Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 16. September 2008 an die Bezirkshauptmannschaft Z (im Folgenden: BH) beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Projektsunterlagen einschließlich hydraulischer Berechnungen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung "für die Sanierung der bestehenden Wasserleitung Z-Bründl" im Bereich der Querung des S-Baches (Grst. Nr. 140/2 KG K und Grst. Nr. 2335 KG Z).
In den Projektsunterlagen wurde unter anderem ausgeführt, dass die in Rede stehende Wasserleitung mit Bescheid vom 27. September 2002 wasserrechtlich bewilligt worden sei. In den Sommermonaten 2008 sei die Wasserleitung im Bereich der Bachquerung freigeschwemmt worden. Nun drohe die freiliegende Leitung zu brechen, weshalb sie allseitig mit 20 cm Beton überdeckt werden solle. Der Betonkörper solle mit Flussbausteinen abgedeckt werden, die in Magerbeton gebettet würden.
Zu diesem Vorhaben gab der wasserbautechnische Amtssachverständige über Ersuchen der BH folgende Stellungnahme ab:
"Der Verlauf des S-Baches ist im gegenständlichen Projekt ab der Mündung des W-Baches auf eine Länge von rd. 190 m in 12 Querprofilen aufgenommen, die zu einem Längsprofil zusammengefasst wurden. Im Profil 5.1 befindet sich die Wasserleitung, die vom Brunnen auf Gst. Nr. 115/1, KG K, zum Hochbehälter "W" führt. Die Leitung ist lt. Bescheid WA1-W- 34.122/38-2002 vom 27. September 2002 als Kunststoffleitung DN 50 ausgeführt und mit einem PVC-Schutzrohr DN 100 umgeben. Dieses Schutzrohr liegt zur Hälfte freigespült in der Sohle des S-Baches. Oberhalb dieser Bachquerung befindet sich eine Sohlschwelle bzw. - rampe aus natürlich anstehenden Felsblöcken (Profil 5) und unterhalb eine weitere kleine Schwelle beim Profil 4. Aus den hydraulischen Berechnungen und den Wasserspiegellagen ergibt sich, dass durch die geplante Ummantelung der Wasserspiegel für das HQ30 und HQ100 um rechnerisch rd. 30 cm angehoben wird. Die Wasserspiegellagen für das HQ30 und HQ100 liegen jedoch deutlich innerhalb der dort gegebenen Böschungsoberkanten.
Die geplanten Maßnahmen sowie deren Auswirkungen erstrecken sich somit nur auf die Gewässerparzellen 140/2, KG K, und 2335, KG . Die Maßnahmen sind von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung, sodass aus fachlicher Sicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann."
Ergänzt wurden diese Ausführungen des Amtssachverständigen durch die Formulierung mehrerer Auflagen, die aus fachlicher Sicht einzuhalten seien.
In ihrer als "Anrainerin" eingebrachten Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, das Ansuchen der mitbeteiligten Partei abzuweisen. Der in der - auf den Bewilligungsantrag bzw. die Projektsunterlagen Bezug nehmenden - Verständigung der BH vom 20. Oktober 2008 genannte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. September 2002 sei mit Ablauf der Bauvollendungsfrist am 31. Dezember 2005 erloschen. Im Erlöschensbescheid vom 5. März 2007 sei ausgeführt worden, dass die Vertreter der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2005 bekanntgegeben hätten, die genannte wasserrechtliche Bewilligung nicht verwenden zu wollen. Sei aber - so die Beschwerdeführerin weiter - keine wasserrechtliche Bewilligung für die genannte Leitung gegeben, so komme auch eine Sanierung nicht in Frage. Aus diesen Gründen spreche sich die Beschwerdeführerin gegen das beantragte Vorhaben aus. Es seien auch allenfalls ursprünglich mit Bescheid vom 27. September 2002 eingeräumte Dienstbarkeiten erloschen und daher keine Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur Inanspruchnahme von Grundstücken oder sonstigem Eigentum der Beschwerdeführerin gegeben. Dem Bewilligungsantrag sei auch nicht zu entnehmen, ob sich die Maßnahmen ausschließlich auf das Bachbett oder darüber hinaus auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin beziehen sollten. Die Beschwerdeführerin spreche sich ausdrücklich gegen jegliche Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und vor allem auch der von ihr errichteten Brücke über den S-Bach aus.
Mit Bescheid vom 7. November 2008 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich des S-Baches Grst. Nr. 2335 KG Z bzw. Grst. Nr. 140/2 KG K, und zwar die Ummantelung der bestehenden Wasserleitung der mitbeteiligten Partei ("Z-Bründl") mit Beton und Überdeckung mit Flussbausteinen unter Zugrundelegung der im Abschnitt A des Bescheides enthaltenen Projektbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31. Dezember 2008 bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich seien, soweit sie nicht ausdrücklich frei vereinbart würden, als eingeräumt gelten.
