde ihren Rechtsirrtum erkannt und die Berufungsentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben hat, war dies nicht rechtswidrig, zumal die Beschwerde auch keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der belangten Behörde bei ihrem Vorgehen gemäß § 300 Abs. 1 BAO ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. April 2012

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