Normen
22000A0318(01) AssAbk Marokko Art64 Abs1;
22000A0318(01) AssAbk Marokko;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL;
62005CJ0097 Gattoussi VORAB;
EURallg;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
22000A0318(01) AssAbk Marokko Art64 Abs1;
22000A0318(01) AssAbk Marokko;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL;
62005CJ0097 Gattoussi VORAB;
EURallg;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Marokkos, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie aus, dem 1977 geborenen Beschwerdeführer sei über (seinen zweiten) Antrag vom 26. November 1998 eine Aufenthaltserlaubnis "als Student vom 29.12.1998 - 31.10.1999 erteilt" worden. Entsprechende Verlängerungen seien bis zum 1. April 2001, zuletzt für ein Studium an der Montanuniversität Leoben, erfolgt. Laut Mitteilung dieser Universität vom 13. März 2001 habe der Beschwerdeführer praktisch nur die Deutschkurse im Wintersemester 2000/2001 besucht und sei seinen Pflichten als Studierender nicht nachgekommen; die Nichtteilnahme an Kursen weise ihn "als Nichtstudierenden" aus.
Am 31. Jänner 2001 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin E. geheiratet und darauf gestützt einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt. Einen solchen Aufenthaltstitel habe er ab 25. April 2001, zuletzt verlängert bis zum 28. Jänner 2005, erhalten. Mit 16. September 2006 sei die genannte Ehe jedoch rechtskräftig geschieden worden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. Jänner 2006 sei über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, zweiter und vierter Fall, Abs. 3 erster Fall sowie Abs. 4 Z. 2 und 3 SMG eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden. Er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig und als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem SMG und in einer das 25- fache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) übersteigenden Menge eingeführt, und zwar
"a) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit abgesondert verfolgten Mittätern zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 2003 rund 50.000 Gramm Cannabisharz durch Schmuggel von Spanien nach Österreich;
b) als Mittäter mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin im November 2004 rund 30.000 Gramm Cannabisharz durch Schmuggel von Spanien nach Österreich;
c) im Jänner 2005 rund 6.000 Gramm Cannabisharz durch Schmuggel von Spanien nach Österreich;
d) im Dezember 2002 als Bestimmungstäter einen abgesondert verfolgten Mittäter beauftragt, rund 50.000 Gramm Cannabisharz von Spanien über Italien nach Österreich zu schmuggeln;
e) als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Täter im November 2004 rund 10.000 Gramm Cannabisharz durch Schmuggel von Spanien nach Österreich;
f) im Jänner 2005 durch Schmuggel von rund 6.000 Gramm Cannabisharz von Spanien nach Österreich in Verkehr gesetzt."
Der Beschwerdeführer habe zwischen Dezember 2003 und März 2005 insgesamt rund 29 kg Cannabisharz und 800 g Cannabiskraut an verschiedene Personen Gewinn bringend weiterverkauft. Als mildernd sei das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, als erschwerend seien vom Strafgericht der lange Deliktszeitraum, eine einschlägige Vorverurteilung (am 11. Dezember 2001 hatte das Bezirksgericht Leoben über ihn wegen eines am 1. September 2001 begangenen Ladendiebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt) und der Umstand gewertet worden, dass er sich auch durch eine Anhaltung in Frankreich (im Jahr 2003) "in keiner Art und Weise abschrecken hat lassen, weitere Tathandlung sofort zu setzen".
Auf Grund dieser Verurteilung - so argumentierte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung weiter - sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Auch unter Berücksichtigung des langjährigen inländischen Aufenthaltes und eines schwerwiegenden Eingriffs in das Privat- und Familienleben (der Bruder und die Schwester des in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers lebten in Linz) erscheine die Maßnahme im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit Dritter) dringend geboten. Selbst "bei ansonsten völlig sozialer Integration des Fremden" wögen im Blick auf die mit dem Suchtgifthandel einhergehenden Gefahren die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers. Eine positive Zukunftsprognose bzw. die Annahme eines Sinneswandels zu einem rechtschaffenen Leben sei nicht angebracht, weil der Beschwerdeführer - wie erwähnt - bereits im Jahr 2003 in Frankreich (durch die Polizei) angehalten worden sei und sich auch dadurch nicht habe abschrecken lassen, weitere Tathandlungen zu setzen.
