VwGH 2010/12/0196

VwGH2010/12/019614.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KP in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Devolutionsantrag betreffend Arbeitsplatzbewertung und besoldungsrechtliche Feststellungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
DPÜ-VO 2005 §1 Z1;
DPÜ-VO 2005 §3 Abs1 Z9;
GehG 1956 §74;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §77a;
GehG 1956 §78;
GehG 1956 §79;
GehG 1956 §80;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;
AVG §6;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
DPÜ-VO 2005 §1 Z1;
DPÜ-VO 2005 §3 Abs1 Z9;
GehG 1956 §74;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §77a;
GehG 1956 §78;
GehG 1956 §79;
GehG 1956 §80;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 73 AVG, § 2 Abs. 2 DVG sowie § 1 Z. 1 DVPV-Inneres, BGBl. II Nr. 287/2012, wird der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2010 zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kriminalkommissariat X beim Landeskriminalamt Wien.

Am 9. Juni 2008 richtete er an das Landespolizeikommando Wien eine Eingabe, in welcher er vorbrachte, er sei mit Wirksamkeit vom 14. September 2005 "vorläufig" (freilich ohne erkennbare Befristung) mit der Funktion des Leiters des Kriminalkommissariates X beim Landespolizeikommando Wien betraut worden. Diese Funktion übe er nach wie vor aus. Mit näherer Begründung vertrat er die Auffassung, dass dieser Arbeitsplatz höherwertiger sei als es seiner vor Zuweisung dieses Arbeitsplatzes bestandenen Einstufung (E1/6) entspreche.

Er stellte daher den Antrag, "seinen Arbeitsplatz aufzuwerten".

Dieser Antrag wurde sodann von der Sicherheitsdirektion Wien in Behandlung genommen, welche dem Beschwerdeführer am 12. März 2009 die Verbesserung seines Antrages auftrug. In seiner an diese Behörde gerichteten Eingabe vom 7. Mai 2009 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Antrag sei auf Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes sowie seiner besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet anzusehen. Insbesondere möge von der Behörde darüber abgesprochen werden, ob dem Beschwerdeführer Geldleistungen nach den §§ 74, 75, 77a, 78 oder 79 des Gehaltsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), möglicherweise auch in Verbindung mit § 80 GehG gebührten.

In der Folge bearbeitete die Sicherheitsdirektion Wien diesen Antrag weiter, hielt dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2009 nähere Annahmen betreffend die Aufgaben an dem genannten Arbeitsplatz vor, worauf er mit einer an die Sicherheitsdirektion Wien vom 24. August 2009 gerichteten Eingabe replizierte.

Am 19. November 2009 ersuchte die Sicherheitsdirektion Wien im Wege der belangten Behörde das Bundeskanzleramt um Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des genannten Arbeitsplatzes.

Mit Devolutionsantrag vom 3. März 2010 (bei der belangten Behörde eingelangt am 9. März 2010) machte der Beschwerdeführer sodann den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend.

In Ermangelung einer zwischenzeitigen Fertigstellung des Sachverständigengutachtens bzw. einer Entscheidung der belangten Behörde machte der Beschwerdeführer mit seiner am 16. November 2010 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung des erwähnten Devolutionsantrages geltend.

Mit Verfügung vom 23. November 2010 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Über Antrag der belangten Behörde wurde diese Frist sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2011 bis 28. November 2011 verlängert.

Eine Gutachtenserstattung bzw. eine Entscheidung der belangten Behörde erfolgte auch innerhalb dieser verlängerten Nachfrist nicht.

Die Gutachtenserstattung durch das Bundeskanzleramt erfolgte (erst) im Juni 2012.

Das Gutachten wurde sodann dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zur Äußerung zugestellt, wobei diese Äußerungsfrist auf Antrag des Beschwerdeführers bis 6. September 2012 verlängert wurde.

Mit einer an diesem Tag eingelangten Eingabe nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Stellung und stellte weitere Anträge, insbesondere begehrt er die Ergänzung des Sachverständigengutachtens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 73 AVG idF BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:

"4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

§ 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 idF dieses Paragraphen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, lautet:

"§ 2. ...

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. ..."

§ 1 Z. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z. 9 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 205 (im Folgenden: DPÜ-VO 2005), lauteten:

"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:

1. die Sicherheitsdirektionen für den Bereich dieser

Behörde sowie der ihnen unterstellten Bundespolizeidirektionen,

sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,

2. die Landespolizeikommanden mit Ausnahme des

Landespolizeikommandos Wien, sofern im Folgenden nichts anderes

bestimmt wird,

...

§ 3. (1) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) ... der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:

...

9. Arbeitsplatzbewertungen,

..."

§ 1 Z. 1 der am 1. September 2012 in Kraft getretenen Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Inneres, BGBl. II Nr. 287/2012 (im Folgenden: DVPV-Inneres), lautet:

"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) ..., die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind

1. die Landespolizeidirektionen,

..."

Die belangte Behörde, welcher zweifelsohne durchgehend die Stellung als oberste Dienstbehörde des Beschwerdeführers zukam, hat über den bei ihr am 9. März 2010 eingelangten Devolutionsantrag bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 16. November 2010 nicht entschieden. Die Säumnisbeschwerde erwies sich daher als zulässig.

