Normen
ABGB §100 idF 1978/280;
ABGB §90;
ABGB §98 idF 1978/280;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §357;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §415;
ASVG §68a;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
BSVG §2a;
BSVG §3 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
ABGB §100 idF 1978/280;
ABGB §90;
ABGB §98 idF 1978/280;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §357;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §415;
ASVG §68a;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
BSVG §2a;
BSVG §3 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Zustimmung zur Nachentrichtung von Beiträgen zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. März 2009 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beschäftigung als Landarbeiter für die Viertmitbeteiligte vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliege.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Mai 1994 am landwirtschaftlichen Hof seiner Ehefrau, der Viertmitbeteiligten, beschäftigt gewesen zu sein und durchschnittlich 40 Stunden in der Woche gearbeitet zu haben. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er Entgelt erhalten habe. Sachbezüge wie z.B. Kost oder Logis seien nicht gewährt worden. Sonderzahlungen habe er nicht erhalten. Im genannten Zeitraum - so die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weiter - liege kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vor. Daher sei auch die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen ausgeschlossen.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 12. Jänner 2010 keine Folge gegeben. Er führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe vom 1. Jänner 1983 bis (zumindest) zum 31. Dezember 1991 in der Landwirtschaft der Viertmitbeteiligten in T. mitgearbeitet und sei auf Grund dieser Tätigkeit in der Krankenversicherung nach dem BSVG bei dieser mitversichert gewesen. Nach seinem Antrag vom 17. Mai 1983 auf Einbeziehung in die Pflichtversicherung (in der Krankenversicherung) nach dem BSVG habe die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Schreiben vom Juli 1983 mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG nach Beendigung der (vom Beschwerdeführer in Deutschland zuvor ausgeübten) unselbständigen Erwerbstätigkeit mit 31. Dezember 1982 bereits ab 1. Jänner 1983 bestehe. Danach sei der Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern noch mehrmals darüber informiert worden, dass er bei seiner Frau nur in der Krankenversicherung mitversichert sei.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Zeit vom Jänner 1983 bis Mai 1994 den Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten beantragt. Auf Grund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen sei er (nach dem BSVG) auf Grund der hauptberuflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft nur in der Krankenversicherung mitversichert gewesen. Es habe (nach dem BSVG) keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden. Ein Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten sei nicht möglich. Trotz der Gesetzesänderung per Jänner 1992 (Einführung der "Bäuerinnen-Pensionsversicherung" mit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991) sei ab 1. Jänner 1992 keine Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgt und es habe daher auch keine Pflichtversicherung nach dem BSVG bestanden.
Der Beschwerdeführer habe während seiner (unselbständigen) Beschäftigung in Deutschland bis 1982 gelegentlich in der Landwirtschaft der Viertmitbeteiligten mitgeholfen. Da der landwirtschaftliche Betrieb im Laufe der Zeit größer geworden sei, habe der Beschwerdeführer seine Arbeit in Deutschland mit 31. Dezember 1982 aufgegeben, um mehr mitarbeiten zu können. Es existierten weder ein Dienstvertrag bzw. ein Dienstzettel noch Lohnzettel oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr erinnern, wie viel Entgelt er von seiner Gattin erhalten habe. Seinen Angaben zufolge habe er keine Sachbezüge wie z.B. Kost oder Logis und auch keine Sonderzahlungen erhalten. Ob er tatsächlich jeweils 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe, könne mangels entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, nach über 25 Jahren zu behaupten, genau 40 Wochenstunden gearbeitet zu haben, obwohl weder Arbeitszeitaufzeichnungen noch sonstige Stundenbelege vorlägen. Der Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau auch nicht mit 40 Wochenstunden zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass durch Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig würden, in der Regel kein Dienstverhältnis begründet werde. Im Zweifel sei von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen. Von einem Arbeitsverhältnis könnte nur dann ausgegangen werden, wenn dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck komme. Ein konkludenter Abschluss eines Arbeitsvertrages unter Ehegatten werde nicht als zulässig erachtet. Ohne ernsthaften Willen zum Abschluss eines Dienstverhältnisses könne zwischen Ehepartnern im Zweifel selbst durch regelmäßige Arbeitsleistung kein Dienstverhältnis begründet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, wie viel Entgelt er für seine Tätigkeit von seiner Ehefrau erhalten habe.
