Normen
EMRK Art6 Abs1;
ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs4;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §36 Abs1;
ORF-G 2001 §4 Abs1 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
ORF-G 2001 §4 Abs5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
EMRK Art6 Abs1;
ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs4;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §36 Abs1;
ORF-G 2001 §4 Abs1 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
ORF-G 2001 §4 Abs5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf die Begründung des hg Erkenntnisses vom 22. April 2009, Zl 2007/04/0164, zu verweisen, mit dem im ersten Rechtsgang der in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Bescheid der belangten Behörde (teilweise) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 und § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 5 und § 10 Abs 5 bis 7 ORF-Gesetz (ORF-G) ab.
Begründend führte sie aus, die Beschwerde wende sich gegen drei Beiträge der mitbeteiligten Partei (ORF) in Nachrichtensendungen vom 16. und 17. Februar 2007. Diese Sendungen hätten behördlich genehmigte Waffenlieferungen der beschwerdeführenden Partei an die irakischen Sicherheitsbehörden zum Gegenstand gehabt. Die Beschwerde mache geltend, die Berichterstattung sei tendenziös gewesen und habe tatsachenwidrig den Eindruck erweckt, die beschwerdeführende Partei betreibe ein unerlaubtes oder doch anrüchiges Waffengeschäft und trage dazu bei, dass Waffen in die Hände von Terroristen gelangten. Auch mache sich der ORF einseitig zum Sprachrohr des politischen Standpunkts einer politischen Partei, nämlich der "Grünen". Der ORF habe damit gegen die Grundsätze der Objektivität und der Unparteilichkeit der Berichterstattung, insbesondere gegen § 1 Abs 3, 4 Abs 5 Z 1 bis 3 und § 10 Abs 5 bis 7 ORF-Gesetz verstoßen.
Nach den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Transkripten, die sich insoweit mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei deckten, hätten die von der beschwerdeführenden Partei beanstandenden Beiträge folgenden Inhalt gehabt:
"Zeit im Bild 1 vom 16.2.2007, 19.30 Uhr: 30.000 Pistolen der Firma G in den Irak verkauft.
Groß Gerald (ORF)
Schon wieder Aufregung um Waffenexporte aus Österreich. Diesmal geht es um G-Pistolen für den Irak. Das Wirtschaftsministerium hat Ende Jänner dieses Jahres den Export von rund 30.000 Pistolen aus österreichischer Produktion genehmigt.
Langpaul Thomas (ORF)
Die G 19. Mit ihrem charakteristischen Kunststoffgriff ist die Pistole aus Österreich weltweit ein Verkaufsschlager, auch im Irak. Für Kritiker wird die Sicherheit dort dadurch aber nicht erhöht.
Pilz Peter (Grüne)
Weil wir wissen heute, eine Waffenlieferung an die amerikanischen Truppen oder an die irakische Polizei ist quasi ein direkter Nachschub für den Schwarzmarkt. Sie können heute in ein Gemüsegeschäft in Kirkuk oder zu einem Bäcker in Bagdad gehen und sagen 'ich hätte gerne einen Laib Brot und drei G Pistolen' und sie kriegen das in derselben Minute.
Langpaul Thomas (ORF)
Diese Ansicht bestätigen auch interne Aussagen der US Armee, rund jede zwanzigste Waffe die an die Irakischen Sicherheitsbehörden gehen sollte ist demnach bisher 'verloren gegangen'. 14.000 Waffen der US Army sind so in die Hände von Terroristen gefallen. Besonders hoch ist der Schwund bei der irakischen Polizei. Österreich hat die Lieferung dennoch genehmigt, obwohl es im Außenhandelsgesetz heißt, eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt werden. Ausschlaggebend für die österreichische Genehmigung: es gäbe ein Endverbraucherzertifikat. Aus Bagdad.
Mayer Josef (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Es muss eine wirklich hieb- und stichfeste Erklärung sein, wir versuchen soweit wie möglich noch nähere Informationen zu bekommen, natürlich bleibt immer bei solchen Geschäften dann ein Restrisiko, das heißt eine 100prozentige Sicherheit kann Ihnen niemand dann geben.
Langpaul (ORF)
Die Grünen wollen die Waffenlieferung im Parlament behandelt wissen, sie stellen eine parlamentarische Anfrage an Wirtschaftsminister Bartenstein.
