VwGH 2010/02/0245

VwGH2010/02/024516.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der C L in R, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Mai 2010, Zl. uvs-2009/21/2016-4, betreffend Übertretung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §29 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Z2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §29 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Z2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wergen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es vom 20. April 2009 bis zumindest zum 19. Mai 2009 unterlassen, obwohl ihr mit dem seit 30. August 2006 vollstreckbaren Bescheid der BH Innsbruck vom 22. August 2006 die Lenkberechtigung entzogen worden sei, den über ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Sie habe dadurch § 29 Abs. 3 FSG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22. August 2006 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen worden sei. Einer allfälligen Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Eine Ablieferung des Führerscheins durch die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. September 2010, B 940/10-3, ihre Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt; von der Erstattung einer Gegenschrift hat sie Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (zur vergleichbaren Bestimmung des § 75 Abs. 4 KFG vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0528, mwN).

Im vorliegenden Fall trat die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides am 30. August 2006 ein. Der viermonatige Entziehungszeitraum endete somit am 31. Dezember 2006. Während des von der belangten Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Zeitraumes vom 20. April 2009 bis zumindest zum 19. Mai 2009 bestand für die Beschwerdeführerin somit keine Verpflichtung mehr, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erfolgte die Bestrafung der Beschwerdeführerin zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte anteilige Mehrwertsteuer ist bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten.

Wien, am 16. September 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte