VwGH 2009/22/0219

VwGH2009/22/021926.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 2009, Zl. MA35-9/2068845- 02-W, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §3 Abs1;
NAG 2005 §3 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §73 Z3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §74 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §75 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §8 Abs2 Z4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2010:2009220219.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1992 rechtmäßig in Österreich eingereist. Am 28. Oktober 1992 habe er die österreichische Staatsbürgerin G geheiratet. Diese Ehe sei allerdings mit (laut Aktenlage seit 19. Februar 1996 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf für nichtig erklärt worden. In der Zeit von Ende 1992 bis November 1994 habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im November 1994 sei er in sein Heimatland abgeschoben worden (den vorgelegten Akten zufolge in Durchsetzung einer gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassenen Ausweisung).

Am 5. März 2002 sei der Beschwerdeführer wieder - diesmal unrechtmäßig - in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am 6. November 2003 einen Asylantrag gestellt, der am 30. April 2004 in erster Instanz "negativ beschieden" worden sei. Die im Asylverfahren eingebrachte Berufung sei "am 14.10.2008" abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Zeitraum seines Aufenthalts zumindest zur Hälfte (infolge asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung) rechtmäßig gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erlassen worden. Eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption liege nicht vor. Allerdings bestehe gegen den Beschwerdeführer eine seit 30. März 2009 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lägen im Fall des Beschwerdeführers insofern nicht vor, als sein Lebensunterhalt nicht als ausreichend gesichert im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erscheine. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich "über die Grundversorgung der Caritas Wien" im Ausmaß von EUR 290,-- monatlich. Eine Patenschaftserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 18 NAG habe er nicht beigebracht. Zwar habe er eine Einstellungszusage der K M-KEG vorgelegt, womit bestätigt werde, dass er "ab Erteilung eines Aufenthaltstitels" bei diesem Unternehmen als Friseur mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.108,-- beschäftigt würde, jedoch liege die für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht vor.

Bezogen auf die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, eine solche bestehe hinsichtlich beruflicher Tätigkeit nicht. Der Beschwerdeführer habe bislang auch keine Deutschkurse besucht, sondern Sprachkenntnisse durch das Lesen von Büchern und Tageszeitungen erworben. Die so vorhandenen Deutschkenntnisse seien als "mäßig" einzustufen. Eine sprachliche Integration könne nicht als gegeben angesehen werden. Das Bestehen sonstiger integrationsbegründender Aspekte, wie etwa die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen, sei nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl im Bundesgebiet als auch in seinem Heimatland über familiäre Bindungen. Seine Tochter lebe seit Ende 2008 in Österreich. Es liege somit nur "ein sehr kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet vor" (gemeint offenbar: die Dauer des Aufenthalts der Tochter des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer führe mit seinem Onkel und dessen Familie ein gemeinsames Familienleben in deren Haushalt. Weiters lebten zahlreiche Verwandte, wie etwa die Mutter des Beschwerdeführers, sein Sohn aus einer früher geschiedenen Ehe sowie seine Geschwister, in der Türkei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 2 Abs. 1 Z 18, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4, § 11, § 44,

§ 44a und § 44b NAG (jeweils samt Überschrift) in der hier

maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

18. Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

...

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;

...

(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:

...

4. 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

...

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gemäß §§ 60 oder 62 FPG besteht;

2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) die Integrationsvereinbarung nach § 14 oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt wurde.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

...

Niederlassungsbewilligung - beschränkt

§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen mit einer 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' kann quotenfrei eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44a. Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oder

3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.

(4) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG liege nicht vor. Dazu führt er aus, sein Lebensunterhalt sei auf Grund der von ihm vorgelegten Einstellungszusage als gesichert anzusehen. Das Gesetz könne nicht so verstanden werden, dass "ausschließlich eine Patenschaftserklärung gem. § 2 Abs. 1 Z 18 NAG beizubringen" sei, "um den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu genügen". Es sei nicht einzusehen, weshalb die Einstellungszusage, deren Richtigkeit nicht bezweifelt worden sei, und die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichen sollten, um die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte einer österreichischen Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen, auszuschließen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht darzulegen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG) erfüllt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391, mwN).

Daher ist es erforderlich, dass ein Fremder, will er diesen Anforderungen Genüge tun, auch nachweist, dass die von ihm beabsichtigte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist (vgl. dazu Pkte. 3.2.ff des hg. Erkenntnisses vom 28. April 2008, 2006/18/0490). Im gegenständlichen Fall stellt der Beschwerdeführer allerdings nicht in Abrede, dass für die von ihm in Aussicht genommene unselbständige Tätigkeit als Friseur die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 8 Abs. 2 Z 4 NAG) nicht vorliegt und er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels diese Beschäftigung nicht in rechtlich erlaubter Weise antreten wird können. In Anbetracht dessen kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer wäre seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel nachgekommen, sodass sich die Ansicht der belangten Behörde, es liege die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht vor, als zutreffend erweist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass die Erfüllung der soeben genannten Erteilungsvoraussetzung nur durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 18 NAG hätte nachgewiesen werden können. Vielmehr verneinte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang das Bestehen dieser Erteilungsvoraussetzung, weil dies auch nicht durch Vorlage einer Patenschaftserklärung - als eine hier zum Nachweis der Unterhaltsmittel eröffnete weitere Möglichkeit - dargetan worden sei.

Die Auffassung der belangten Behörde, der Antragbewilligung stehe das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entgegen, kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Wenn der Beschwerdeführer noch behauptet, in seinem Fall sei Art. 6 ARB 1/80 zu beachten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus seinem Vorbringen, das diesbezüglich jegliche Konkretisierung vermissen lässt, nicht ableiten lässt, er erfülle die dort genannten Voraussetzungen.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, es wäre nicht in der Kompetenz der belangten Behörde gestanden, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Niederlassungsbewilligung eine negative Entscheidung zu treffen. Vielmehr obliege die Entscheidung dem Bundesminister für Inneres, der seinerseits einen Beirat beizuziehen habe. Die belangte Behörde sei nur zur Vorbereitung der Entscheidung befugt gewesen.

Entgegen dieser Auffassung liegt eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde hier nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Dass für Entscheidungen nach § 44 Abs. 4 NAG eine andere Regelung gelten sollte, ist dem NAG nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 NAG, wonach gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG eine Berufung gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes nicht zulässig ist, das Gegenteil.

Der belangten Behörde ist im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit aber auch kein Verfahrensfehler unterlaufen. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedarf gemäß § 74 NAG (nur) die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres, der seinerseits bei der Ausübung des Zustimmungsrechts von dem nach § 75 NAG eingerichteten Beirat beraten wird. Eine Zustimmungsbefugnis für in Aussicht genommene Antragsabweisungen sieht das NAG demgegenüber nicht vor. Im Hinblick auf das von § 75 NAG verfolgte Ziel einer gleichförmigen Vollziehung ist in § 73 Z 3 NAG als dazu korrespondierende Bestimmung angeordnet, dass die Behörde dem Bundesminister für Inneres - alle, sohin auch einem Antrag nicht stattgebende - Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen hat. Eine Verpflichtung, den nach § 75 NAG eingerichteten Beirat im Fall der (beabsichtigten) Abweisung von Anträgen der hier in Rede stehenden Art zu befassen, besteht nach dem NAG hingegen nicht.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Jänner 2010

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