Zeit im Bild 2 vom 16.2.2007, 22.00 Uhr: Waffenexporte aus
Österreich sind immer wieder umstritten
Thurnher Ingrid (ORF)
Zuerst waren es Präzisionsgewehre von S für den Iran, von denen jetzt offenbar Nachbauten in den Händen von Aufständischen im Irak aufgetaucht sind. Jetzt ist bekannt geworden, dass die Irakische Polizei mit G-Pistolen beliefert wurde, Waffenexporte aus Österreich sind immer wieder umstritten, auch wenn es für die erwähnten Deals Bewilligungen gab. Kriegsmaterialien dürfen ja nicht in kriegführende Länder exportiert werden, aber die G zum Beispiel ist nicht als 'Kriegsmaterial' definiert und der Irak ist völkerrechtlich nicht mehr im Krieg, auch wenn der Alltag etwas ganz anderes suggeriert. Und so bleiben Waffenexporte aus Österreich, wie in den letzten 30 Jahren, immer eine Gratwanderung.
Pfisterer Eva (ORF)
Die jüngste Aufregung um österreichische Waffenexporte:
Wirtschaftsminister Martin Bartenstein hat am 20. Jänner die Lieferung von 30000 Pistolen an das Irakische Innenministerium genehmigt. Unter dem Namen 'G' ist diese Pistole aus Österreich weltweit ein Verkaufsschlager. Für den Abgeordneten Peter Pilz ein neuer Skandal um österreichische Waffen in den Irak. Nach dem Außerhandelsgesetz darf eine Bewilligung für einen Waffenexport nur dann erteilt werden, wenn ausreichend dokumentiert wird, dass die Waffen nicht in andere Hände gelangen. Da viele Pistolen am Schwarzmarkt landen, könne man nach Ansicht von Experten kaum Garantien abgeben. Ausschlaggebend für die österreichische Genehmigung: Ein Endverbraucherzertifikat aus Bagdad. Endverbraucherzertifikate hatten auch die in Liezen produzierten Noricum-Kanonen. Weil 1984 ein großes Indiengeschäft platzte, saß die damalige Voest-Tochter Noricum auf Kanonen in Höhe von 2 Milliarden Schilling. Ein Jahr später brauchte der Iran dringend Waffen und Munition für den Golfkrieg. Weil der Export in kriegführende Staaten nach dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz verboten ist, musste ein unverdächtiger Käufer gefunden werden. Libysche Endverbraucherzertifikate dienten als Tarnung. Und 800 Millionen Schilling an Provisionen verschwanden. Seit 1975 konnten die großen heimischen Waffenproduzenten am Rüstungsboom der Entwicklungsländer kräftig mitnaschen. 1978 fand sich das neutrale Österreich sogar an
7. Stelle der westlichen Rüstungsexporteure. Der damalige Verteidigungsminister Lütgendorf musste wegen eines illegalen Waffengeschäftes mit Syrien zurücktreten. Im Oktober 1981 wird er auf diesem Forstweg in Schwarzau tot aufgefunden. Der österreichische Botschafter in Griechenland, Herbert Amry, wird im Sommer 1985 von einem iranischen Waffenhändler erpresst. Als er die Details des illegalen Waffenhandels mit dem Iran erfährt, erstattet er Bericht an das Außenamt in Wien. Zwei Tage später stirbt der Diplomat an Herzversagen. Anfang der 80iger Jahre sollte der Kauf der Munitionsfabrik Hirtenberger und einer kanadischen Kanonenlizenz die Stahlproduktion wieder ankurbeln.
Heribert Apfalter (VOEST-Generaldirektor)
Eines können wir feststellen, dass in der Waffentechnik letzten Endes doch Beschäftigungs- und Gewinnerwartungen drinnen sind, wie wir sie bei anderen Produkten nicht haben.
Pfisterer Eva (ORF)
1987 starb auch er an Herzversagen. Erstmals stehen 1980 die heimischen Waffenproduzenten vor Problemen. Politiker verbieten ein Panzergeschäft mit Chile. Rüstungsgegner demonstrieren gegen Lieferungen an die argentinischen Militärjunta.
Waffengeschäfte kommen immer wieder in die Schlagzeilen. Für die einen bedeuten sie Arbeitsplätze für die anderen die Gefährdung der Neutralität. Und einige überleben sie nicht. Attraktiv werden sie durch die vielen Millionen, die dabei fast zwangsläufig fließen.
