Normen
AVG §45 Abs3;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 hat der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25. September 2009, mit dem u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 erlassen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei nach dem Rückschein am 28. September 2009 von der Post durch Übergabe an die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin mit dem Namen S. zugestellt worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung, datiert mit 14. Oktober 2009, sei mit Fax vom 19. Oktober 2009 an die Behörde erster Instanz übermittelt worden.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit Folgendes ausgeführt:
"Zur Zustellung ... des Schriftstückes darf ausgeführt
werden: Meine Mitarbeiterin - mit einer Postvollmacht versehen - hat den RSb-Brief übernommen und mir zur Geschäftspost (Wohn- und Firmenadresse sind ident) abgelegt. Wann die Zustellung exakt erfolgte, kann ich nicht genau sagen, jedenfalls war ich in der KW 40. urlaubsbedingt nicht an meinem Arbeitsplatz, erst in der KW 41. habe ich den Brief erhalten."
Die Beschwerdeführerin habe also in der Berufung ausgeführt, dass ihre Mitarbeiterin, die den Bescheid übernommen habe, eine Postvollmacht besitze und nicht bloß Arbeitnehmerin der Empfängerin sei. Der Bescheid sei daher - unabhängig von der vorgebrachten urlaubsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin -
der Postbevollmächtigten am 28. September 2009 gültig zugestellt worden. Die Berufung hätte bis spätestens 12. Oktober 2009 zur Post gegeben werden müssen. Die erst am 18. Oktober 2009 per Fax übermittelte Berufung sei daher verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, haben folgenden Wortlaut:
"§ 13. ...
(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
...
§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung) sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an der selben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
...
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. ...
..."
Die Zustellung an einen Bevollmächtigten gemäß § 13 Abs. 2 ZustG ist auch dann wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung gemäß § 16 leg. cit. unzulässig wäre (vgl. die bei N. Raschauer/P. Sander/W. Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Österreichischen Zustellrecht (2007), Rz 5 zu § 13 ZustG zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz am 28. September 2009 von Frau S. übernommen worden ist und die am 19. Oktober 2009 eingebrachte Berufung das im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene Vorbringen zur Rechtzeitigkeit enthält. Sie bringt jedoch vor, tatsächlich nicht der erst seit kurzem bei ihr Beschäftigten S., sondern zwei anderen Mitarbeiterinnen Postvollmacht erteilt zu haben. Dies wäre bei Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat mit dem Berufungsvorbringen ("meine Mitarbeiterin - mit einer Postvollmacht versehen - ...") selbst unmissverständlich vorgebracht, dass sie der Mitarbeiterin, die den Bescheid übernommen hat, Postvollmacht, somit eine Vollmacht zur Empfangnahme gegenüber einem Zustelldienst gemäß § 13 Abs. 2 ZustG erteilt hat. Der Name dieser Mitarbeiterin S. ist nach der Aktenlage gut lesbar in Blockschrift auf dem Rückschein vermerkt.
Im Hinblick darauf, dass sich die Erteilung einer Postvollmacht an die Mitarbeiterin S. klar aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, war die belangte Behörde nicht gehalten, der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör einzuräumen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 381 ff zu § 45 AVG zitierte hg. Judikatur).
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde auf Grund des Umstandes, dass S. am Rückschein nur als Arbeitnehmerin und nicht als Postbevollmächtigte bezeichnet wird, zu Nachforschungen über die Rechtswirksamkeit der Zustellung verpflichtet gewesen sei.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Fehlen eines Hinweises auf eine bestehende Vollmacht gemäß § 13 Abs. 2 ZustG am Rückschein diese Vollmacht und eine Zustellung an den Bevollmächtigten nicht unwirksam macht.
Beim Zustellnachweis (Rückschein) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, für die die - widerlegbare - Vermutung der Echtheit und Richtigkeit gilt (vgl. die im zitierten Kommentar zum Österreichischen Zustellrecht, Rz 2 zu § 22 ZustG zitierte hg. Judikatur).
Die belangte Behörde hat die Angaben am Rückschein, wonach S. (nur) Arbeitnehmerin sei, ohne weitere Erhebungen bereits auf Grund des eigenen - wie dargestellt klaren und unmissverständlichen - Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie S. eine Postvollmacht erteilt habe, als widerlegt angesehen. Dies ist unbedenklich, durfte die belangte Behörde doch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin selbst weiß, wem sie Postvollmacht erteilt hat.
Die belangte Behörde ist daher ohne Verfahrensfehler zum Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz am 28. September 2009 durch Ausfolgung an S. wirksam zugestellt worden ist. Davon ausgehend erweist sich die unstrittig am 19. Oktober 2009 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG eingebrachte Berufung als verspätet, weshalb sie von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung über die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - mit dem nicht über den forstpolizeilichen Auftrag, sondern über die Rechtzeitigkeit der Berufung abgesprochen wurde - konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Dezember 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)