Der Beschwerdeführer sei über viele Jahre bei der Viertmitbeteiligten in der Krankenversicherung nach dem BSVG beitragsfrei mitversichert gewesen. Das sei nur dann in Betracht gekommen, wenn kein anderer gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (z.B. infolge Beschäftigung als Dienstnehmer) bestanden habe. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 1983 oder in den Folgejahren die Möglichkeit gehabt, mit seiner Frau ein Dienstverhältnis abzuschließen. Das sei jedoch offensichtlich nicht gewollt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht als Dienstnehmer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Er habe lediglich eine Mitversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragt. Nun im Nachhinein, 25 Jahre später, zu behaupten, es habe ein Dienstverhältnis vorgelegen, sei völlig unglaubwürdig und stehe auch im Widerspruch zum ursprünglichen Willen beider Ehegatten. Hintergrund des nunmehrigen Begehrens einer Feststellung der Pflichtversicherung (nach dem ASVG) sei der Umstand, dass der Antrag auf Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mangels gesetzlicher Grundlage (Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für Ehegatten eines Landwirtes erstmals ab 1. Jänner 1992 möglich) abgelehnt worden sei und dem Beschwerdeführer Versicherungszeiten für seine Pension fehlten. Auch das Fehlen von beweiskräftigen Unterlagen wie
z. B. Dienstvertrag, Dienstzettel, Lohn- bzw. Gehaltszettel, Arbeitsaufzeichnungen, seien ein wesentlicher Hinweis darauf, dass kein Dienstverhältnis bestanden habe, sondern dass die Dienste in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht worden seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten ein monatliches Entgelt erhalten hätte - wobei es dafür keine Belege gäbe und er sich auch nicht an die Höhe des Entgelts erinnern könne -, so würde dies nichts daran ändern, dass es sich um Tätigkeiten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt habe. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehepartners iSd § 90 ABGB führe zu einem Anspruch auf angemessene Abgeltung iSd § 98 ABGB, sodass der Tatsache der Zahlung von monatlichen Geldbeträgen (mögen diese auch als "Lohn" bezeichnet worden sein) keine entscheidende Indizwirkung zukomme. Auch Arbeitsleistungen von 40 Stunden pro Woche stünden einer Mitwirkung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht entgegen und könnten ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht begründen, weil es am ernsthaften Willen zum Abschluss eines Dienstverhältnisses gefehlt habe und zwischen Ehepartnern im Zweifel selbst durch regelmäßige Arbeitsleistungen kein Dienstverhältnis begründet werden könne. Da auch keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht (nach dem ASVG) bestanden habe, sei auch keine Arbeitslosenversicherungspflicht iSd § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Steuerberater - Berufung, in der er u.a. folgende Erklärungen abgab:
"3. Meine Berufung richtet sich gegen die Ablehnung der Feststellung einer ASVG-Pflichtversicherung für meinen Mandanten für die Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 sowie die damit verbundene Verweigerung der Nachzahlung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen nach § 68a ASVG.
4. Es wird beantragt festzustellen, dass (der Beschwerdeführer) für o.a. Zeitraum in einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis mit seiner Gattin stand und damit einer Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gem. § 68a ASVG zuzustimmen."
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung betreffend die Nichtfeststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zustimmung zur Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 68a ASVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die Viertmitbeteiligte habe unbestritten den landwirtschaftlichen Betrieb in T. jedenfalls vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1991 allein geführt. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe keine andere Berufstätigkeit ausgeübt. Über die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft seien keine Vereinbarungen getroffen worden, die zu einem Dienstverhältnis gehören würden, insbesondere sei ein Entgelt weder vereinbart noch vom Beschwerdeführer bezogen worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe erstmals am 18. September 2008 gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse behauptet, er sei als Arbeiter für seine Ehefrau tätig gewesen. Es sei weder ein schriftlicher Dienstvertrag oder Dienstzettel verfasst worden noch würden Lohnzettel, Arbeitsaufzeichnungen oder etwaige Unterlagen existieren, die einen Entgeltfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau belegen könnten. Der einzige Hinweis auf ein mögliches Dienstverhältnis bestehe in dem Vorbringen der Eheleute, wobei nicht einmal ein mündlicher Vertrag, sondern eine schlüssige Vereinbarung behauptet worden sei. Die Umstände, die in dem Verfahren hervorgekommen seien, seien dahingehend zu würdigen, dass