Zeit im Bild 3 vom 17.2.2007, 00.00 Uhr: Irak
Lorenz Lou (ORF)
Wieder gibt es Aufregung um österreichische Waffen im Irak. Das Wirtschaftsministerium hat Ende Jänner dieses Jahres den Export von rund 30000 Pistolen aus österreichischer Produktion genehmigt. Dabei handelt es sich um Pistolen der Marke G. Jede zwanzigste Waffe, die an die Irakischen Sicherheitsbehörden hätte gehen sollen, ist bisher, wie es heißt 'verloren gegangen'. 14000 Waffen der US-Armee sind so in die Hände von Terroristen gefallen. Die Grünen wollen die österreichische G-Lieferung nun im Parlament behandeln lassen."
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Gesamtbetrachtung sei eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch die Berichterstattung der mitbeteiligten Partei nicht festzustellen.
Im Einzelnen sei zur Sendung Zeit im Bild 1 vom 16. Februar 2007 festzuhalten:
Das Thema der Sendung sei der Verkauf von 30.000 Pistolen der Firma G in den Irak gewesen. Aus diesem Anlass sei zum Einen auf den Umstand hingewiesen worden, dass es Aufregung um diesen Waffenexport gebe. Dies sei in der Folge durch ein Interview mit dem Politiker Peter Pilz belegt worden. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen behördlich genehmigten Waffenexport handle und es sei durch die Aussage eines für diese Genehmigung zuständigen Beamten darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei der Genehmigung sorgfältig vorgegangen sei. Schließlich sei berichtet worden, dass die "Grünen" eine parlamentarische Anfrage an den Wirtschaftsminister stellen wollten. Insgesamt zeige sich, dass im Gesamtkontext dem Objektivitätsgebot entsprochen worden sei: Es sei einerseits - gestützt durch eine persönliche Aussage - auf die Tatsache der behördlichen Genehmigung des Waffenexports hingewiesen worden, andererseits sei - wieder gestützt durch eine persönliche Aussage -
auf die Tatsache verwiesen worden, dass Waffenexporte politisch kritisch gesehen werden könnten. Polemische oder unangemessene Formulierungen des ORF seien ebensowenig erkennbar wie für die beschwerdeführende Partei nachteilige Aussagen oder Formulierungen, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung entfaltet hätten.
Zur Sendung Zeit im Bild 2 vom 16. Februar 2007 sei festzuhalten:
Thema seien Waffenexporte aus Österreich und die Tatsache gewesen, dass sie immer wieder umstritten seien. Neben anderen sei auch hier auf einen konkreten Waffenexport der beschwerdeführenden Partei verwiesen worden. Auch hier sei der Hinweis erfolgt, dass es sich um einen behördlich bewilligten Waffenexport handle und es habe eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen dafür stattgefunden. Ebenso sei darüber berichtet worden, dass Waffenexporte politisch kritisch gesehen würden. Schwergewichtig sei dabei ein anderer als der Waffenexport der beschwerdeführenden Partei behandelt worden, nämlich jener der sogenannten "Noricum-Kanonen". Insgesamt habe der ORF auch hier nicht gegen das Objektivitätsgebot verstoßen. Die Sendung habe sich im Rahmen des vorgegebenen Themas gehalten und es sei deutlich herausgestellt worden, dass der konkrete Waffenexport der beschwerdeführenden Partei behördlich bewilligt sei. Dass das gegenständliche Waffengeschäft Gegenstand der Berichterstattung geworden sei, entspreche dem öffentlichen Interesse an Waffenexporten, ihrem Umfeld und ihren Auswirkungen. Auch in diesem Beitrag seien keine auf die beschwerdeführende Partei und den von ihr getätigten Waffenexport bezogene Äußerungen in polemischer oder unangemessener Formulierung getätigt worden und die Sendung sei nicht so gestaltet gewesen, dass sie eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung entfaltet hätte. Es sei bloß darauf hingewiesen worden, dass Waffenexporte politisch umstritten seien, wobei im Sinne des Objektivitätsgebots aber sofort auch der Hinweis darauf erfolgt sei, dass der gegenständliche Waffenexport behördlich genehmigt gewesen und damit rechtmäßig erfolgt sei. Dass aus Anlass dieses Waffenexportes, der eine nicht unbeachtliche Dimension aufgewiesen und eine nicht unbeachtliche politische Kritik erfahren habe, auf frühere Waffenexporte österreichischer Unternehmen eingegangen worden sei, verletzte das Objektivitätsgebot nicht, weil der ORF in ausreichender Weise den Unterschied des behördlich ordnungsgemäß bewilligten Waffenexports der beschwerdeführenden Partei