VwGH 2010/09/0159

VwGH2010/09/015924.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 15. Juni 2010, Zl. 393/1-ZWA/2010, betreffend Wahlanfechtung (weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:

Normen

PVG 1967 §15 Abs6 litb idF 1999/I/127;
PVG 1967 §20 Abs13 idF 2004/I/076;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 2004/I/076;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
PVG 1967 §15 Abs6 litb idF 1999/I/127;
PVG 1967 §20 Abs13 idF 2004/I/076;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 2004/I/076;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Wahlvorschlag vom 21. Oktober 2009 hat die Wählergruppe XG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) für die Bundes-Personalvertretungswahl 2009 an den Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses für den Bereich Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Wahl des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einen am 21. Oktober 2009 bei diesem eingelangten Wahlvorschlag von insgesamt 48 Kandidaten eingebracht. Der Beschwerdeführer ist an der achten Stelle der Kandidatenliste angeführt und hat seine Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag bestätigt.

Mit Schreiben des Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses vom 30. Oktober 2009 teilte dieser dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe XG mit, dass sein Wahlvorschlag rechtzeitig eingelangt und zugelassen worden sei. Der Kandidat mit der laufenden Nummer 8, der Beschwerdeführer, sei jedoch gemäß den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) iVm § 10 Abs. 1 PVWO auf Grund der Beschlussfassung am 29. Oktober 2009 aus dem Wahlvorschlag gestrichen worden.

In die Kundmachung der Wahlvorschläge gemäß § 20 Abs. 3 PVG vom 2. November 2009 wurde vom Zentralwahlausschuss beim Wahlvorschlag der Wählergruppe XG an dessen achter Stelle die Worte "8. gem. § 10 Abs. 1 PVWO mit Beschluss des ZWA beim BMLVS vom 29.10.2009 gestrichen" eingefügt.

Die Kundmachung des Gesamtwahlergebnisses vom 26. November 2009 enthält als Ergebnis, dass auf die Wählergruppe XG sieben Mandate entfallen seien.

Mit Antrag an den Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 8. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 20 Abs. 13 PVG die Gültigkeit der Wahl des Zentralausschusses beim BMLVS an und beantragte, die gesamte Wahl für ungültig zu erklären, weil § 15 Abs. 6 lit. b PVG unrichtig angewendet worden sei. Er machte u.a. geltend, Personalreferenten seien nur dann vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber den Dienststellenangelegenheiten der betroffenen Dienstbehörde hätten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalreferent beim Streitkräfteführungskommando schließe seine Wählbarkeit in den Zentralausschuss beim BMLVS jedoch nicht aus. Wäre der Beschwerdeführer nicht vom Wahlrecht gestrichen worden, so hätte seine Wählergruppe mehr Mandate erreichen können. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass durch die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 13 PVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt begründet:

"Der Anfechtungswerber war vor seiner Streichung im Wahlvorschlag der Wählergruppe 'XG' an achter Stelle gereiht. Auf die Wählergruppe 'XG' entfielen bei der 11. Bundes-Personalvertretungswahlen 10.261 gültige Stimmen (52,96 %), das sind 7 Mandate.

Das Recht auf Anfechtung einer Wahl steht jeder Wählergruppe zu, die sich an der Wahl beteiligt hat. Weiters steht das Recht zur Anfechtung jenen Bediensteten zu, die Wahlvorschläge eingebracht haben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes kommt eine Anfechtung nur der Wählergruppe und jenen Bediensteten zu, die zwar einen Wahlvorschlag eingebracht, aber nicht als Wählergruppe anerkannt wurden. Weder eine Wählergruppe, noch Bedienstete die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind im vorliegenden Fall Anfechtungswerber.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, (Slg 10.131 A/1980) ausgesprochen, dass die Möglichkeit zur Wahlanfechtung auch dem einzelnen Bewerber zukommt, welcher durch die Aberkennung des passiven Wahlrechts ein ihm zustehendes Mandat nicht erlangt. Dies wird näher mit einem Hinweis auf die Regelung des § 20 Abs. 9 PVG begründet, welcher regelt, dass die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen sind. Bei dieser Zuteilung habe der Wahlausschuss auch die Norm des § 15 Abs. 5 und 6 über das passive Wahlrecht zu beachten, weil er andernfalls eine rechtswidrige Mandatszuteilung durchführen würde.

Damit entfalte aber die Bestimmung über das passive Wahlrecht auch Wirkungen im Hinblick auf die Regelungen über die Zuteilung der Mandate. Aus diesen Regelungsmechanismen folgt für den Verwaltungsgerichtshof zwingend, dass sich auch die Wahlanfechtung eines Wahlwerbers gemäß § 20 Abs. 13 PVG mit Erfolg darauf gründen kann, dass der Wahlausschuss die Bestimmungen über das passive Wahlrecht nicht beachtet oder unrichtig angewendet hat.

Gleichzeitig bedeute dies aber, dass ein Wahlwerber, welchem im Rahmen der Verteilung der Mandate gemäß § 20 Abs. 9 PVG kein Mandat zusteht, in keinem Recht verletzt sein könne.

SCHRAGEL führt in seinem Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 20 RZ 35 hiezu näher aus, dass diese Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof sinngemäß auch für die Wahlanfechtungsberechtigung vor dem ZWA gelte. Anfechtungsberechtigt müsse neben der Wählergruppe, aber wohl auch allein ein Wahlwerber sein, der behaupten kann, ihm sei nach der Reihung im Wahlvorschlag zu Unrecht ein Mandat nicht zuerkannt (bzw. aberkannt) worden.