keine Vergütung vereinbart worden sei. Auch über den sonstigen Inhalt schienen sich die Ehegatten nicht im Klaren gewesen zu sein. So finde sich in der Berufung die Spekulation, "die schlüssige Vereinbarung mit seiner Gattin kann damals nur gelautet haben, sich um sämtliche Arbeiten am Hof auf Weisung seiner Gattin zu kümmern". Ebenso habe die Viertmitbeteiligte in der Stellungnahme vom 19. März 2009 angegeben, dass ihr der Umstand, dass dem Verhältnis ein Dienstvertrag zu Grunde liege, nicht klar gewesen sei. Die Stellungnahme des Zeugen K. (des Nachbarn des Beschwerdeführers) vom 22. April 2009, wonach der Beschwerdeführer ganztags in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, trage zur Klärung der Beschäftigungsmodalitäten nicht bei. Das äußere Bild der Erfüllung familiärer Beistandspflichten gleiche der Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten völlig, weil eine Beistandspflichterfüllung eine Einordnung des Angehörigen in den Betrieb des anderen nicht ausschließe. Obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau angegeben hätten, dass er einen Lohn erhalten habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er für die ausgeübte Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe und ein solches auch nicht vereinbart gewesen sei. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten sich an die Höhe des Entgelts erinnern können. In der Berufung werde lediglich erwähnt, dass es sich um Beträge zwischen S 8.000,-- und 12.000,-- gehandelt haben müsse. Den Beschwerdeführer treffe wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Bei Beschäftigungen zwischen Ehegatten sei im Zweifel vom Vorliegen familienhafter Beschäftigung iSd § 98 ABGB auszugehen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass auf Grund der zeitlichen Intensität der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht von familienhafter Mitarbeit gesprochen werden könne, werde festgehalten, dass die Erfüllung familiärer Beistandspflicht keineswegs auf eine bloß untergeordnete Tätigkeit beschränkt sei, sondern sich entsprechend § 90 ABGB danach richte, was zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sei. Gerade im bäuerlichen Bereich würden die am Hof lebenden Ehegatten kräftig mit anpacken. Eine zeitintensive Mitarbeit sei durchaus als üblich anzusehen. Der Wille des Gesetzgebers, wonach der im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten hauptberuflich beschäftigte (nicht betriebsführende) Ehegatte erst ab dem 1. Jänner 1992 der Vollversicherungspflicht nach dem BSVG unterliege, dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass für den davor liegenden Zeitraum im Nachhinein ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG behauptet bzw. konstruiert werde.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass hinsichtlich der Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungszeiten gemäß § 68a ASVG gemäß § 415 ASVG keine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im Instanzenzug gegeben sei. Dieser ende beim Landeshauptmann.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 68a ASVG sowie in seinem "Recht auf Feststellung eines Dienstverhältnisses" in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1991 und somit die gesetzlich gewährleistete Behandlung als Dienstnehmer mit all seinen Rechten" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt I vor, auch wenn seine Tätigkeit ab dem 1. Jänner 1992 unter das BSVG falle, so sei für den Zeitraum davor ein Dienstverhältnis nach dem ASVG nicht ausgeschlossen. Jeder andere Arbeiter wäre "selbstverständlich angemeldet" worden. Nur weil er der Ehemann der Dienstgeberin sei, soll plötzlich kein Dienstverhältnis, sondern nur eine familienhafte Mitarbeit im Sinne der ehelichen Beistandspflicht vorliegen. Davon könne jedoch nur dann die Rede sein, wenn die Tätigkeiten nur nebenbei und in untergeordnetem Ausmaß stattgefunden hätten. Er habe einen mehr als 31 ha großen Betrieb im Namen und auf Rechnung der Alleineigentümerin, der Viertmitbeteiligten, geführt. Dass ein Ehegatte seine eigene berufliche Tätigkeit aufgebe und einen "Fulltime-Job" im Betrieb seiner Gattin antrete, gehe wesentlich über das zumutbare und übliche Ausmaß einer familiären Beistandspflicht hinaus. Die Feststellung, dass er kein Entgelt erhalten habe, sei unrichtig. Er habe seine berufliche Tätigkeit 1982 aufgegeben, um hauptberuflich im Betrieb seiner Frau mitzuarbeiten. Daher sei es glaubhaft, dass er weiterhin "auf dieser finanziellen Selbständigkeit" bestanden habe. Zu diesem Zweck sei "selbstverständlich ein Lohn ausbezahlt" worden. Nur die Höhe sei "leider nicht mehr feststellbar". Er habe jedenfalls Lohn erhalten, denn wovon hätte er sonst leben sollen. Er könne sich nur nach 25 Jahren nicht mehr daran erinnern.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die §§ 90, 98 und 100 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 280/1978 lauten:
"§ 90. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist."
"§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen."