zu anderen Waffenexporten, über die auch im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit kritisch berichtet worden sei, hervorgehoben habe. Es sei also im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Sendung zwischen der Berichterstattung über das Waffengeschäft der beschwerdeführenden Partei und derjenigen über frühere Waffenexporte anderer Unternehmen in sachlicher Weise hinreichend differenziert worden. Dass der ORF aus Anlass einer aktuellen tagespolitischen Diskussion über den Waffenexport der beschwerdeführenden Partei nicht nur isoliert darüber berichtet, sondern einen Zusammenhang zu Waffenexporten österreichischer Unternehmen im Allgemeinen hergestellt und dabei auch auf Fälle mit problematischem Umfeld Bezug genommen habe, entspreche seiner Aufgabe zu umfassender Information und kritischer Berichterstattung und verletze daher das Objektivitätsgebot nicht. Es sei keine unsachliche Parteinahme, sondern legitime Aufgabe der journalistischen Berichterstattung, die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in den Gesamtzusammenhang des Geschäftsfelds "Waffenexporte", das auch problematische Aspekte aufweise, zu stellen und insofern auch kritisch zu würdigen, wenn und insoweit - wie es hier - ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Tätigkeit als solcher besteht und - wie hier ebenfalls der Fall gewesen sei - die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei sachlich korrekt und auch im Zusammenhang nicht verzerrend dargestellt worden sei.
Was schließlich die kurze Erwähnung in der Sendung Zeit im Bild 3 vom 17. Februar 2007 anlange, so sei festzuhalten, dass hier wiederum zum Einen die Tatsache des Waffenexports der beschwerdeführenden Partei an sich berichtet und dabei wiederum klargestellt worden sei, dass die zuständige Behörde diesen Waffenexport genehmigt habe. Dass andererseits auch wiederum auf politisch geäußerte Kritik an den Auswirkungen solcher Waffenexporte unter Hinweis auf die problematische Verwendungen von Waffen im Bestimmungsland eingegangen worden sei, verletze das Objektivitätsgebot nicht, weil der ORF auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei ausreichend deutlich hingewiesen habe. Auf Grund des bestehenden öffentlichen Interesses an Waffenexporten aus Österreich müsse sich auch einschlägig rechtmäßiges Verhalten der politischen Kritik an seinen Auswirkungen stellen. Dass die "Grünen" den konkreten Waffenexport zum Gegenstand parlamentarischer Behandlung hätten machen wollen, sei eine im Verfahren nicht bestrittene Tatsache.
Insgesamt zeige sich, dass der ORF in allen drei in Beschwerde gezogenen Nachrichtenbeiträgen die Interessenlage der beschwerdeführenden Partei als Unternehmen, das rechtmäßig genehmigte Waffenexporte in Länder wie den Irak durchführe, in ausreichendem Maß berücksichtigt habe. Er habe deutlich und markant auf die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit hingewiesen. Dass wegen des öffentlichen Interesses an Waffenexporten auch darüber berichtet worden sei, dass diese rechtmäßige Tätigkeit Gegenstand politischer Kritik sei, verstoße nicht gegen das Objektivitätsgebot, sondern folge der Aufgabe des ORF zur umfassenden Information der Allgemeinheit über wichtige politische Fragen und einer auch kritischen Berichterstattung. Die Tatsache, dass Waffenexporte rechtmäßig erfolgten, entziehe sie nicht der legitimen öffentlichen Aufmerksamkeit und politischen Kritik, und damit auch nicht einer zulässigen medialen Berichterstattung im ORF.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1. (3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung
seines Auftrages ... die Sicherung der Objektivität und
Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
Programmauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
1.die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen; |
...
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; | |||||||||||
2.die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen; | |||||||||||
3.eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität | |||||||||||
zu sorgen. | |||||||||||
...
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen...."
2. Die Beschwerde vertritt (wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde) den Standpunkt, die Berichterstattung der mitbeteiligten Partei habe gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.