Die konkret hier zu beurteilende Anfechtung ist insofern etwas anders gelagert, als der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, dass das Mandat dem Kandidaten, welcher einen Ausschließungsgrund des § 15 Abs. 6 PVG verwirklichte, bereits zuerkannt worden war. Im Rahmen einer Wahlanfechtung jedoch die Mandatszuerkennung durch den Dienststellenwahlausschuss auf Entscheidung des Zentralwahlausschusses aufzuheben war und ein anderer Wahlwerber der gleichen Wählergruppe das Mandat erhalten sollte.

Die hier zu beurteilende Anfechtung stellt sich insofern anders dar, als es bereits vor der Wahl zu einer Streichung des Kandidaten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 PVG kam, womit eine Mandatszuerkennung - selbst bei Erreichen des achten Mandats durch die Wählergruppe 'XG' - gar nicht mehr in Frage kam.

Sohin kann dem Anfechtungswerber auch die durch den Verwaltungsgerichtshof erkannte Antragslegitimation im Falle der Mandatsaberkennung wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 15 Abs. 6 PVG nicht zur Legimation seines Antrages verhelfen. Andernfalls würden wohl alle Wahlwerber, welche im Rahmen der Wahl kein Mandat zuerkannt bekämen im Hinblick auf behauptete Mängel des Wahlverfahrens anfechtungsberechtigt sein, aber gerade dies hat der Gesetzgeber durch die Einschränkung der Anfechtungslegitimation in § 20 Abs. 13 PVG offenkundig nicht vor Augen gehabt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 127/1999, lautet auszugsweise:

"§ 15. ...

...

(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:

...

b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die

Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben."

§ 20 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 76/2004, lautet auszugsweise:

"§ 20. ...

...

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.

...

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte."

§ 10 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO), BGBl. Nr. 215/1967 idF BGBl. Nr. 525/1975, lautet:

"§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften

(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;

c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er als nicht zugelassener Wahlwerber der zweiten Personengruppe des § 20 Abs. 13 PVG angehöre und auf Grund seiner Nichtzulassung als Wahlwerber in seinem subjektiven Recht verletzt sei, unabhängig davon, dass ihm im Rahmen der Verteilung der Mandate gemäß § 20 Abs. 9 PVG kein direktes Mandat zugestanden sei. Durch die Streichung als Kandidat habe er keiner Wählergruppe im Sinne des § 20 Abs. 5 PVG mehr angehört, sondern rechtlich nur mehr den Status eines nichtzugelassenen Wahlwerbers besessen. Es dürfe wohl kein Unterschied bestehen zwischen jenen Bediensteten, deren Wahlvorschlag vom jeweiligen Wahlausschuss nicht zugelassen werde, und jenen Bediensteten, die vom jeweiligen Wahlausschuss aus einem Wahlvorschlag gestrichen würden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint:

Gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung spricht schon § 20 Abs. 13 PVG, wonach "jene(.) Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben", zur Anfechtung der Wahl befugt sind. Dass darunter Bedienstete, die sich um die Wahl als Personalvertreter beworben haben, zu verstehen sind, legt auch § 20 Abs. 3 PVG nahe. Der Beschwerdeführer hat unbestritten als Kandidat einen Wahlvorschlag eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 1463/76, VwSlg. 10.131/A, die Anfechtungslegitimation eines in einer Wählergruppe gereihten Kandidaten bejaht, dem nach erfolgter Wahl ein auf die Wählergruppe entfallendes Mandat mit der Begründung nicht zugeteilt worden war, er sei gemäß § 15 Abs. 6 lit. b PVG vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Weiters wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0231, die Anfechtungsbefugnis von einzelnen Kandidaten einer Wählergruppe bejaht, deren Wahlvorschlag wegen Verspätung nicht zugelassen worden war.

In gleicher Weise vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers, der unbestritten als Kandidat auf dem Wahlvorschlag der Wählergruppe XG gereiht war, zu verneinen. Wenn die belangte Behörde einen wesentlichen Unterschied des vorliegenden Falles zu dem des hg. Erkenntnisses VwSlg. 10.131A/1980 darin zu erblicken vermeint, dass es in diesem Fall um die passive Wahlberechtigung eines Kandidaten ging, der auf Grund seiner Reihung auf dem Wahlvorschlag angesichts des Ergebnisses der Wahl auch ein Mandat erhalten hätte, wohingegen im vorliegenden Fall die Wählergruppe des an der achten Stelle des Wahlvorschlages gereihten Beschwerdeführers nur sieben Mandate erzielt hatte, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen wesentlichen Unterscheidungsgrund zu erblicken. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer nämlich darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass die Wählergruppe des Beschwerdeführers im Fall der Zulassung seiner Kandidatur eine höhere Zahl von Stimmen und der Beschwerdeführer damit auch tatsächlich ein Mandat zugeteilt erhalten hätte können, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann.

Nach dem Gesagten erweist sich somit, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Befugnis des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Wahl im Grunde des § 20 Abs. 13 PVG zu Unrecht verneint hat - wobei nicht zu beurteilen war, ob die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers wohlbegründet war - weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. April 2012

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