"§ 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt."
Die Abgrenzung familiärer Beschäftigungsverhältnisse von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, bereitet vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil der tatsächliche Vorgang der Mitarbeit Angehöriger bei sämtlichen denkbaren Rechtsformen gleich aussieht und das äußere Bild eines solchen Leistungsaustausches daher ebenso gut in den vertraglichen wie in den familiären Bereich eingeordnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1980, VwSlg. 10.258/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, VfGH Slg. 9815, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Unterstützung eines Ehepartners durch den anderen auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse. Ein Ehepartner steht in dem für die Rechnung des anderen Ehepartners geführten Betrieb nur dann in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und infolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichem Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2001, Zl. 95/08/0091, und vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0211). Der bloße Erhalt einer Geldleistung ohne entsprechenden dienstvertraglichen Anspruch vermag - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - die Vermutung des Vorliegens einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB nicht zu entkräften (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, VwSlg. 17.733/A), weil eine solche Abgeltung auch im Hinblick auf den schon während aufrechter Ehe (konkludent) fällig gestellten Anspruch gemäß § 98 ABGB zu leisten ist (vgl. Pichler in Rummel3, Rz. 5 zu § 98 ABGB). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers steht einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB auch nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig ("hauptberuflich") ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd § 98 ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach § 90 zweiter Satz ABGB hinausgehen kann. Selbst wenn man aber von einem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner iSd § 2 BSVG betriebsführenden Ehegattin ausginge, würde für ihn insoweit nichts gewonnen sein, als ein solches Beschäftigungsverhältnis im hier strittigen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1992 nur insoweit der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (und damit auch der hier in Rede stehenden Pensionsversicherung) unterlegen wäre, als erwiesen wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Entgelt aus dieser Beschäftigung zustand und ebenso erwiesen wäre, dass dieses Entgelt die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschritten hätte. Beides ist aber nicht erwiesen. Die in der Beschwerde angestellte Überlegung, die in der Frage steckt, wovon der Beschwerdeführer denn sonst hätte leben sollen, vermag das deshalb nicht zu ersetzen, weil es für einen landwirtschaftlichen Betrieb auch dann, wenn dieser nur von einem der Ehegatten auf dessen Rechnung und Gefahr geführt wird, nicht untypisch ist, wenn der andere Ehegatte - ohne ein Entgelt zu erhalten - im Betrieb mitarbeitet und gemeinsam mit dem betriebsführenden Ehegatten von den Erträgen dieses landwirtschaftlichen Betriebes lebt. Der Gesetzgeber hatte daher vor diesem Hintergrund bis zur 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991, vorgesehen, dass selbst dann, wenn der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wurde, nur einer von beiden der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und ein mitarbeitender Ehegatte nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag (§ 2a bzw. § 3 Abs. 1 Z 2 BSVG in der Fassung vor der 16. Novelle zum BSVG).
Die Beschwerde bekämpft die Feststellungen des angefochtenen Bescheids, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau keine entgeltliche Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vereinbart hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist jedoch im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zustehenden Kognitionsbefugnis (vgl. § 41 VwGG) nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde vermag keine Umstände aufzuzeigen, die die Feststellungen unschlüssig erscheinen ließen. Wenn die Beschwerde der Behörde die "Nichtanhörung von Zeugen" vorwirft, die ein "nach außen hin in Erscheinung treten" eines Dienstverhältnisses hätten beschreiben können, es jedoch unterlässt, ein konkretes, angeblich nicht berücksichtigtes Beweisanbot anzusprechen, so ist nicht ersichtlich, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel zukommen sollte.
2. Als berechtigt erweist sich die Beschwerde jedoch hinsichtlich der Zurückweisung des erstmals in der Berufung gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 68a ASVG (Spruchpunkt II). Die belangte Behörde hat verkannt, dass diese Frage nicht Sache des Einspruchsbescheides gewesen ist und das Ende des Instanzenzuges gemäß § 415 ASVG beim Landeshauptmann daher nicht als Zurückweisungsgrund herangezogen werden kann. Die belangte Behörde war zwar für die Behandlung dieses Antrags funktionell nicht zuständig, jedoch hätte sie dies nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 357 ASVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an zuständige Behörde (die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) weiterzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0147, mwN).
3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Zurückweisung des Zustimmungsantrags (Spruchpunkt II) gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben; im Übrigen (Spruchpunkt I) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das auf Ersatz der Eingabegebühr gerichtete Mehrbegehren war in Anbetracht der sachlichen Gebührenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2012
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