VwGH 2009/21/0235

VwGH2009/21/023520.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Juli 2009, Zl. E1/4551/2008, betreffend (u.a.) Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.: Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, heiratete am 5. Mai 2006 eine österreichische Staatsbürgerin; ein gemeinsamer Sohn war bereits am 5. Februar 2006 geboren worden.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2008 erließ die Bundespolizeidirektion Steyr gegen den Beschwerdeführer, der wegen der Begehung eines Suchtgiftdelikts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Außerdem wies sie einen Antrag, sie möge feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Nigeria gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht, gemäß § 51 Abs. 1 FPG als unzulässig zurück.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid - mit einem Spruchpunkt I. betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und mit einem Spruchpunkt II. betreffend den Ausspruch nach § 51 FPG - keine Folge.

Über die erkennbar nur gegen die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsverfahren (in einer Stellungnahme vom 17. Juni 2009) die Auffassung vertreten, dass über seine Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entscheiden hätte. Dabei machte er geltend, dass er seine Ehefrau während des Aufenthaltes in der Schweiz, wo sie als Kellnerin beschäftigt gewesen sei, kennen und lieben gelernt und ihr dann nach Österreich nachgefolgt sei.

Die belangte Behörde ist über dieses, in der Beschwerde aufrecht erhaltene Vorbringen (präzisierend wird behauptet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe von Mai 2004 bis Herbst 2005 in der Schweiz gearbeitet, sei dort vom Beschwerdeführer schwanger geworden und deshalb nach Österreich zurückgekehrt) kommentarlos hinweggegangen. Von daher ist der bekämpfte Bescheid - es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2009) ist, was im Sinne seines Vorbringens die Unzuständigkeit der belangten Behörde bewirkt hätte - mit einem Verfahrensmangel belastet. Dazu kann des Näheren auf die Begründungen der hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0004, und vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0142, verwiesen werden. Dass es für die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt, nicht darauf ankommt, wann die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin erfolgte, ergibt sich etwa aus dem hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2009/21/0030 (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, B 1043/08).

Der bekämpfte Bescheid war daher - im Umfang seiner Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011

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