Begründend hielt die BH fest, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine "Sanierung", wie es die mitbeteiligte Partei in ihrem Ansuchen beschrieben habe, sondern um eine vorbeugende Schutzmaßnahme handle. Die dazu notwendigen Baumaßnahmen würden direkt im Flussbett, d.h. im S-Bach, durchgeführt, eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke sei nicht notwendig bzw. geplant. Die Baumaßnahmen beträfen den Hochwasserabflussbereich des S-Baches und unterlägen ausschließlich dem Regime des § 38 WRG 1959. Die Motive und Gründe, warum ein Antragsteller einen Bewilligungsantrag nach § 38 WRG 1959 stelle, seien irrelevant. Eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen, da die Arbeiten ausschließlich das Bachbett des S-Baches beträfen.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 22. November 2010 abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Satz "Soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie als eingeräumt" und demzufolge bei den Rechtsgrundlagen auch § 111 Abs. 4 WRG 1959 entfallen.
In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde zunächst aus, es werde die Parteistellung der Beschwerdeführerin angenommen, weil eine Beeinträchtigung der Anrainergrundstücke durch die geplante Baumaßnahme grundsätzlich denkbar sei. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass derartige Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht betroffen seien. Auch von der Beschwerdeführerin sei weder in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechte behauptet bzw. geltend gemacht worden.
Vielmehr sei als Haupteinwand vorgebracht worden, dass die Transportleitung vom Sammelbrunnen beim Z-Bründl auf dem Grst. Nr. 115/5 KG K bis zum Hochbehälter W mit einer Länge von
1.200 lfm wasserrechtlich nicht bewilligt sei und deshalb auch nicht saniert werden könne. Tatsächlich handle es sich - so die belangte Behörde - jedoch nicht um diese Wasserleitung, deren Bewilligung erloschen sei, sondern um eine bereits zuvor bewilligte. Mit Bescheid vom 25. November 1964 habe die BH nämlich Herrn S. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für seine Brauerei erteilt. Laut dieser Bewilligung führe von den brunnenartigen Quellfassungen unter anderem auf dem Grst. Nr. 115/5 KG K eine Kunststoffrohrleitung zur Brauerei, die über zahlreiche Grundstücke führe und auch den S-Bach (Grst. Nr. 140/2 KG K und Grst. Nr. 2334 KG Z, öffentliches Gut) quere.
Offensichtlich irrtümlich sei der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Grund der Angaben im Einreichprojekt in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass die gegenständliche Wasserleitung mit Bescheid vom 27. September 2002 wasserrechtlich bewilligt worden sei. Wie aus dem Erlöschensbescheid vom 5. März 2007 hervorgehe, sei diese Bewilligung auf Grund des Ablaufes der Bauvollendungsfrist jedoch tatsächlich bereits erloschen. Das bedeute aber auch, dass diese Leitung gar nicht errichtet worden sei. Vielmehr sei die gegenständliche Wasserleitung bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 25. November 1964 (Basisbewilligung) mitbewilligt worden. Das Berufungsvorbringen, es sei für die gegenständliche Wasserleitung keine wasserrechtliche Bewilligung für die mitbeteiligte Partei gegeben, treffe daher nicht zu.
Über diesen Irrtum hinsichtlich des Bewilligungsbescheides für die gegenständliche Wasserleitung sei die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 in Kenntnis gesetzt worden. Die Tatsache, dass im Projekt irrtümlich ein falscher Bewilligungsbescheid für die bestehende Wasserleitung angeführt und dieser hierauf vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen irrtümlich falsch zitiert worden sei, sei jedoch für die Bewilligung der beantragten Baumaßnahme unerheblich, weil der angefochtene Bescheid nur indirekt die Wasserleitung betreffe, nämlich insofern, als diese Anlass für die bewilligte Baumaßnahme sei. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei jedoch die Baumaßnahme selbst bewilligt worden. Für die Bewilligung sei es ohne Bedeutung, ob die bestehende Wasserleitung mit dem Bescheid aus dem Jahr 1964 oder jenem aus dem Jahr 2002 bewilligt worden sei. Es sei daher auch keine Änderung des Antrages zu erkennen, wie dies von der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 22. Dezember 2008 behauptet worden sei.
