VwGH 2010/08/0017

VwGH2010/08/001728.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des KE in Wien, vertreten durch Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 18, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009-0566-9-002326, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 16. Juni bis zum 27. Juli 2009 aus. Auf Grund eines Krankengeldbezuges vom 20. Juni bis zum 22. Juli 2009 verlängere sich die Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG bis zum 29. August 2009. Eine Nachsicht werde nicht gewährt.

Der Beschwerdeführer beziehe seit zehn Jahren mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,52. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis habe im Jahr 2001 bestanden.

Am 7. Mai 2009 sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, ab 2. Juni 2009 bei der Maßnahme "Jobsuche intensiv" teilzunehmen. Über die Gründe der Zuweisung sowie seine Defizite sei der Beschwerdeführer aufgeklärt worden. Der Kurs habe auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgezielt, der Beschwerdeführer habe ihn am 2. Juni 2009 begonnen. Schon ab dem Beginn der Maßnahme habe es Probleme hinsichtlich der Bewerbungen bzw. der Berufsvorstellungen des Beschwerdeführers und seiner Integration in die Gruppe gegeben. Die Probleme würden sich in den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 24. Juni 2009 widerspiegeln: "Ich werde aber nicht Klinkenputzen gehen! Außerdem wurde ich dort vor Ausländern diskriminiert und das lasse ich mir nicht gefallen." Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder darauf gestützt, dass es in seinem angestrebten Berufsbereich als Fotograf keine Stellen geben würde. Zuletzt sei er 1985 als Fotograf tätig gewesen. Seine letzte Beschäftigung sei eine Anstellung als Expeditarbeiter gewesen.

Meinungsverschiedenheiten mit der Trainerin habe es auch insofern gegeben, als die Bewerbungsliste (wegen der Berufswünsche des Beschwerdeführers) keine Ergebnisse gezeitigt habe. Der Beschwerdeführer habe in dem von ihm gewünschten Berufsbereich hauptsächlich als Fotograf keine Bewerbungen tätigen können, um diese in die geforderte Liste einzutragen. Er habe als Notstandshilfebezieher keinen Anspruch, nur in bestimmten Berufsfeldern tätig zu sein. Am 16. Juni 2009 habe sich die Lage "zugespitzt". Als er zum wiederholten Mal keine Bewerbungen habe abgeben können, sei es zu einer Auseinandersetzung (mit der Trainerin) gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine (dünne) Mappe geworfen. Selbst wenn auch die Trainerin an dem Streit beteiligt gewesen sei, so würde dies nicht das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigen, die - wenn auch dünne - Mappe zu werfen. Das Verhalten der Trainerin habe dem Beschwerdeführer keinen Anlass für eine derartige Eskalation der Situation gegeben. Das Verhalten an diesem Tag sei ausschlaggebend für den Kursausschluss am 16. Juni 2009 gewesen. Beweisanträge auf weitere Zeugeneinvernahmen seien auf Grund der ausreichenden Stellungnahmen der Beteiligten (der Trainerin und des Beschwerdeführers) nicht notwendig.

Die zuständige Trainerin habe vor Bescheiderlassung erster Instanz ihre Stellungnahme wie folgt abgegeben:

"(Der Beschwerdeführer) zeigt seit dem ersten Kurstag extremen Widerstand und wirkt äußerst störend sowohl auf andere TeilnehmerInnen als auch auf das Trainerteam ein. Sein negatives Verhalten wirkt sich dementsprechend auf die Gruppendynamik aus. Außerdem verweigert (der Beschwerdeführer) einige, ihm aufgetragene Gruppenaufgaben, mit der Begründung, dass er dies alles nicht bräuchte. Auch an die Bewerbungsbucheintragungen und an die damit verbundenen zeitlich vorgegebenen Termine hält er sich nicht.

Ich sammle jeden Freitag die Bewerbungsbücher mit 5 Bewerbungen Minimum pro Woche von allen TeilnehmerInnen ein. (Der Beschwerdeführer) hatte sich auch dieses mal wieder nicht an die Terminabmachung gehalten. Auf das hinauf wies ich ihn am Dienstag, den 16.06.2009, zurecht und erklärte ihm, dass auf diese Art eine Zusammenarbeit unmöglich sei. Ich erklärte ihm, wie auch schon zu Beginn des Kurses, dass er gerne auch Initiativbewerbungen schreiben kann, wenn es in seinen Branchen schwierig ist, Inserate in diesem Ausmaß pro Woche zu finden. Auf das hinauf rastete er völlig aus, schrie cholerisch herum und schmiss seine gesamten Unterlagen quer durch den Gruppenraum."

Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich angegeben, dass er von der Trainerin "angegangen" worden wäre, als am nächsten Tag die Liste zwecks Vorlage der Bewerbungen verlangt worden wäre und er keine Bewerbungen hätte vorlegen können. Er würde aber nicht Klinken putzen gehen und er sei dort "vor Ausländern diskriminiert worden". Das würde er sich nicht gefallen lassen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe der Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. P., folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich war beim gegenständlichen Kurs mittlerweile - schätzungsweise - der 15. Schulung zugeteilt. Die Vortragende war Frau Mag. K. Der Kurs befand sich in der zweiten Woche. Frau Mag. K. verlangte am Montag das Blatt, auf dem wöchentliche Kontaktaufnahmen mit fünf Firmen aufscheinen sollten (dieses Blatt ist mit: 'Bewerbungsbuch' überschrieben). Ich hatte ein leeres Blatt. Auch andere Teilnehmer hatten nichts drauf. Sie gab das Blatt dann zurück und erklärte, das sei zu machen. Am nächsten Tag kam sie, verlangte neuerlich dieses Blatt. Ich gab wieder das leere Blatt ab. Daraufhin wurde sie sehr aggressiv und ging mich vor allen an. Wir waren ungefähr zu sechst, es handelte sich durchwegs nicht-Österreicher. Es war der Fall, dass Frau Mag. K. auf die Ausländer einging, auf mich jedoch nicht. Es war auch so, dass unter den Ausländern ein Afghane war, der kein Wort Deutsch sprach. Es war unter anderem auch ein junger Türke darunter, der kam wie er wollte. Er kam zwei Tage nicht, dann kam er wieder, dann drei Tage wieder nicht. Ich war jeden Tag pünktlich. Am fraglichen Tag ging ich, nachdem ich meine Mappe auf dem Platz belegt hatte, noch auf die Toilette. Als ich zurückkam, waren die meisten da und auch die Frau Magister. Plötzlich ging sie mich an und meinte, warum ich zu spät käme. Ich verwies sie darauf, dass meine Mappe da lag und so darauf hinwies, dass ich schon länger da bin. Dann kam es wieder dazu, dass sie Zettel hergab. Ich gab Mag. K. wieder den leeren Zettel 'Bewerbungsbuch'. Plötzlich wurde sie richtig pampig und vermeinte, was ich mir denn erlaube.

Ich wies darauf hin, dies war bereits am Montag, dass nirgendwo etwas zu finden war. Es war bereits am Montag, als mir ein Kurs-Kollege half und mir beim Internet behilflich war (ich habe überhaupt keine Internetkenntnisse) und mir zeigte, was 'googeln' bedeutet und wie man etwas finden könnte, insbesondere in der Jobbörse. Bedauerlicherweise ist die Situation die, dass für mich als Fotograf (ich bin gelernter Fotograf) absolut nichts zu finden war.

Ich erklärte der Frau Mag., wie sie sich das vorstelle, was ich machen solle, ob ich in die naheliegende Sechshauserstraße gehen solle, in jedem Geschäft nachfragen solle, ob ich nicht gebraucht werde oder wie sie sich das sonst vorstelle.

Es gab ein Wort das andere, wobei die Frau Mag. auch nicht gerade freundlich war. Ich warf dann die Mappe ca. einen halben Meter mit einer wegwerfenden Bewegung hin. Das war alles. Daraufhin stand sie auf und entfernte sich. Ich habe den Kurs nicht abgebrochen. Es war am Ende der Fall, dass man gemeinsam, auch mit der Frau Magister, in den EDV-Raum ging und machte sie mit mir sogar mein Bewerbungsschreiben. Dies war mir auch eine Hilfe, da sie wusste, dass ich keinerlei Computerkenntnisse hatte. Es handelte sich um das Schreiben vom 15.6.2009. Frau Mag. K. maß offenbar der geschilderten Bewegung keineswegs den Stellenwert zu, den sie im Nachhinein hervorkehrt und regelrecht aufbauscht. Vielmehr ging sie zur Tagesordnung über. Völlig falsch ist, dass ich Unterlagen quer durch den Gruppenraum geworfen hätte.