Einem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Persönlichkeit, Rückfallsgefahr, einem "massiv verbesserten sozialen Umgang und der Einsicht des Unrechtsgehaltes seiner Handlung" habe nicht stattgegeben werden können, weil sich der Beschwerdeführer bereits im 31. Lebensjahr befinde und somit als ausgereifte Persönlichkeit zu betrachten sei. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden habe, reiche somit für eine positive Zukunftsprognose nicht aus. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität "und des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen" könne es auch keinem Zweifel unterliegen, dass das dargestellte Fehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine Befristung des Aufenthaltsverbotes erschiene unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens als unvertretbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2009 gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den dargestellten Bescheid vom 5. Mai 2008.
Nach Verweis auf die Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe auch im Berufungsverfahren weder ein psychologisches Gutachten beigebracht noch konkrete Hinweise getätigt, was über seine Person noch in Erfahrung zu bringen gewesen wäre. Die subjektiven Beweggründe, aus denen der Beschwerdeführer Rechtsgüter anderer Personen verletzt habe, seien im vorliegenden Administrativverfahren irrelevant. Da der Gesinnungswandel eines Straftäters nur an einem Wohlverhalten in Freiheit geprüft werden könne, die Strafhaft jedoch nach wie vor andauere, sei der Schluss auf einen Wegfall oder auch nur auf eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht angebracht.
Das Aufenthaltsverbot sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig, weil es für die Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und Schutz der Rechte dritter Personen) dringend geboten sei. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich hätten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund zu treten, sodass dieses auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Aus einer Berufstätigkeit ableitbare persönliche Interessen am Verbleib in Österreich könnten "nicht ausgelotet werden". Da auch die soziale Komponente im Hinblick auf das dargestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erheblich geschwächt sei, würde eine auf Ermessenserwägungen beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes liegen.
Gegen diesen (unstrittig am 23. März 2009 zugestellten) Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. September 2009, B 569/09-13, ablehnte und sie mit gesondertem Beschluss vom 30. September 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark ihre Zuständigkeit zur Entscheidung rechtsrichtig aus der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG abgeleitet hat. Gegenteiliges kann weder aus dem in der Beschwerde angeführten Europa-Mittelmeer-Akommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits - kurz: Europa-Mittelmeer-Akommen/Marokko (ABl. Nr. L 070 vom 18. März 2000) - gefolgert werden, noch ergibt sich aus der langjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, was dieser auch nicht substanziiert zu begründen versucht, eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zlen. 2008/21/0015 und 0016, das - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-97/05 (Gattoussi) berücksichtigt hat). Der Sache nach zum selben Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0741, übrigens auch für - unter den Anwendungsbereich des Abkommens BGBl. III Nr. 109/2000 fallende - Staatsangehörige Israels gelangt. Auch ist eine Diskriminierung des Beschwerdeführers iSd Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich.
Aus seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kann der Beschwerdeführer schließlich nichts gewinnen, weil diese im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig geschieden war.
2. In der Sache bestehen angesichts des unstrittig festgestellten, der näher dargestellten Verurteilung vom 25. Jänner 2006 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine Bedenken an der Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG berechtigt sei. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität, bei der es sich unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Schäden bei den Betroffenen um eine besonders gefährliche Art deliktischen Verhaltens handelt, verstoßen. Die Suchtmitteldelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - dadurch manifestiert, dass er sich selbst durch eine polizeiliche Betretung und Anhaltung in Frankreich im Jahr 2003 nicht davon abhalten ließ, den von ihm begonnenen Import und Vertrieb von Suchtmitteln fortzusetzen. Dazu kommt, dass er diesen jahrelang gewerbsmäßig, zur Deckung seines Lebensaufwandes, praktiziert hat, sodass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, eine Wiederholungsgefahr sei auszuschließen, nicht nachvollzogen werden kann. Auch die Einfuhr und Weitergabe von Cannabis als "leichter Droge" vermag die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, zumal fallbezogen die lange Zeit der gewerbsmäßigen Deliktsbegehung, die extrem hohen Mengen und der grenzüberschreitende Schmuggel im Rahmen einer kriminellen Verbindung besonders zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen.
