VwGH 2010/08/0133

VwGH2010/08/013312.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G GmbH in L, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. April 2010, Zl. GS5- A-948/701-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. Jänner 2010 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Gerüstbauunternehmen betreibt, gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dies - nach Darstellung der Rechtslage - damit, dass im Rahmen der am 19. Oktober 2009 erfolgten Betretung durch das Finanzamt W./Team KIAB festgestellt worden sei, dass für den "zumindest am 19.10.2009" versicherten K. (einen polnischen Staatsangehörigen) die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Einspruch. Sie brachte darin vor, dass K. nicht in ihrem Unternehmen eingestellt sei. Er erbringe "als eigenständiges Unternehmen in unserem Unternehmen" Leistungen. Diese Leistungen seien in einem Werkvertrag vom 1. September 2009 festgelegt worden. K. erbringe seine im Vertrag festgelegten Leistungen, dafür werde laut Vertrag jeweils am Monatsende eine Rechnung gelegt.

Dem Einspruch lagen Dokumente in polnischer Sprache, der Führerschein des K. samt Fahrerkarte und folgender Werkvertrag bei (Schreibfehler im Original):

"1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachstehende Leistungen herzustellen:

Die Material An- bzw. Abfuhr der von uns eingeteilten Baustellen, d.h. Materialanlieferungen ausgehend von unserem Lagerplatz in L., auf die seitens der Bauleitung bzw. Geschäftsleitung eingeteilten Baustellen im Raum Wien und Niederösterreich. Die Arbeiten erfolgen an 5 Tagen der Woche, in der Hauptsaison können Auftragsbedingt fallweise an Samstagen Fahrten durchgeführt werden. Es wird eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart. Arbeitsbeginn nach Vereinbarung.

2. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung der vereinbarten Werk weisungsfrei, zeitlich ungebunden und an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden.

3. Dem Auftragnehmer werden seitens der Firma H. (Beschwerdeführerin) die Lastkraftwagen welche für die Ausführung der Leistung von Nöten sind, zu Verfügung gestellt.

4. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt Pauschal in der Höhe von EUR 170,00 pro geleistetem Arbeitstag von ca. 6-8 Stunden. Für Tage an welchen keine Leistung erfolgt, wird keine Bezahlung vorgenommen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor der Auszahlung des vereinbarten Honorars eine Honorarnote (Rechnung) beim Auftraggeber vorzulegen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 21 Tagen mit Abzug eines Skontos in der Höhe von 2% des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen Netto.

5. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, daß er selbst für die Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist. Der Auftraggeber unterliegt keiner Meldepflicht.

6. Es wird vereinbart, daß sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bei sonstigem Verfall spätestens am Ende des dritten Monats, von der Fälligkeit dieser Ansprüche an gerechnet, beim Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden müssen.

7. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm in ihrem Vorlagebericht vom 12. Februar 2010 zum Einspruchsvorbringen Stellung.

Die vorgelegten Verwaltungsakten enthalten weiters einen Aktenvermerk vom 26. April 2010 über einen am 23. April 2010 erfolgten Telefonanruf einer Angestellten der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der belangten Behörde. Die Angestellte habe darauf hingewiesen, dass K. ein angemeldetes Gewerbe hätte und ein Werkvertrag bestünde, und weiters geschildert, wie schwierig es wäre, die nötige Anzahl von LKW-Fahrern mit Kranschein zu finden.

Ohne weiteren erkennbaren Verfahrensschritt erließ die belangte Behörde sodann den angefochtenen Bescheid, mit dem sie dem Einspruch keine Folge gab und den Erstbescheid bestätigte.

In der Begründung gab sie zunächst den Inhalt des Einspruchs und des Telefongesprächs vom 23. April 2010 wieder. Daran anschließend führte sie aus, dass der vorgelegte Werkvertrag für die gegenständliche Tätigkeit gar nicht passe, sondern für Gerüstbau-Subunternehmen. Es seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gerüstbauer und Gerüstverleiher beigelegt worden, sodass schon aus diesem Grund ein Werkvertrag als konstruiert und nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebend erscheine. Das Lenken eines LKW stelle auch kein Werk, sondern eine fortgesetzte Dienstleistung (Dauerschuldverhältnis) dar. Überdies habe K. im Zuge der Befragung durch die Organe der KIAB (laut Aktenvermerk vom 19. Oktober 2009) angegeben, er hätte gar keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich an den Vertragsabschluss nicht mehr erinnern würde. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der vorgelegte "Werkvertrag" erst nachträglich verfasst und unterschrieben worden sei.

Überdies erscheine es ausgeschlossen, dass K. seine Tätigkeit überhaupt am freien Markt anbiete, zumal er in Österreich gar nicht polizeilich gemeldet sei und sein österreichischer zeitweiliger "Hauptwohnsitz" sich in einem Container auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Gesellschaft befinde.