Im Einzelnen führt sie dazu Folgendes aus:
Im Bericht in der Zeit im Bild 1 würde schon mit der Eingangsmoderation der Focus auf das Produkt der beschwerdeführenden Partei gerichtet und der Eindruck erweckt, die beschwerdeführende Partei verkaufe ihre Produkte an beliebige Endabnehmer im Irak, ohne den eigentlichen Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei auch nur zu erwähnen. Die Aufklärung des Publikums über den Abnehmer und Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei erfolge erst durch das eingespielte Statement von Dr. Peter Pilz (Grüne) und dies auch nur indirekt. Möge einem Politiker wie Dr. Peter Pilz auch das Recht zustehen, seiner Meinung mittels polemischer und überspitzter Aussagen Ausdruck zu verleihen, so bedeute dies nicht, dass eine dem Objektivitätsgebot verpflichtete Rundfunkanstalt diese Äußerung ungeprüft übernehmen dürfe. In der weiteren Berichterstattung scheine der ORF den zu Wort gekommenen Politiker noch übertreffen zu wollen, werde der Berichtsteil nach einer eben so kurzen wie bedenklichen Wiedergabe der Ausfuhrbestimmungen doch mit einer an Polemik nicht zu übertreffenden Aussage beendet, wonach es für die österreichische Genehmigung ein Endverbraucherzertifikat gäbe. Nicht nur, dass die Existenz des für die Ausfuhrgenehmigung notwendigen Endverbraucherzertifikats durch die Verwendung des Konjunktivs in Zweifel gezogen werde, werde durch die Beifügung "aus Bagdad" der Eindruck erweckt, in Bagdad erhalte man Endverbraucherzertifikate ebenso beim Bäcker wie einen Laib Brot oder, wie von Dr. Peter Pilz behauptet, G-Pistolen. Diese Aussage sei polemisch und unangemessen. Daran könne auch die nachfolgende Klarstellung durch einen Mitarbeiter des Wirtschaftsministeriums nichts mehr ändern. Dem durchschnittlichen Zuseher bleibe der Eindruck vermittelt, dass "es sich hier wieder wer gerichtet habe".
Diese Tendenz der Berichterstattung in der Zeit im Bild 1, die beschwerdeführende Partei in die Nähe illegaler Machenschaften zu rücken, werde durch die Berichterstattung in der Zeit im Bild 2 am 16. Februar 2007 noch fortgesetzt und die beschwerdeführende Partei nun auch noch in direkten Zusammenhang mit Skandalen und illegalen Waffenlieferungen, insbesondere dem ehemaligen Waffenherstellungs- und Skandallieferanten Noricum gesetzt. Dies sei geeignet, die beschwerdeführende Partei in den Augen der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und füge ihrem Fortkommen unwiederbringlichen Schaden zu. Beim durchschnittlichen Zuseher werde der Eindruck erweckt, Endverbraucherzertifikate an sich und die für die Lieferung der beschwerdeführenden Partei im Speziellen seien nichts anderes als Lugurkunden.
Werde in diesen Berichten die beschwerdeführende Partei durch Beifügung irrelevanter und/oder unrichtiger Informationen sowie polemischer Aussagen in den Dunstkreis übler, zumindest aber undurchsichtiger Machenschaften gerückt, so gelinge dies der Berichterstattung in der Zeit im Bild 3 vom 17. Februar 2007 durch "elegante" Verkürzung. Der Gesamteindruck, der durch diesen Bericht bei einem durchschnittlichen Zuseher erweckt werde, sei, dass "wieder" ein Skandal um eine österreichische Waffenlieferung drohe (Noricum!), dieser G-Pistolen betreffe und 5 % von diesen, eigentlich aber 14.000 ("so"), in die Hände von Terroristen gefallen seien.
Durch diese Vorgangsweise habe der ORF unreflektiert die Meinung eines Abgeordneten in die Berichterstattung einfließen lassen, ohne bei seiner Recherche den gesetzlichen Vorgaben auch nur annähernd zu entsprechen. Vielmehr seien Unterlagen, die der Recherche angeblich zu Grunde gelegen hätten, offenbar erst im nachhinein beschafft und bestenfalls oberflächlich verarbeitet worden, werde doch bei tiefergehender Durchsicht dieser Dokumente deutlich, dass sie den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei stützten. Die Berichterstattung sei geschäftsschädigend und erwecke bei ausländischen Kunden und Regierungen den Eindruck, einzelne Politiker seien in der Lage, Genehmigungen, die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden seien, zu blockieren. Diese Kunden könnten die Berichterstattung zum Anlass nehmen, von Geschäften mit der beschwerdeführenden Partei oder anderen österreichischen Unternehmen Abstand zu nehmen.