Die bestehende Wasserleitung einschließlich der Querung des S-Baches - so die belangte Behörde weiter - sei wasserrechtlich bewilligt, sodass auch aus diesem Grund gegen die Bewilligung der Bau- bzw. Schutzmaßnahme keine Bedenken - etwa, ob diese mangels legalen Bestandes der Wasserleitung überhaupt erforderlich sei - bestünden.
Dem Berufungseinwand, dem Antrag der mitbeteiligten Partei sei nicht zu entnehmen, ob sich die Maßnahmen ausschließlich auf das Bachbett beziehen sollen, sei entgegenzuhalten, dass dies im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft (siehe die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen) und demzufolge die Durchführung der Baumaßnahmen ausschließlich für die beiden Bachparzellen bewilligt worden sei. Dieser Einwand gehe daher ebenso ins Leere wie jener, dass sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Inanspruchnahme der von ihr errichteten Brücke über den S-Bach ausspreche, weil eine solche Inanspruchnahme nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und demzufolge hierüber auch nicht zu entscheiden gewesen sei.
Die belangte Behörde könne auch nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Auf Grund des vorgelegten Projektes habe der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass weder für die Baulichkeit fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden sollten noch deren Auswirkungen fremde Grundstücke beträfen. In der Berufung spreche sich die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke aus, übersehe jedoch dabei, dass eine solche weder vorgesehen noch erforderlich sei.
Da bei einer nach § 38 WRG 1959 zu bewilligenden Anlage die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht anwendbar sei, habe der auf die Einräumung von Dienstbarkeiten Bezug nehmende Satz im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entfallen müssen. Im gegenständlichen Verfahren seien derartige Dienstbarkeiten auch nicht gegeben, weil sich die geplanten Baumaßnahmen sowie deren Auswirkungen nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nur auf die Gewässerparzellen erstreckten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin behauptet die Unzuständigkeit der BH zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Die belangte Behörde habe die Auffassung vertreten, dass sich die von der mitbeteiligten Partei beantragte Maßnahme auf die mit der "Basisbewilligung", dem Bescheid vom 25. November 1964, bewilligte Wasserleitung beziehe. "Auf Grund des Umfangs der betroffenen Leitungen" hätte nach Ansicht der Berufungswerberin dann die belangte Behörde in erster Instanz einzuschreiten gehabt.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin, die ihre Behauptung nicht näher erläutert, bei dieser Rüge der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde allenfalls die auf Wasserversorgungsanlagen Bezug nehmende Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vor Augen hat und ob - im Zusammenhang mit der antragsgegenständlichen, wasserrechtlich bewilligten, bestehenden Wasserleitung der mitbeteiligten Partei - die in der genannten Bestimmung normierte höchstmögliche Wasserentnahmemenge überschritten wird. Diesem Beschwerdevorbringen kommt nämlich schon deshalb keine Berechtigung zu, weil mit den Bescheiden der Behörden erster und zweiter Instanz die auf § 38 WRG 1959 gestützte wasserrechtliche Bewilligung für Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich des S-Baches erteilt wurde und diese Bewilligung - ungeachtet des Umstandes, dass die Baumaßnahmen die Ummantelung einer bestehenden Wasserleitung mit Beton zum Inhalt haben - keine Änderung etwa der Bauausführung der genannten Leitung selbst oder des wasserrechtlich bewilligten Konsenses in Bezug auf die bestehende Wasserleitung betrifft. Mit § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 könnte daher eine erstinstanzliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht begründet werden. Die Beschwerdeführerin legt ferner nicht dar und es ist auch nicht zu erkennen, auf Grund welcher anderen Zuständigkeitsbestimmung die belangte Behörde in erster Instanz einzuschreiten gehabt hätte.
2. Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und zur Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 WRG 1959 erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem Verfahren nach dem WRG 1959 unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Als Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchen die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei seien Maßnahmen an der Wasserleitung gewesen, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2002 bewilligt worden seien. Dieses Wasserbenutzungsrecht sei bereits erloschen. An einem erloschenen Wasserbenutzungsrecht könnten weder Sanierungsmaßnahmen noch vorbeugende Schutzmaßnahmen bewilligt werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrages, der sich auf eine mit Bescheid vom 25. November 1964 wasserrechtlich bewilligte Leitung beziehe, sei unzulässig. In diesem Zusammenhang liege ein Begründungsmangel vor.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Verletzung eines subjektiven Rechtes auf.
