Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gestützt auf den Bericht einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt gegenüber der A Bank "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)" betreffend Kapitalertragsteuer 1998, 1999, 2000 und 1/2001. In der Niederschrift vom 10. Oktober 2001, auf welche in der Begründung dieser Bescheide verwiesen wurde, wurde ausgeführt, im Prüfungszeitraum seien von Kunden der A Bank diverse Nullkuponanleihen erworben bzw. veräußert worden. Durch das geprüfte Unternehmen sei die KESt-Abrechnung auf die Stückzinsen grundsätzlich (sowohl Ankäufe als auch Verkäufe) nach der linearen Methode erfolgt. Für die Berechnung der Stückzinsen für hochverzinsliche und langfristige Nullkuponanleihen sei die vereinfachende Ermittlung nach dieser Methode aber nicht anwendbar, da das Ergebnis unverhältnismäßig von dem der finanzmathematischen Ermittlung abweiche. Die von der geprüften Bank ermittelten Kapitalertragsteuergutschriften bzw. Kapitalertragsteuerzahlungen seien daher - wie näher aufgeschlüsselt wurde - nicht anzuerkennen. Weiter hätten Kunden der Bank Nullkuponanleihen erworben und als effektive Stücke entnommen. Für diese Entnahme habe die geprüfte Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Entnahme von ausländischen Nullkuponanleihen aus einem Wertpapierdepot einer inländischen Bank stelle aber einen KESt-pflichtigen Vorgang dar. Die Berechnung der Kapitalertragsteuer nach der finanzmathematischen Methode wurde sodann näher dargelegt.
Gegen diese Bescheide erhob die A Bank Berufung, welcher der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2002 beitrat.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2009 forderte die belangte Behörde - unter Vorhalt des hg. Erkenntnisses vom 27. August 2008, 2006/15/0057 - den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er einer Berufungsrücknahme zustimme.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, er stimme keiner Zurücknahme der Berufung zu. Er verwies darauf, dass zehn Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer ergangen seien, wonach alle vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden seien. In einem weiteren Erkenntnis (2004/13/0175) habe der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Behörde zu den ihr offenbar bekannten und im angefochtenen Bescheid angesprochenen "Verhandlungen mit dem BMF" keine näheren Feststellungen getroffen habe und dem Verwaltungsgerichtshof damit die Prüfung verwehrt gewesen sei, wie sich diese Verhandlungen auf das von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszuübende Ermessen hätten auswirken müssen. Auch der belangten Behörde (Außenstelle Linz) sei vollumfänglich bekannt, dass ein (namentlich genannter) Ministerialrat des BMF am 4. August 1999 bestätigt habe, dass "beide für die Nullkupon-KESt-Berechnung vorgesehenen Methoden (linear/progressiv) risikolos" angewendet werden könnten, und diese Rechtsansicht bis Herbst 2000 verschiedenen Anfragenden gegenüber aufrecht erhalten habe. Ein anderer (ebenfalls namentlich genannter) Ministerialrat habe erstmals am 7. Dezember 2000 die lineare Berechnungsmethode als "Schätzmethode" bezeichnet und bei ins Gewicht fallender Abweichung von der finanzmathematischen Methode als nicht zulässig angesehen. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde, ihm mitzuteilen, von welchem Sachverhalt sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgehe und beantragte gemäß § 90 Abs. 1 BAO die Übermittlung einer Abschrift der Aktenteile (insbesondere Haftungsbescheide und die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes im Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung der A Bank gegen die Haftungsbescheide), die für den Beschwerdeführer zur Geltendmachung und Verteidigung seiner abgabenrechtlichen Interessen im anhängigen Verfahren erforderlich seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Nach Schilderung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, wenn die Abgabenbehörde den Erlassaussagen zur Anwendbarkeit der linearen Berechnungsmethode keine vertrauensbegründende Wirkung beigemessen habe, zumal sie in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise davon ausgehen habe können, dass der A Bank die wirtschaftliche Widersinnigkeit der linearen Berechnungsmethode von zeitanteiligen Kapitalerträgen habe auffallen müssen, die dazu geführt habe, dass Steuergutschriften in unverhältnismäßiger Relation zum Kaufpreis des Wertpapiers gestanden seien bzw. diesen sogar überschritten hätten.
Es sei nicht behauptet worden, dass von der Abgabenverwaltung gegenüber der A Bank gesetzte Verhaltensweisen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätten, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Ermessensübung nicht zu sehen sei.
Mit BGBl. I Nr. 65/2008 sei u.a. § 95 EStG 1988 geändert worden. Demnach gelte eine Depotübertragung im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1998, die vor dem 1. Jänner 2008 stattgefunden habe, nicht als Veräußerung. Laut Mitteilung der A Bank sei es anhand ihrer Unterlagen nicht feststellbar, ob bzw. wie weit bei den seitens der Betriebsprüfung der Kapitalertragsteuer unterworfenen Beträgen an Depotentnahmen es sich um Fälle handle, bei denen nur eine Übertragung oder eine Wiederzuführung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei der A Bank vorliege. Da es demnach der A Bank nicht gelungen sei, darzutun, dass Fälle von Depotübertragungen vorlägen, könne die Bestimmung, wonach Depotübertragungen vor dem 1. Jänner 2008 nicht als Veräußerung gälten, in diesem Fall nicht angewendet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2009, B 739/09-3, B 1139/09-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit rückwirkender Reaktionen des Gesetzgebers auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zwecks Wiederherstellung des bisherigen Rechtszustandes und angesichts der Vertretbarkeit der bisherigen - den beteiligten Kreisen bekannten - Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem ebenfalls diesen Beschwerdeführer betreffenden Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/15/0012, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegen weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor noch kann der Beschwerdeführer - bezogen auf diesen Beschwerdefall - darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Juli 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)