Insgesamt werde bei dem durchschnittlichen Zuseher durch die Berichterstattung unter anderem der - unrichtige - Eindruck erweckt, die G GmbH würde mit "Kriegsmaterial" handeln und das von der G GmbH exportierte "Kriegsmaterial" gelange in die Hände von Terroristen; der gegenständliche Export von Pistolen an das irakische Innenministerium sei ein unerlaubtes und anrüchiges Geschäft gewesen; die zugrundegelegte Ausfuhrgenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen; es habe zwar ein Endverbraucherzertifikat vorgelegen, dieses sei aber bedeutungslos gewesen, weil es "aus Bagdad" stamme und die G GmbH (wie die Noricum im gleichnamigen Skandal) Schein-Endverbraucherzertifikate vorgelegt habe, bzw das Endverbraucherzertifikat der irakischen Regierung diene nur als Tarnung; die gesamte waffenerzeugende Branche Österreichs, in welcher auch die G GmbH erfolgreich tätig sei, sei kriminell oder agiere zumindest ständig am Rande der Legalität, und die G GmbH "beliefere" Terroristen direkt mit "Kriegsmaterial" und mache dabei ein Millionengeschäft.
3. Dem ist Folgendes zu erwidern:
3.1. Nach den genannten Gesetzesstellen verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vgl § 1 Abs 3 ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 2 ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (§ 4 Abs 5 Z 3 ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs 5 ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen zu achten (§ 10 Abs 6 ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs 7 ORF-G).
3.2. Im Vorerkenntnis in der gegenständlichen Rechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hervorgehoben, dass sich nach seiner Rechtsprechung die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach ihrem Thema bemisst. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden (vgl dazu etwa auch die hg Erkenntnisse vom 10. November 2004, Zl 2002/04/0053, vom 1. März 2005, Zl 2002/04/0194, vom 15. September 2006, Zl 2004/04/0074, und vom 22. April 2009, Zl 2007/04/0158; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. März 2002, B 30/01, VfSlg 16.468).
3.3. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl auch dazu das hg Vorerkenntnis in der gegenständlichen Rechtssache Zl 2007/04/0164, mwN).
4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die belangte Behörde im Ersatzbescheid keine Verletzung des Objektivitätsgebots in den im gegenständlichen Fall gerügten Beiträgen des ORF erkannt. Dem ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - im Ergebnis zuzustimmen.
4.1. Die in Beschwerde gezogenen Sendungen des ORF wurden innerhalb eines Zeitraums von weniger als 24 Stunden ausgestrahlt und hatten die Berichterstattung über die Kritik einer politischen Partei (nämlich der "Grünen") an der Ausfuhrgenehmigung für eine Waffenlieferung der beschwerdeführenden Partei an die irakischen Sicherheitskräfte zum Inhalt. Während sich Informationen in der Zeit im Bild 1 am 16. Februar 2007 und in der Zeit im Bild 3 am 17. Februar 2007 im Wesentlichen auf dieses Thema beschränkten, machte der ORF in der Zeit im Bild 2 am 16. Februar 2007 die oben angesprochene Nachricht zum Ausgangspunkt einer Berichterstattung über österreichische Waffengeschäfte mit Vertragspartnern in Krisenregionen im Allgemeinen. Dabei wurde über ein geplantes Panzergeschäft mit Chile im Jahr 1980, ein illegales Waffengeschäft mit Syrien und den Verkauf von Kanonen der Firma Noricum an Libyen 1984 sowie über Todesfälle prominenter Politiker und Beamter berichtet, die sich im Dunstkreis dieser Waffengeschäfte zugetragen haben sollen.
4.2. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Auswahl dieses Themas für die Berichterstattung des ORF dem gesetzlichen Informationsauftrag (vgl § 4 Abs 1 Z 1 ORF-G) entsprach und daher nicht zu beanstanden ist.
4.3. Auch die kritische Betrachtung österreichischer Waffenexporte in Krisenregionen war dem ORF nicht verwehrt, gehört es doch zu den Programmgrundsätzen, mit der Information zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beizutragen (§ 10 Abs 4 ORF-G).
