VwGH 2010/08/0255

VwGH2010/08/025519.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der P Betriebsgesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann im Pongau, Pöllnstraße 2, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28. Oktober 2010, Zl. 20305-V/14.756/4-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111;
ASVG §112;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §111;
ASVG §112;
ASVG §113 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Im Rahmen einer Kontrolle durch Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) am 6. November 2009 um 22 Uhr wurden im Diskothekenbereich des Betriebes der Beschwerdeführerin sieben (im angefochtenen Bescheid namentlich genannte) Personen für die Beschwerdeführerin entgeltlich tätig angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung gemeldet waren.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schrieb mit Bescheid vom 28. Jänner 2010 der Beschwerdeführerin wegen der Meldepflichtverletzung betreffend diese sieben Personen gemäß §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a und 113 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 4.300,-- vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und wandte ein, ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe die Daten der sieben Dienstnehmer vor dem erstmaligen Beschäftigungsbeginn am 5. November 2009 zur Weiterleitung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mittels Aviso-Anmeldung aufgenommen. Die Weiterleitung der Daten sei per Telefax in die Wege geleitet worden, aus technischen Gründen sei die Versendung aber nicht erfolgreich gewesen, was erst am 9. November 2009 aufgefallen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin oder die für sie handlungsbefugten Vertreter wie auch immer geartete Sorgfaltspflichten verletzt hätten oder nicht; auch sei unerheblich, ob technische Probleme im Zuge des Meldevorgangs absehbar gewesen seien oder nicht. Die Meldeversäumnisse seien jedenfalls der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Diese wäre verpflichtet gewesen, die rechtzeitige Anmeldung durch geeignete organisatorische Betriebsabläufe sicherzustellen. Bei der verspäteten Anmeldung von sieben Dienstnehmern könne nicht mehr von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Gründe für eine Herabsetzung oder gar einen Entfall des Beitragszuschlages im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Betriebsleiter habe vor Arbeitsbeginn der betroffenen Personen die Mindestangaben der neuen Mitarbeiter erhoben und in die vorbereiteten "Aviso-Anmeldungen" eingetragen. Anschließend habe der Betriebsleiter die Aviso-Anmeldung gesammelt, in das Faxgerät eingelegt, die Nummer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gewählt und den Startknopf des Faxgerätes betätigt. In der Durchführung des Faxversandes liege eine rein manipulative Tätigkeit vor, vergleichbar mit einer Kuvertierung oder Postaufgabe. Ein Verlangen, die Beschwerdeführerin hätte durch ein Kontrollsystem sicherstellen müssen, dass der Betriebsleiter diese manipulative Tätigkeit auch tatsächlich ausführe, bedeute eine Überspannung der Sorgfaltspflichten. Der Betriebsleiter sei seit vielen Jahren im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig und habe in diesem Zeitraum seine Arbeiten und Pflichten zur vollsten Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausgeführt. Es gebe eine hohe Fluktuation der Mitarbeiter im Unternehmen der Beschwerdeführerin, dennoch habe es noch nie ein Versäumnis bei der Anmeldung zur Sozialversicherung gegeben. Es handle sich um ein einmaliges Geschehen, welches für die Beschwerdeführerin bzw. deren Organe weder voraussehbar noch abwendbar gewesen sei. Es liege weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Durchführung der Anmeldungen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186).

Dass - wie die Beschwerde behauptet - weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass am 6. November 2009 ein Prüfeinsatz der KIAB erfolgte und dabei sieben zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Damit ist der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0249).

Im Hinblick darauf, dass sieben Personen nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden, ist nicht von lediglich unbedeutenden Folgen des Meldeverstoßes auszugehen, was in der Beschwerde auch nicht behauptet wird. Demnach ist aber der in § 113 Abs. 2 zweiter Satz ASVG der Höhe nach geregelte Beitragszuschlag nicht nach dem dritten und vierten Satz dieser Bestimmung zu reduzieren, wobei es auch nicht entscheidend ist, ob im Streitfall die Anmeldung erstmals verspätet erfolgte.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen und erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 19. Jänner 2011

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