Indem es die belangte Behörde weiters unterließ, innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten, vom Verwaltungsgerichtshof verlängerten Nachfrist eine Entscheidung zu treffen, bewirkte der Ablauf dieser Nachfrist den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den genannten Devolutionsantrag an Stelle der belangten Behörde auf den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hatte daher zunächst die Zulässigkeit dieses Devolutionsantrages zu prüfen, wozu Folgendes zu erwägen ist:

Während der Dauer des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden stand durchgehend die DPÜ-VO 2005 in Kraft. Nach dieser war für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. die Sicherheitsdirektion Wien zuständig.

Demgegenüber bestand für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bzw. für die Bemessung der in seiner Eingabe vom 7. Mai 2009 angesprochenen Geldleistungen aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 DPÜ-VO 2005 eine Zuständigkeit des Landespolizeikommandos Wien.

Der vom Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 an diese Behörde gerichtete Antrag zielte (zunächst) nicht ausdrücklich auf die Erlassung eines Bescheides ab. Er begehrte vielmehr ausschließlich "seinen Arbeitsplatz aufzuwerten". Dieser Antrag konnte daher keinesfalls als solcher auf bescheidförmige Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. auf Bemessung der in der Eingabe vom 7. Mai 2009 angesprochenen Geldleistungen gewertet werden.

Er wurde daher zu Recht von der Sicherheitsdirektion Wien als Angelegenheit der Arbeitsplatzbewertung in Behandlung genommen.

Ein Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. der Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen wurde somit erst am 7. Mai 2009, jedoch gegenüber der unzuständigen Behörde "Sicherheitsdirektion Wien" gestellt.

Richtigerweise hätte die Sicherheitsdirektion Wien den Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung sowie auf Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen gemäß § 6 AVG an das dafür zuständige Landespolizeikommando Wien abzutreten gehabt. Lediglich den Antrag auf Arbeitsplatzbewertung hätte sie als die hiefür gemäß § 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 9 DPÜ-VO 2005 zuständige Behörde weiter zu behandeln gehabt.

Somit sind die Anträge auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. auf Bemessung der begehrten Geldleistungen bei der hiefür zuständig gewesenen erstinstanzlichen Dienstbehörde, dem Landespolizeikommando Wien, nie eingelangt (wie oben ausgeführt kann die an diese Behörde gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2008 keinesfalls als auf die bescheidförmige Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen bzw. auf bescheidförmige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet angesehen werden).

Da somit im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde, an deren Stelle der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen hat, eine Säumnis der zuständigen Behörde (des Landespolizeikommandos Wien) in Ansehung der Anträge auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und auf Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen nicht vorlag, war der Devolutionsantrag diesbezüglich schon deshalb aus diesem Grunde zurückzuweisen. Insbesondere stellt es auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion Wien dar, wenn sie ihrer Verpflichtung, den Antrag im Umfang ihrer Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Landespolizeikommando Wien zu übermitteln, nicht entsprochen hat (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0306).

Aus diesen Erwägungen war daher der Devolutionsantrag, soweit er sich auf den Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sowie der Bemessung der von ihm begehrten Geldleistungen bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

Demgegenüber hat der in Rede stehende Devolutionsantrag in Ansehung des Antrages des Beschwerdeführers auf bescheidförmige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes infolge Säumnis der (damals) dafür zuständigen Sicherheitsdirektion Wien (zunächst) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde bewirkt.

Freilich folgt aus § 1 Z. 1 DVPV-Inneres, dass die seinerzeit säumige erstinstanzliche Dienstbehörde Sicherheitsdirektion Wien während der Anhängigkeit des Verfahrens über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers bei dem an die Stelle der belangten Behörde getretenen Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit auch für Angelegenheiten der Arbeitsplatzbewertung verloren hat.

Für die entsprechende Konstellation bei Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde während der Anhängigkeit eines Säumnisbeschwerdeverfahrens vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Beschluss vom 22. Jänner 1969, Zl. 1075/68 = VwSlg. Nr. 7492/A, Folgendes:

"In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur anstelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur so lange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalls der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen, würde mit sich bringen, dass dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem Landeshauptmann), der zudem noch gar nicht säumig geworden ist, die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet."

Diese Sichtweise entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu unter vielen die hg. Beschlüsse vom 16. September 1999, Zl. 97/20/0418, und vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0284).

Die oben zitierte Argumentation im hg. Beschluss vom 22. Jänner 1969, welche offenbar darauf abzielt, den Weg für eine Entscheidung der nunmehr zuständigen, niemals säumig gewesenen Behörde frei zu machen, lässt sich auf den Fall des Devolutionsantrages uneingeschränkt übertragen. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Zuständigkeitsübergang auf die belangte Behörde schon mit Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages erfolgte, zumal die oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde gleichfalls Fälle betrafen, in denen (zunächst) ein Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof durch Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist eingetreten war.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass mit Inkrafttreten der DVPV-Inneres am 1. September 2012 der ursprünglich zulässige Devolutionsantrag unzulässig geworden ist, weshalb dieser vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 42 Abs. 4 VwGG an Stelle der belangten Behörde über ihn zu befinden hatte, zurückzuweisen war.

Die belangte Behörde wird sämtliche Anträge der nunmehr hiefür zuständigen Landespolizeidirektion Wien zur Entscheidung zuzuleiten haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. November 2012

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