Sie erklärte, sie habe versucht mit dem AMS zu reden, meine Betreuerin sei jedoch nicht da gewesen. Ich erklärte dann der Frau Magister, ich gehe nach Hause, mir sei ganz schlecht, ich habe mich furchtbar aufgeregt. Ich hatte nämlich schon einen Herzinfarkt. Nachmittags rief sie mich dann an und erklärte, sie habe immer noch niemanden erreicht und ich solle mich am nächsten Tag krank melden. Ich solle ja nicht im Kurs erscheinen. Somit hat die Kursleiterin mich aus dem Kurs 'verabschiedet', keineswegs ich mich selbst. Ich habe mich auch krank gemeldet, weil ich tatsächlich krank war. Ich begab mich dann aufs Arbeitsamt um mich zu erkundigen und plötzlich erhielt ich einen Bescheid. Gegen den machte ich Berufung.

Ich beantrage meine eigene Einvernahme in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsmarktservice sowie die der involvierten Trainerin, mit der ich die Gegenüberstellung beantrage. Ich beantrage die Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit meines Vertreters, damit dieser zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens unvermittelt das Fragerecht, insbesondere gegenüber Frau Mag. K., ausüben kann.

Ich beantrage die Ausforschung der anderen Kursteilnehmer, über deren Daten ich naturgemäß nicht verfüge, um diese ebenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Beweise dafür einzuvernehmen, dass die Behauptungen von Frau Mag. K. völlig überzogen sind."

Der Beschwerdeführer habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt, was den Verlust der Notstandshilfe für den angegebenen Zeitraum nach sich ziehe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Gewährung einer Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht gemäß § 67 iVm § 60 AVG nicht nachgekommen. Der angefochtene Bescheid enthalte in den ersten Absätzen zwar noch tatsächliche Feststellungen, weitergehend erfolge jedoch "eine bunt gemischte Aneinanderreihung von Mutmaßungen, Spekulationen, Wiedergabe von Behauptungen ...". Als relevante Feststellung bleibe nur über, dass "eine dünne Mappe einen Ortswechsel erdulden musste". Es sei weder der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kursleiterin geschildert noch die Heftigkeit des "Mappenwerfens" beschrieben worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine "übertriebene Brüskierung durch einen Kursleiter rechtfertigen könnte, dass der Brüskierte eine dünne Mappe einen halben Meter über den Arbeitstisch knallt". Der Beschwerdeführer habe seine Einvernahme sowie die Einvernahme der Trainerin in einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Zur Wahrheitsfindung wäre es erforderlich gewesen, sich "auf Grund des unmittelbaren Eindrucks in der Berufungsverhandlung ein Bild zu machen".

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, das "Bewerbungsbuch" mit der Begründung, dass er (nur) als Fotograf arbeiten möchte, nicht ausgefüllt zu haben, und dass er im Verlauf eines Gesprächs über diese Unterlassung der Kursleiterin vor den Augen der anderen Kursteilnehmern seine Mappe als Ausdruck des Unwillens hingeworfen hat, bedarf es keiner sonstigen Feststellungen über weitere (strittige) Details der dem Ausschluss von der Maßnahme vorhergehenden Ereignisse, da selbst dann, wenn man insoweit den Behauptungen des Beschwerdeführers folgen sollte, dies zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa das Nichteinhalten von Kurszeiten bzw. das Fernbleiben von der Maßnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0036), die Verweigerung, an einem Einzelgespräch mit der Kursleiterin mitzuwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0041) oder das Antreten eines Kurses im betrunkenen Zustand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0224) mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt wurde oder das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0042).

Damit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers während der Kursteilnahme (passives Verhalten durch wiederholtes Nichtausfüllen des Bewerbungsbuches bzw. Unterlassung von Kontaktaufnahmen mit Dienstgebern; Werfen mit der Mappe und den darauf beruhenden Ausschluss von der Maßnahme (vgl. die im Verwaltungsakt erliegende Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 24. Juni 2009) dahingehend beurteilt hat, dass er damit den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich vereitelt hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass die mangelnde Kooperation eines Kursteilnehmers bei dem Ausfüllen der genannten "Bewerbungsbücher" bzw. ein provozierendes oder aggressives Verhalten gegenüber der Kursleiterin vor anderen Kursteilnehmern (womit er zum Mindesten die zum Gelingen der Maßnahme erforderliche Autorität der Kursleiterin beeinträchtigt hat) objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung zu verhindern.

4. Schließlich kann ein "Verhalten der Kursleiterin, die offenbar nicht in der Lage war, auf den Beschwerdeführer einzugehen" im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0085, mwN).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. März 2012

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