VwGH 2010/06/0068

VwGH2010/06/006822.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des T J in H, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Mag. Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 27. Jänner 2010, Zl. 024985/2009/0015, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs2 Z1;
BauG Stmk 1995 §3 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauG Stmk 1995 §4 Z56;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §1;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1 Z1;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs2 Z1;
BauG Stmk 1995 §3 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauG Stmk 1995 §4 Z56;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §1;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1 Z1;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Baukontrollor W. A. stellte bei einer Erhebung am 22. Juli 2009 fest, dass auf der Höhe der Liegenschaft P-Straße 99 an der Stadtgrenze zu H die beiden dem Beschwerdeführer gehörenden (EZ 2557 KG S.) Wegparzellen Nr. 377/1 und 378/2 asphaltiert worden seien. Im oberen Bereich zum öffentlichen Gut hin sei ein Asphaltwulst errichtet worden (nach den Ermittlungen befindet sich dieser Asphaltwulst im Bereich des öffentlichen Gutes auf der P-Straße), sodass das gesamte Oberflächenwasser der Straße (gemeint offenbar der P-Straße) auf das Grundstück Nr. 377/3 abgeleitet werde (das zuletzt genannte Grundstück - zur Adresse P-Straße 99 - gehört DJ. M).

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Juli 2009 den Auftrag "die auf den Grundstücken (Wegegrundstücke) Nr. 377/1 und 378/2, EZ …, errichtete bauliche Anlage, nämlich eine

aufgebrachte Asphaltdecke (Länge ca. 84,0 m, Breite ca. 5,0 m)

binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen."

Es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte bauliche Anlage (Asphaltdecke) ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden sei. Diese Anlage stelle gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG grundsätzlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar und sei auf Grund des Fehlens dieser Bewilligung daher vorschriftswidrig errichtet worden. Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG habe die Behörde, ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keine bauliche Anlage errichtet, insbesondere keine Asphaltdecke auf den genannten Grundstücken aufgebracht. Auf den angeführten Weggrundstücken befänden sich seit vielen Jahrzehnten befestigte Wegflächen. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe vor Jahren eine in die Jahre gekommene und teilweise durch Erosion beschädigte Asphaltschicht entfernt und durch eine neue Asphaltschicht ersetzt. Diese Asphaltschicht als oberste Schicht eines befestigten Weges werde im Bescheid offensichtlich als "aufgebrachte Asphaltdecke" bezeichnet. Das Auswechseln einer Asphaltschicht stelle keine bauliche Anlage dar. Eine Bewilligungspflicht sei nicht gegeben.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass unter einer baulichen Anlage gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werde und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe schon dann, wenn die Anlage durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruhe oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sei oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sei, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Schon allein aus dieser Definition ergebe sich, dass es sich bei dem gegenständlichen Asphaltbelag um eine bauliche Anlage handle, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Straßen oder Bestandteile einer Straße ohne Widmung zur öffentlichen Benutzung vom Stmk. Landesgesetzgeber als bauliche Anlagen aufgefasst würden und gemäß § 19 Abs. 1 Stmk. BauG einer Bewilligungspflicht unterlägen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0070).

Die befestigte Zufahrtsstraße sei darüber hinaus nicht zur öffentlichen Benutzung gewidmet und es komme ihr die Eigenschaft einer Gemeindestraße im Sinne des Stmk. LandesstraßenverwaltungsG nicht zu, sodass das Vorhaben auch nicht als Ausnahme unter § 3 Z. 1 Stmk. BauG falle. Folglich sei das Aufbringen der Asphaltschicht ohne baubehördliche Bewilligung bzw. nachweislich vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erfolgt, sodass die Behörde zu Recht einen Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG mit der Folge erlassen habe, dass die gegenständliche bauliche Anlage binnen der im Spruch bestimmten Frist ab Rechtskraft zu beseitigen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), idF LGBl. Nr. 88/2008 anzuwenden (für die sich im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auch stellende Frage, ob die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungs- oder anzeigepflichtig war oder - wenn auch bewilligungsfrei - entgegen gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurde, ist auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage maßgeblich).

Gemäß § 3 Z. 1 Stmk. BauG gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen.

§ 4 Z. 12 Stmk. BauG definiert den Begriff "bauliche Anlage" wie folgt:

"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): Jede Anlage,

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