Durch das Vorliegen eines Gewerbescheines allein könne ein Dienstverhältnis keinesfalls ausgeschlossen werden. Ein Formular E 101 nach der Verordnung (EWG) 1408/71 über die allenfalls weiterhin gegebene Anwendung polnischen Sozialversicherungsrechts sei nicht vorgelegt, eine Entsendung im Verfahren gar nicht behauptet worden.

Im "Werkvertrag" sei geregelt, dass die Lastkraftwagen, welche der LKW-Fahrer für seine Tätigkeit benötige, von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Das bedeute, dass sämtliche Betriebsmittel, welche für die Tätigkeit des Beschäftigten wesentlich seien, vom Dienstgeber bereitgestellt worden seien. Der Arbeitnehmer stelle diesbezüglich lediglich seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Auch aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass es sich um einen Werkvertrag handle.

Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsorts sei im Werkvertrag vereinbart worden, dass der LKW-Fahrer keinen Weisungen unterliege. Dies erscheine allerdings unglaubwürdig, zumal der Beschäftigte angebe, an fünf bis sechs Tagen in der Woche jeweils acht bis zwölf Stunden zu arbeiten. Auf Grund der Tätigkeit des Beschäftigten stehe für die belangte Behörde fest, dass seine Bestimmungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend ausgeschaltet gewesen sei.

Die Tätigkeit werde ihrer Natur nach üblicherweise in persönlicher Abhängigkeit erbracht, zumal vom Dienstgeber vorgegeben werde, wann der LKW-Fahrer das beladene Material vom Lagerplatz der beschwerdeführenden Gesellschaft zu welcher Baustelle befördern solle. Auf Grund der Kenntnisse und Erfahrungen, die der LKW-Fahrer mit sich gebracht habe, hätten sich konkrete Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu verrichtenden Arbeitsschritte erübrigt. Insofern liege auch eine stille Autorität des Dienstgebers vor. In einem solchen Fall unterbleibe die Erteilung von Weisungen, obwohl an sich Weisungsgebundenheit des Beschäftigten bestehe.

Da bezüglich einer Vertretungsbefugnis des K. keine Vereinbarung mit dem Dienstgeber getroffen worden sei und eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild auch nicht praktiziert worden sei, sei grundsätzlich von einer persönlichen Abhängigkeit des LKW-Fahrers auszugehen.

Die Entgeltlichkeit des Dienstverhältnisses sei ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Laut eigenen Angaben habe der Beschäftigte pro Arbeitstag einen Lohn von EUR 100,-- erhalten; dies widerspreche den Bestimmungen des Werkvertrages, wonach der LKW-Fahrer pro geleisteten Arbeitstag EUR 170,-- bekomme. Hinzu komme, dass K. im Zuge der Befragung durch Organe der KIAB angegeben habe, in einem Container am Betriebsgelände zu wohnen. Diese Gewährung der Unterkunft stelle einen Sachbezug dar und sei ebenso als Entgelt zu werten. Es sei weiters für die belangte Behörde evident, dass der Arbeitnehmer im "Werkvertrag" lediglich der Form halber verpflichtet worden sei, Honorarnoten zu legen.

In der Folge setzte sich die belangte Behörde noch mit dem Vorbringen betreffend die Personalprobleme mit LKW-Fahrern auseinander.

Sie kam schließlich zum Ergebnis, dass die Verhängung des Beitragszuschlags durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse rechtmäßig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In einer Eingabe vom 24. November 2010 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das wegen der Nichtführung von Lohnkonten für K. eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei. Antragsgemäß wurden vom Verwaltungsgerichtshof die Akten dieses Finanzstrafverfahrens beigeschafft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne tritt in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (vgl. Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) - wie z. B. bei der Tätigkeit eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters - die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2007/08/0252, mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0126).

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. 2008/08/0222, mwN).

3. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst entgegen der Beschwerdeansicht im Ergebnis richtig davon ausgegangen, dass vom Erstmitbeteiligten kein Werk geschuldet wurde, sondern die Erbringung von Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum (auch wenn die zur Argumentation ebenfalls herangezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen offensichtlich keine Beilage zum Werkvertrag, sondern nur die Rückseite des für den Einspruchsschriftsatz verwendeten Briefpapiers waren). Als "Werk" wird im eingangs wiedergegeben Werkvertrag unter Punkt 1. die "Material An- bzw. Abfuhr der von uns eingeteilten Baustellen" genannt, wobei die Arbeiten an fünf Tagen der Woche erfolgen und in der Hauptsaison "auftragsbedingt fallweise an Samstagen Fahrten durchgeführt werden" können. Weiters sind eine "Probezeit" von vier Wochen und ein "Arbeitsbeginn" nach Vereinbarung vorgesehen. Die Abrechnung erfolgt gemäß Punkt 4. des Vertrages "pauschal … pro geleistetem Arbeitstag von ca. 6-8 Stunden", wobei "für Tage an welchen keine Leistung erfolgt … keine Bezahlung vorgenommen" wird. Aus diesen Vertragsbestimmungen ist zum einen ersichtlich, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt hat, zum anderen ist ein herzustellendes Werk als Endprodukt nicht erkennbar. Vielmehr ist der vorgelegte Vertrag schon seinem Wortlaut nach auf die Übernahme laufender Verpflichtungen gerichtet, die typischerweise Dienstleistungen darstellen; ob er, wie die belangte Behörde meint, erst nach der Betretung unterzeichnet und entsprechend vordatiert wurde, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Denn die belangte Behörde konnte ebenso wie die erstinstanzliche Behörde bei einem Beschäftigten, der beim Lenken von Lastkraftwagen der beschwerdeführenden Partei in Durchführung von Baustellentransporten für diese Partei angetroffen wird, der Sache nach also beim Verrichten von Dienstleistungen, auf Grund der Typizität des Geschehens ohne weiteres vom Bestehen eines Dienstverhältnisses ausgehen (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270, mwN). So suchte denn auch die beschwerdeführende Partei durch Vorlage des eingangs wörtlich wiedergegebenen Schriftstücks diese Annahme zu widerlegen (worin zumindest schlüssig die Behauptung steckt, dass der Beschäftigte einen solchen Vertrag bei Arbeitsantritt unterschrieben oder zumindest mit der beschwerdeführenden Partei mündlich vereinbart habe), was freilich schon angesichts der Art der Tätigkeit, aber auch der auf ein Dienstverhältnis hindeutenden Vertragsabstimmungen selbst (allgemeine Bestimmung der Arbeitszeit zumindest hinsichtlich der Wochentage, Vorbehalt einer Probezeit, Zurverfügungstellung des Betriebsmittels) nicht gelingen konnte. Die mit den genannten Vertragsbestimmungen zum Teil in offenem Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Weisungsfreiheit und über die zeitliche und örtliche Ungebundenheit sind demgegenüber Vertrags-Formalia, die angesichts des Sachverhaltes nur der Verschleierung des Bestandes eines Dienstverhältnisses dienen sollten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vertragstext zwischen den Parteien des Dienstvertrages überhaupt gegolten hat.

Unstrittig ist auch, dass K. über keinerlei eigene Betriebsmittel verfügt hat und überdies auf dem Lagerplatz der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem Container gewohnt hat.

4. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs von Bestimmungen des ASVG und des - hier gar nicht anwendbaren - AuslBG zur Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und allgemein zur unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist schon deswegen nicht zielführend, weil es im Beschwerdefall nicht um die Zulässigkeit der Erbringung einer Dienstleistung (oder der Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit) gegangen ist, sondern nur - als Vorfrage - um die Pflichtversicherung nach dem ASVG, die auf Grund der von K. geleisteten Tätigkeit bejaht und ausgehend davon ein Beitragszuschlag - bei dem es sich im Übrigen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde um keine Strafe handelt - vorgeschrieben worden ist.

5. Die Beschwerde rügt auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Soweit sie eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist ihr zwar einzuräumen, dass die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft zu ihren - im Wesentlichen dem Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse entnommenen - Sachverhaltsannahmen hätte hören müssen. Dem kann entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Partei das Recht auf Akteneinsicht habe (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 34 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Es genügt auch nicht, dass "die maßgeblichen Beweismittel" schon "mit Betretung durch das Finanzamt W(…)/Team KIAB" im erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse "als Grundlage und Voraussetzung eines Beitragszuschlages ausdrücklich genannt" wurden (so die belangte Behörde ebenfalls in der Gegenschrift). Der eingangs wiedergegebene erstinstanzliche Bescheid enthielt nämlich keinerlei konkrete Feststellungen zu den für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umständen; die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren nach der Aktenlage erstmals mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Allerdings bestreitet die Beschwerde die wesentlichen Feststellungen der belangten Behörde nicht und legt auch nicht dar, was sie im Fall der Gewährung von Parteiengehör vorgebracht hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Dem Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.

Weiters wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt zu haben. Inwieweit der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist, ist aber nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Es ist lediglich von beizuschaffenden "Unterlagen" die Rede, ohne dass diese näher bezeichnet werden. Was aber die geforderten "Feststellungen hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des polnischen Unternehmers" betrifft, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, dass die Annahme eines Dienstverhältnisse auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Dienstnehmer über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. dazu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/08/0041, mwN).

6. Auch gegen die Höhe des Beitragszuschlags - gegen die sich die Beschwerde nicht konkret wendet - bestehen keine Bedenken.

7. Was schließlich die - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte - Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen die beschwerdeführende Gesellschaft wegen der Nichtführung von Lohnkonten für K. betrifft, so ist dies ohne rechtliche Bedeutung für die Zulässigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach dem ASVG.

8. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. September 2012

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