Normen
UniversitätsG 2002 §78 Abs1 idF 2009/I/081;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2010100046.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Wirtschaftsuniversität Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17. November 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die von ihm an der Universität Wien abgelegten Prüfungen "Diplomprüfung Finanzrecht", "Pflichtübungen aus Finanzrecht (08.04.03, 12.06.03 und 17.06.2003)" sowie "VO:
Rechnungswesen I" für die Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht" des Masterstudiums "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen, gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien abgelegten Prüfungen seien der Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht gleichwertig. Wie dem Gutachten von Prof. L. zu entnehmen sei, werde in den dem Antrag zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen an der Universität Wien das allgemeine österreichische Steuerrecht behandelt. Es werde Grundlagenwissen vermittelt. Dementsprechend werde die Diplomprüfung "Finanzrecht" im Rahmen des an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht" ("Steuerrecht", "Einführung in das Steuerrecht") angerechnet, die Pflichtübungen aus Finanzrecht für den "Grundkurs Steuerrecht", gleichfalls im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht". Die im Rahmen des Masterstudiums "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien zu absolvierende Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht" vermittle den Studierenden hingegen ein umfangreiches Wissen im Bereich des Konzernsteuerrechts. Der Schwerpunkt liege auf den für Konzernstrukturen relevanten Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts. Es gehe um die Vermittlung vertiefender Kenntnisse in den Bereichen Gruppenbesteuerung, grenzüberschreitende Verlustverwertungsmöglichkeiten, steuerrechtliche Konsequenzen von M&A-Vorgängen, steuerliche Optimierung von Konzernstrukturen und Umgründungssteuerrecht. Für den Besuch der Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" seien die grundlegenden Kenntnisse des Steuerrechts, wie sie im Bachelorstudium vermittelt würden, bereits Voraussetzung; die Lehrveranstaltung baue auf den Inhalten der Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums auf. Schließlich sei auch der Prüfungsmodus bei der Diplomprüfung an der Universität Wien - wie näher dargelegt - ein anderer als bei der Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht". Der Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers sei daher mangels Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfungen mit der beantragten abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 (UG 2002), lauten auszugsweise wie folgt:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78 (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerischwissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. …"
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf ein Sachverständigengutachten gestützte Auffassung zugrunde, die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien abgelegten Prüfungen seien der im Curriculum des Masterstudiums "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien vorgeschriebenen Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht" nicht gleichwertig, weil es hier um vertiefende Kenntnisse des Konzernsteuerrechts gehe, bei den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen jedoch um Grundlagenwissen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es genüge für die Bejahung der "Gleichwertigkeit" im Sinne des § 78 Abs. 1 UG 2002, dass die Prüfungen einander "annähernd" entsprechen. Im vorliegenden Fall habe er neben dem Nachweis der Absolvierung der Teildiplomprüfung aus dem Bereich des Finanzrechts Bestätigungen über die Absolvierung von "betriebswirtschaftlichen spezifischen Lehrveranstaltungen aus dem Wahlfachkorb Steuerrecht und Rechnungswesen" vorgelegt. Alleine durch deren Absolvierung habe er den Nachweis erbracht, dass er betriebswirtschaftliche Kenntnisse bzw. Kenntnisse des Rechnungswesens besitze. Überdies gehe es auch bei der Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht", die von der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des Masterstudiums "Wirtschaftsrecht" angeboten werde, um eine Einführung in das Unternehmens- und Bilanzsteuerrecht, wie das der Homepage des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der WU zu entnehmen sei. Wenn man daher, wie auch das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten, davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungen Basiswissen vermittelten, dann sei die geforderte Vergleichbarkeit jedenfalls gegeben. Weiters sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben, weil konkrete Feststellungen betreffend den Stoff der vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Prüfungen unterblieben seien. Auch sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, weil nicht nachvollziehbar sei, warum die Inhalte der zu vergleichenden Lehrveranstaltungen einander nicht annähernd entsprechen sollten, obwohl nach dem eingeholten Gutachten bei den vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungen zwar nicht primär aber auch unternehmenssteuerrechtliche Inhalte vermittelt worden seien.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Nach ständiger hg. Judikatur zur Frage der "Gleichwertigkeit" der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit dem im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. z.B. das zu § 59 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2003/10/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat - gestützt auf sachverständige Grundlage - dargelegt, dass angesichts der spezifischen Thematik der Lehrveranstaltung "P1 Unternehmenssteuerrecht", die - aufbauend auf dem im Bachelorstudium erworbenen Grundlagenwissen -
vertiefende Kenntnisse des Unternehmenssteuerrechtes vermittle, von einer Vergleichbarkeit mit den vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen, in denen es um den Erwerb von Grundlagenwissen gegangen sei, nicht gesprochen werden könne. Dem ist der Beschwerdeführer weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weder hat er aufgezeigt, dass die von ihm an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungen über die Vermittlung von Grundlagenwissen hinausgegangen wären, noch hat er dargelegt, dass die Annahmen der belangten Behörde betreffend die Inhalte der Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht" unzutreffend wären. Dass aber die Lehrveranstaltung "P1 Unternehmenssteuerrecht" - so die Beschwerde - nur einführenden Charakter habe, spräche, selbst wenn das zutreffend wäre, noch nicht gegen die Annahme, es würden hier auf Grundlagenwissen aufbauende Kenntnisse vermittelt.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, der Sachverhalt sei in Ansehung des Inhalts der von ihm abgelegten Prüfungen ergänzungsbedürftig und die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft geblieben, hat er es unterlassen, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzulegen.
Die belangte Behörde ist daher in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zur Auffassung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien abgelegten Prüfungen der im Rahmen des Masterstudiums "Wirtschaftsrecht" abzulegenden Prüfung "P1 Unternehmenssteuerrecht" nicht gleichwertig sind.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. November 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)