4.4. Dabei hatte der ORF in seiner Berichterstattung auf eine sachliche und objektive Aufarbeitung des Themas zu achten. Dieser Anforderung hat er im gegenständlichen Fall aus den nachstehenden Gründen entsprochen:
4.5. Da nach dem Thema der Zeit im Bild 1 am 16. Februar 2007 eine politische Partei (die "Grünen") die Ausfuhrgenehmigung für die gegenständlichen Waffen zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage an den zuständigen Wirtschaftsminister machen wollte, war es naheliegend und sachlich gerechtfertigt, den Standpunkt eines namhaften Politikers dieser Partei (Dr. Peter Pilz) in dieser Sendung im Wortlaut auszustrahlen. Im Folgenden wurde dessen pointiert formulierte Kritik ("Sie können heute in ein Gemüsegeschäft in Kirkuk oder zu einem Bäcker in Bagdad gehen und sagen 'ich hätte gerne einen Laib Brot und drei G Pistolen' und sie kriegen das in derselben Minute") auf die Richtigkeit des Aussagekerns hinterfragt und anderen Standpunkten Gehör verschafft. So verwies der Bericht auf Angaben der US-Armee, wonach ein beträchtlicher Teil der an die irakischen Sicherheitsbehörde in der Vergangenheit gelieferten Waffen "verloren gegangen" und in den Hände von Terroristen gefallen sei. Im Anschluss daran wurde einem Vertreter des für die Bewilligung der Ausfuhr zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit gegeben, die Voraussetzungen für eine Ausfuhrgenehmigung (und damit auch die Gründe für die Genehmigung des gegenständlichen Geschäftes) näher darzulegen.
Die Zeit im Bild 3 am 17. Februar 2007 beschränkte sich auf eine Kurzmeldung, in der die wesentlichen Fakten (Absicht der Grünen, eine behördlich genehmigte Waffenlieferung der beschwerdeführenden Partei für den Irak im Parlament behandeln zu lassen; jede zwanzigste Waffe, die an die irakischen Sicherheitsbehörden hätte gehen sollen, sei bisher "verloren gegangen"; 14.000 Waffen der US-Armee seien so in die Hände von Terroristen gefallen) ohne Kommentar zusammengefasst wurden.
Die beschwerdeführende Partei entfernt sich von der in der hg Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung (vgl Punkt 3.2. der Erwägungen), wenn sie die Sendungen Satz für Satz analysiert und einzelne Formulierungen dafür heranziehen möchte, eine Verletzung des Objektivitätsgebots unter Beweis zu stellen. Entscheidend ist - wie erwähnt - der Gesamteindruck, der durch die Berichterstattung für einen Durchschnittsbetrachter erweckt wird. Wenn die Beschwerde zunächst ausführt, die Berichte verschwiegen, wer der Endabnehmer der genehmigten Lieferung sei, gesteht sie im Folgenden aber selbst zu, dass dieser Endabnehmer im Laufe der Berichte für den Zuseher deutlich genug erkennbar wurde. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch das zum Bericht der Zeit im Bild 1 eingeblendete Insert ("30.000 Pistolen für Iraks Polizei") keine Zweifel am geplanten Endabnehmer der Waffen ließ.
Es mag auch zutreffen, dass einzelne Formulierungen in den Sendungen im Sinne einer objektiven Berichterstattung anders bzw präziser hätten ausfallen können. Dabei dürfen die Anforderungen an den ORF aber nicht überzogen werden und es soll der journalistischen Aufarbeitung eines Themas in geeigneter Form genügend Raum bleiben. Eben dieser Umstand hat dazu geführt, dass in der Rechtsprechung dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung der Objektivität einer Sendung (gegenüber einer auf einzelne Sendungsteile oder Formulierungen gestützten Kritik) der Vorzug gegeben wurde. Dass in den genannten Beiträgen die Grenzen des Zulässigen (vgl Punkt 3.3. der Erwägungen) überschritten worden wären, trifft entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht zu. So vermag der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerde behaupteten (verzerrten) Gesamteindruck zu Lasten der beschwerdeführenden Partei in der strittigen Berichterstattung in der Zeit im Bild 1 und 3 nicht zu erkennen. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Berichterstattung an der Rechtmäßigkeit des Handelns der beschwerdeführenden Partei keine Zweifel gelassen hat und ihr kritischer Unterton lediglich die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der für die irakischen Sicherheitsbehörden bestimmten Waffen zum Ausdruck gebracht hat, wofür die zitierten Erfahrungen der US-Armee Anlass gegeben haben. Dass tatsächlich Waffen der US-Armee, die den irakischen Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt wurden, "verloren gegangen" seien und auf diese Art und Weise den Weg in die Hände von Terroristen gefunden haben können, wurde von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Wenn in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass die vom ORF recherchierten Unterlagen "offenbar" erst im Nachhinein beschafft und bestenfalls oberflächlich verarbeitet worden seien, so handelt es sich dabei um eine unbelegte Vermutung. Auch die Behauptung, die vorgelegten Dokumente würden den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei stützen, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehen und unterliegt im Übrigen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
4.6. Vom bisher Gesagten ist die in Beschwerde gezogene Berichterstattung in der Zeit im Bild 2 zu unterscheiden. Ihr Themenschwerpunkt lag - wie bereits erwähnt - nicht auf der aktuellen Nachricht über die beabsichtigte parlamentarische Anfrage (der Grünen) und den dafür maßgeblichen Gründen, sondern in der journalistischen Darstellung des Themas österreichischer Waffenexporte in Krisenregionen. Dabei wurde das gegenständliche Waffengeschäft der beschwerdeführenden Partei am Beginn des Beitrages zwar erwähnt, in der folgenden Sendung wurde jedoch historischen "Problemfällen" breiter Raum gewidmet und die "Gratwanderung" zwischen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen einerseits und den Risken behördlich genehmigter internationaler Waffengeschäfte (speziell für einen neutralen Staat) andererseits darzustellen versucht.
Die Beschwerde bestreitet die Richtigkeit der im Beitrag enthaltenen Tatsachenmitteilungen nicht. Sie rügt allerdings, die beschwerdeführende Partei werde durch die oben geschilderte Berichterstattung in direkten Zusammenhang mit Skandalen und illegalen Machenschaften gerückt, wodurch sie in den Augen der Öffentlichkeit herabgewürdigt und ihrem (wirtschaftlichen) Fortkommen Schaden zugefügt werde. Diesem - auch im Verfahren vor der belangten Behörde schon vorgetragenen Einwand - wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen gehalten, der ORF habe in seiner Berichterstattung in ausreichender Weise den Unterschied des behördlich bewilligten Waffenexports der beschwerdeführenden Partei zu anderen Waffenexporten hervorgehoben und damit in sachlicher Weise hinreichend differenziert.
Es ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass ihr (behördlich genehmigtes) Waffengeschäft in diesem Bericht unmittelbar vor solchen genannt wurde, die sich letztlich als illegal herausstellten. Dass durch diese Art der Sendungsgestaltung die Gefahr bestand, die beschwerdeführende Partei könnte in den Augen des Durchschnittsbetrachters mit diesen Skandalen in Verbindung gebracht werden, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
Die belangte Behörde hat jedoch zutreffend erkannt, dass dieser Gefahr in concreto durch die Gestalter des Berichts ausreichend begegnet wurde. So stellte die Moderatorin schon in der Einleitung des Beitrags klar, dass die beschwerdeführende Partei ihre Waffen an die irakische Polizei (und nicht an "Terroristen") verkauft habe und dafür eine entsprechende behördliche Bewilligung vorliege. Sie erklärte auch, dass es sich bei den umstrittenen Waffen um kein "Kriegsmaterial" handle und der Irak sich völkerrechtlich nicht im Krieg befinde, auch wenn dort im Alltag - notorische - gewaltsame Konflikte ausgetragen würden. Der folgende Beitrag wurde ebenfalls mit der Feststellung begonnen, das aktuelle Waffengeschäft mit den irakischen Sicherheitsbehörden sei behördlich genehmigt worden; eine solche Genehmigung sei aber nur zu erteilen, wenn ausreichend dokumentiert werde, dass die Waffen nicht in andere Hände gelangten. Da viele Pistolen am Schwarzmarkt landeten, könne man dafür nach Ansicht von Experten kaum Garantien abgeben.
Mit diesen Ausführungen wurde für den Zuseher hinreichend deutlich gemacht, worin in Bezug auf das gegenständliche Geschäft die "Gratwanderung", um die es in der Sendung inhaltlich ging, gesehen werden kann. Es wurde hingegen nicht der Eindruck erweckt, beim Geschäft der beschwerdeführenden Partei sei der "Grat" zum Unerlaubten in gleicher Weise überschritten worden wie im anschließend geschilderten "Noricum-Skandal". Damit lässt sich die Befürchtung der beschwerdeführenden Partei, durch die gegenständliche Sendung sei sie in unsachlicher Weise in den Augen der Öffentlichkeit herabgewürdigt und ihrem (wirtschaftlichen) Fortkommen Schaden zugefügt worden, nicht nachvollziehen.
5. Insgesamt vermag die Beschwerde daher eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF nicht aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die beschwerdeführende Partei schon bei der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung hätten beantragen können, dies aber unterlassen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2009, Zl 2005/04/0051, mwN).
Wien, am 23. Juni 2010
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