Sowohl der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16. September 2008 als auch die Projektsunterlagen bezogen sich auf Maßnahmen im Bereich einer bestehenden Wasserleitung der mitbeteiligten Partei. Wie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 entnommen werden kann, war dieser damals bereits bekannt, dass der in den Projektsunterlagen genannte Bewilligungsbescheid vom 27. September 2002 mit Ablauf der Bauvollendungsfrist am 31. Dezember 2005 erloschen ist und die mitbeteiligte Partei von dieser wasserrechtlichen Bewilligung keinen Gebrauch gemacht hatte. Die mit dem genannten Bescheid vom 27. September 2002 bewilligte Wasserleitung wurde nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch nie errichtet. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde eine "Uminterpretierung" des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei vor, weil diese den Antrag auf die mit Bescheid vom 25. November 1964 bewilligte Leitung beziehe. Sie behauptet jedoch nicht, dass die in den mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Projektsunterlagen enthaltene verbale und bildliche Beschreibung der derzeitigen Situation sowie die mit den Projektsunterlagen vorgelegten hydraulischen Berechnungen etwa nicht den Bereich der bestehenden, den S-Bach querenden, mit Bescheid vom 25. November 1964 wasserrechtlich bewilligten Wasserleitung betroffen hätten.
Vor diesem Hintergrund liegt zum einen aber eine inhaltliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht vor. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich bzw. wird in der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin durch die Zitierung eines unrichtigen Bescheides in den Projektsunterlagen in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, oder dass sie wegen dieser Zitierung nicht in der Lage gewesen wäre, eine von ihr behauptete Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten durch das bewilligte Vorhaben geltend zu machen.
Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin dadurch in Rechten verletzt, dass die gegenständlichen Maßnahmen im Bereich der bestehenden, den S-Bach querenden Wasserleitung im verfahrenseinleitenden Antrag und in den Projektsunterlagen als "Sanierung" einer Wasserleitung bzw. als "Sanierungsmaßnahme" bezeichnet, von der Wasserrechtsbehörde aber als "vorbeugende Schutzmaßnahme" bzw. Baumaßnahme im Hochwasserabflussbereich des S-Baches im Sinn des § 38 WRG 1959 beurteilt wurden.
Aus den genannten Gründen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch kein Begründungsmangel vorzuwerfen.
4. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf ihre im Verwaltungsverfahren erstatteten Einwendungen im Hinblick auf den Schutz ihres Anwesens und ihrer Brücke vor Hochwasserereignissen.
Dem ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, wonach durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt würden, auf die Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützen konnte. Dieser hatte dargelegt, dass im Bereich der geplanten Maßnahmen die Wasserspiegellagen für das 30jährliche und das 100jährliche Hochwasser deutlich innerhalb der gegebenen Böschungsoberkanten lägen und dass sich die Maßnahmen sowie deren Auswirkungen nur auf die (nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden) Gewässerparzellen Nr. 140/2, KG K und 2335 KG Z, erstreckten.
Diesen fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie bringt auch nicht vor, dass sich die Beurteilung des Amtssachverständigen - etwa im Hinblick auf den in den Projektsunterlagen angeführten unrichtigen Bewilligungsbescheid - nicht auf den Bereich der Bachquerung der mit Bescheid vom 25. November 1964 wasserrechtlich bewilligten Wasserleitung bezogen hätten. Die auf diese fachkundigen Ausführungen gestützte Beurteilung der belangten Behörde, durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben würden keine wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, trifft daher auf keine Bedenken.
Da der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid darüber hinaus auch keine Dienstbarkeiten oder Zwangsrechte über im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke oder im Zusammenhang mit der von dieser errichteten Brücke eingeräumt wurden, kommt eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht.
5. Die Beschwerdeführerin macht ferner das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels mit der Begründung geltend, es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl sie dies ausdrücklich beantragt habe. Im Rahmen einer an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung hätte sich ergeben, dass durch die Baumaßnahmen auch das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin "und auch allenfalls die Brücke" beeinträchtigt sein könnten.
Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen § 107, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/07/0060).
Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde diese Beurteilung auch unter Heranziehung der erwähnten fachkundigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen, wonach die geplanten Maßnahmen von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung seien, ihre Auswirkungen sich nur auf die Gewässerparzellen erstreckten und - aus fachlicher Sicht - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden könne. Das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen war zudem nicht geeignet, Zweifel an der fachkundigen Beurteilung des Amtssachverständigen aufkommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, ihre Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen, nicht zu beanstanden, zumal auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mangelhaft wäre, und was die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen im Falle einer mündlichen Verhandlung gegebenenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, aus welchen Gründen sich vor Ort eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft oder ihrer Brücke ergeben hätte.
6. Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Bauvollendungsfrist zu verlängern.
Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht zu erkennen, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Ein über die Vermeidung einer Beeinträchtigung ihrer durch das WRG 1959 geschützten Rechte hinausgehender, von der Frage eines Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0024).
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Juni 2012
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