Normen
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 2. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) aufgetragen, folgende auf den Grst. Nrn. 199/5 und 199/6, KG D., befindlichen Ablagerungen, insbesondere folgende Kraftfahrzeuge bzw. Materialien, zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen:
- 1 Transporter Ford Transit, gelb, Aufschrift "S", Schlüsselnummer 35204 - 1 Radlader ICB, gelb, Schlüsselnummer 35204 - 1 Transporter, Schlüsselnummer 35204 - 1 PKW Skoda Pick up, weiß, letztes Kennzeichen BXXXXX,
Schlüsselnummer 35204 - 1 Moped (Roller) Schlüsselnummer 35204 - 1 Traktor Warchalowsky, blau, Schlüsselnummer 35204 - 1 Radlader Case W24, gelb, Schlüsselnummer 35204
- div. Holz (Paletten, Bretter, Staffeln…), Schlüsselnummer 17201
- Welleternitplatten, Schlüsselnummer 31412
- Eisenteile, Schlüsselnummer 35103
- Reifen, Schlüsselnummer 57502 - 1 Container
- div. Kunststoffbehältnisse, Schlüsselnummer 57118
- div. Siedlungsabfälle, Schlüsselnummer 91101
Gegen diesen Bescheid der BH erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die "Einstellung oder Aufhebung des Bescheides, wegen schwerster Verfahrensmängel (z.B. ich wurde zur Begehung nicht geladen, weiters wurde keine rechtlich gedeckte Anhörung durchgeführt)". Weitere Mängel würden "bis zur Fortführung des Verfahrens zurückbehalten". In dieser Berufung beantragte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im vorliegenden Verfahren gemäß § 73 Abs. 7 AWG 2002 die BH zuständige Behörde erster Instanz sei. Als Berufungsinstanz fungiere die belangte Behörde.
In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf ein Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. November 2009, worin dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass in einem Verfahren, für welches der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig sei, die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei.
Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass eine Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht möglich sei. Ausdrücklich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 26. Februar 2010 sein Berufungsvorbringen zu ergänzen und "sämtliche Einwände" gegen den Bescheid der BH vom 2. Oktober 2009 vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist werde die Entscheidung der belangten Behörde ergehen.
Dazu vertrat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2010 die Ansicht, dass die Ablehnung seines Ansuchens um Verfahrenshilfe durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen habe. Erst wenn der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark in Bescheidform entschieden habe, könne die belangte Behörde ihr Verfahren fortführen. Derzeit "ruht alles".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 2. Oktober 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 7 AWG 2002 als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der abfallwirtschaftliche Amtssachverständige - basierend auf den Ergebnissen der örtlichen Erhebung am 23. Juli 2009 - in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass es sich bei den auf den gegenständlichen Grundstücken gelagerten Materialien um Abfälle handle. Diese würden nicht entsprechend den Zielen und Grundsätzen des AWG 2002 - insbesondere entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 - gesammelt, gelagert oder behandelt. Die BH habe daher dem Beschwerdeführer zu Recht die erforderlichen Maßnahmen als Verpflichteten mit Bescheid aufgetragen.
Der Beschwerdeführer habe dies in seinem Berufungsvorbringen auch nicht bestritten. Ausdrücklich sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. Februar 2010 die Möglichkeit eingeräumt worden, sein Berufungsvorbringen inhaltlich zu ergänzen. Diese Möglichkeit habe er nicht wahrgenommen.
Zum Ansuchen des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers habe der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Schreiben vom 2. November 2009 sowie die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß § 73 AWG 2002 die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorgesehen bzw. nicht möglich sei. Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers sei nur im Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Bestimmungen des VStG möglich. Diese Bestimmungen kämen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht zur Anwendung.
Trotz mehrfacher Belehrung (Manuduktion) des Beschwerdeführers sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, diesen davon zu überzeugen, dass es auf Grund des unzulässigen Ansuchens hinsichtlich Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht zu einem Ruhen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens komme.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser zur Begehung nicht geladen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Verständigung von der örtlichen Erhebung am 23. Juli 2009 sogar zweimal zugestellt worden sei.
Über das Ergebnis des Ortsaugenscheines (Ermittlungsverfahrens) sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der BH vom 24. August 2009 nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. In Wahrung des Parteiengehörs sei ihm auch die Möglichkeit eingeräumt worden binnen Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Demnach irre der Beschwerdeführer in der Annahme, es sei keine "rechtlich gedeckte Anhörung" durchgeführt worden.
Die BH habe somit zu Recht die Beseitigung und Entsorgung der gegenständlichen Abfälle angeordnet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die gelagerten Gegenstände in mühevoller langjähriger Arbeit gesammelt und zusammengetragen habe. Es handle sich keinesfalls um "infolge der oberflächlichen Betrachtung der Unterbehörde als solchen betrachteten bzw. eingestuften Abfall". Die BH bzw. der Amtssachverständige übersähen, dass es sich bei den Gegenständen um bestimmungsgemäß zu verwendende Baufahrzeuge mit darauf noch befindlichen Baumaterialien handle.
Darüber hinaus wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Feststellungen bezüglich der Gefährdung öffentlicher Interessen. Es bestehe kein objektivierbares Befundergebnis, wonach die gelagerten Gegenstände als Abfall im öffentlichen Interesse einzustufen wären. Dem gegenüber stünde jedoch fraglos sein Recht an seinem Eigentum, dem in diesem Fall gegenüber einem nicht vorhandenen öffentlichen Interesse der Vorzug zu geben sei.
Zudem sei er zur Begehung am 23. Juli 2009 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Somit liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ein inhaltliches Vorbringen gegen den Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 erstattet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um unzulässige Neuerungen im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG handelt.
Der Beschwerdeführer hat sich im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren mehrfach und ohne Grund der Möglichkeit begeben, ein inhaltliches Vorbringen zu erstatten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beschränkt sich auf die - von der belangten Behörde zutreffend verneinte - Möglichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie des - ebenfalls unzutreffend behaupteten - Ruhens des Verwaltungsverfahrens, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers aus dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers resultiere. Ein Bekämpfen der Feststellungen der BH, welche auf den Erhebungsergebnissen des Amtssachverständigen beruhen, erfolgt in keinem Verfahrensstadium. So wird in der Berufung ausschließlich das Vorliegen "schwerster Verfahrensmängel" gerügt. Den Forderungen seitens der belangten Behörde, ein inhaltliches Vorbringen zu erstatten, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen entsprechend entgegenzutreten.
Auch kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer zum Ortsaugenschein am 23. Juli 2009 ordnungsgemäß geladen wurde. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung, zu einem durch einen Amtssachverständigen durchgeführten Augenschein eine Partei beizuziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0104 und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/07/0026, jeweils mwN). Zudem wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage in der Folge zum Ergebnis dieses Ortsaugenscheins Parteiengehör gewährt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. April 2012
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