Das weitere in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei am 6. Juli 2009 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden, habe bei seinen Geschwistern in Linz Unterkunft genommen und sei berufstätig, ist schon deshalb nicht zielführend weil es sich dabei (im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23. März 2009) um unzulässige Neuerungen handelt. Im Übrigen ist - unabhängig davon, ob das verspürte Haftübel einen Sinneswandel des Beschwerdeführers einleiten konnte - die seit dem jahrelang fortgesetzten massiven Fehlverhalten vergangene Zeit jedenfalls viel zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr verlässlich begründen zu können.
Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, ihm käme die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG zu, und er dabei im Ergebnis Feststellungsmängel der belangten Behörde rügt, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen: Die genannte Richtlinie wurde nämlich durch § 56 FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt. § 56 Abs. 1 FPG ermöglicht eine Aufenthaltsbeendigung bei Fremden, die über einen (nach der Aktenlage im Übrigen nicht indizierten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" verfügen, dann, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als solche Gefahr hat gemäß § 56 Abs. 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Unbeschadet des Unterbleibens einer näheren Prüfung eines zuletzt allenfalls bestehenden Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ist fallbezogen jedenfalls auch die Gefährdungsprognose nach § 56 Abs. 1 FPG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist nämlich wegen des eingangs näher dargestellten Verbrechens zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0220).
3. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG (infolge der bereits erwähnten Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23. März 2009:
idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und der sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und verweist auf den mehr als 12 Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, dabei ausgeübte unselbständige Berufstätigkeiten und auf den Wohnsitz seines Bruders und seiner Schwester, jeweils österreichische Staatsbürger, in Linz. Weiters behauptet er eine große Verbundenheit mit Österreich. Er beherrsche ausgezeichnet die deutsche Sprache, während er zu seinem Heimatland Marokko keine familiären oder sozialen Bindungen aufweise.
Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde auf diese Umstände bereits ausreichend Bedacht genommen. Dem daraus abzuleitenden persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art gegenüber. Angesichts der Einreise des Beschwerdeführers im Alter von rund 21 Jahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat zur Gänze entwurzelt wäre. Die Trennung von seinen Geschwistern sowie die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Davon ausgehend liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den genannten gegenläufigen öffentlichen Interessen. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG für zulässig angesehen hat.
Auch zeigt der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Grund auf, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer massiven, jahrelang fortgesetzten im § 56 Abs. 2 Z. 1 FPG genannten strafbaren Handlung wäre zudem eine auf Ermessenserwägungen beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0220).
4. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der erwähnte erstinstanzliche Bescheid vom 5. Mai 2008 "zu früh" erlassen worden sei. Dieser Umstand konnte sich jedoch für den damals in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirken. Darüber hinaus ist diese Vorgangsweise durch die - nur wenig mehr als drei Monate vor der (für die belangte Behörde nicht exakt voraussehbare) bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft (am 6. Juli 2009) erfolgte - Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 23. März 2009) prozessual überholt, sodass daraus jedenfalls keine aktuelle Rechtsverletzungsmöglichkeit abgeleitet werden kann.
Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die belangte Behörde nicht persönlich befragt und dadurch die Möglichkeit verabsäumt habe, ein persönliches Bild von seiner Person zu gewinnen. Auch mit diesem Vorbringen wird jedoch kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der belangten Behörde weder ein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung noch ein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0068, mwN). Die Möglichkeit, sich in verschiedenen Stellungnahmen oder in der an die belangte Behörde gerichteten Berufung rechtliches Gehör zu verschaffen, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Einholung des von ihm beantragten psychologischen Gutachtens "zur Persönlichkeit des Berufungswerbers, zur Rückfallsgefahr, zu seinem massiv verbesserten sozialen Umgang und der Einsicht des Unrechtsgehaltes seiner Handlungen". Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurückliegt, dass ein Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass für eine Bewährung in erster Linie des Verhalten eines Fremden auf freiem Fuß maßgeblich ist, sodass weder die Einholung des genannten Gutachtens noch eine nähere Befragung des Beschwerdeführers geeignet gewesen wäre, die angesichts seines Gesamtverhaltens nicht zu beanstandende Prognose in Bezug auf die von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu widerlegen (vgl. zum Ganzen neuerlich das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0068, mwN).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. April 2010
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