VwGH 2009/18/0423

VwGH2009/18/042326.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z N in W, geboren am 10. Juli 1972, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. September 2009, Zl. E1/245.637/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z4 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z6 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z7 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z4 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z6 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z7 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer erstmals ab dem Jahr 1984 in Österreich aufgehalten habe, wobei sein letzter Aufenthaltstitel bis 30. März 1994 gültig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er zwischen 1985 und 1987 eine Hauptschule in Wien 5, im Anschluss daran die Berufsschule für Maler und Kunstgewerbe besucht und die Lehrzeit mit Lehrabschlussprüfung am 17. Februar 1991 als Lackierer abgeschlossen. Von 1992 bis 1994 sei er im Besitz einer Arbeitserlaubnis des Arbeitsmarktservice gewesen.

Der Beschwerdeführer sei bereits vom 28. April 1975 bis 14. August 1979 in W (zugezogen und verzogen nach Jugoslawien) gemeldet gewesen und habe nach seiner Einreise mit 21. August 1977 erstmals über einen von seinem Vater abgeleiteten (vom 16. November 1977 bis 20. Jänner 1979 gültigen) Sichtvermerk verfügt, der in der Folge mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. Jänner 1979 bis 30. Jänner 1980 verlängert worden sei.

Während seines legalen Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer mehrfach und noch dazu qualifiziert straffällig geworden:

So sei er erstmals am 14. August 1991 durch den Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden; er habe am 30. November 1990 im Zusammenwirken mit weiteren drei Mitverurteilten zwei Personen durch das Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei ein Opfer Prellungen und zahlreiche Rissquetschwunden im Gesicht und das andere Opfer eine Prellung des linken Unterarmes erlitten habe.

Am 22. Juni 1993 sei der Beschwerdeführer durch den Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (SGG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenwirken mit einem Mittäter am 29. Juni 1992 versucht, Heroin in einer großen Menge - das sei jene Menge, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen - in Verkehr zu setzen. Die beiden Täter hätten 15 Gramm Heroin in einem von ihnen benützten Pkw kurz zwischengelagert, um es bei Bedarf von dort an Abnehmer weiterzuverkaufen.

Schließlich sei der Beschwerdeführer am 11. Jänner 1994 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe ab dem Frühjahr 1993 neuerlich Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw. hiezu dadurch beigetragen, dass er während eines Zeitraumes von sechs Monaten zwei unbekannt gebliebenen Heroindealern Heroininteressenten vermittelt habe, sodass dieser zumindest 108 Gramm Heroin verkaufen habe können. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer zumindest drei Gramm Heroin selbst an einen Suchtgiftabnehmer verkauft und im Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis 21. September 1993 Haschisch, LSD, Kokain und Heroin wiederholt erworben und besessen.

Nach den Entscheidungsgründen des Gerichtes sei der Beschwerdeführer seit April 1992 keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe seit seinem 18. Lebensjahr Suchtgift, zuletzt seit Frühling 1992 Heroin, konsumiert.

In Hinblick auf das den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden, das jedoch nicht zu Ende habe geführt werden können, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes gewesen sei.

Von März 1994 bis März 1995 habe der Beschwerdeführer in Jugoslawien seinen Wehrdienst abgeleistet; anschließend habe er sich zwischen April 1995 und September 1996 in K. (in Serbien) einer Suchtgifttherapie unterzogen und sei danach zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt.

Er habe in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2003 jeweils Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt, die alle abgewiesen worden seien. In dem am 5. November 1996 - und damit unmittelbar nach Beendigung der Suchtgifttherapie - bei der Österreichischen Botschaft Belgrad gestellten ersten Antrag auf Aufenthaltsbewilligung habe er durch das Anführen des Wortes "keine" in der Rubrik, in der bisherige strafgerichtliche Verurteilungen im Inland anzuführen seien, seine drei rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verurteilungen verschwiegen.

Der Beschwerdeführer sei zuletzt seit 30. August 2000 bei seinen Eltern (in W) durchgehend aufrecht gemeldet. Der von ihm zuletzt am 18. November 2004 gestellte neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2008 rechtskräftig abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2009 (Zl. 2008/22/0257) als unbegründet abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) viermal (rechtskräftig mit 5. September 2002, mit 1. Jänner 2003, mit 19. August 2004 bzw. mit 5. Juni 2008) wegen des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft worden.

Am 30. November 2001 sei er wiederum in Besitz von Kokain gewesen; das diesbezüglich eingeleitete strafgerichtliche Verfahren nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) sei jedoch mit 7. Juni 2005 gemäß § 38 SMG eingestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass seine gesamte Familie, bestehend aus Eltern und Geschwistern, in Österreich lebe. Aus dem Akt des Landeshauptmannes von Wien ergebe sich, dass die dort namentlich angeführten Familienmitglieder (Mutter, Vater, eine Schwester) im Besitz eines Aufenthaltstitels seien und die Eltern an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer gemeldet seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wodurch die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Unter Bedachtnahme auf den langjährigen, jedoch zuletzt seit zumindest 2000 zur Gänze unrechtmäßigen inländischen Aufenthalt und die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Inland sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der besonders lange unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Anschluss an die offenbar illegale Einreise jedoch gravierend. Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeit, einen Inlandsantrag zu stellen, habe dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise bewusst sein müssen, dass er zum damaligen wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtens auch nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.

Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben seine Kindheit bis zum zwölften Lebensjahr in seinem Heimatland verbracht. Dieser Zeitraum umfasse nahezu die gesamte Pflichtschulzeit und falle damit in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase. Bei einem solchen Fremden, der zudem seinen einjährigen Wehrdienst und anschließend eine Suchtgifttherapie im Heimatland absolviert habe, sei - mangels anderer Anhaltspunkte - anzunehmen, dass er die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrsche und mit den Gegebenheiten in diesem Land ähnlich wie ein dort Lebender vertraut sei. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer - was von ihm gar nicht behauptet werde - auch von seinem sechsten bis zum neunten Lebensjahr in W aufgehalten habe.

Jedenfalls könne der durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1984 bis 1994 erlangten Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukommen, als die für jede Integration erforderliche soziale Komponente durch das mehrfache strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden sei.

Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen möge, dass zumindest die letzte, bereits vor über fünfzehneinhalb Jahren erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes eine gewisse spezialpräventive Wirkung entfaltet habe und der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Suchtgiftergebenheit befreit sei, biete dieser Umstand keineswegs eine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoßen könnte; schließlich habe er durch das Gerichtsverfahren nach § 27 Abs. 1 SMG augenscheinlich dargelegt, dass er sich von den Kontakten zur Suchtgiftszene keinesfalls gelöst habe.

Es könne auch keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt wohlverhalten habe, habe er doch seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet trotz insgesamt vier rechtskräftiger schwerwiegender Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe geradezu beharrlich die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene, die eine Täuschung der Fremden- bzw. Aufenthaltsbehörden hintanhalten sollten, ignoriert.

Der Beschwerdeführer weise keinen Sozialversicherungsschutz auf und sei auch nicht als selbsterhaltungsfähig einzustufen, weil er aktuell weder einen Aufenthaltstitel noch eine für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz besitze. Der Beschwerdeführer sei auch von 1992 bis zu seiner Ausreise in sein Heimatland nicht als im Arbeitsmarkt integriert anzusehen gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner offenbar illegalen Einreise und der Meldung im Bundesgebiet vor dem Hintergrund der Rechtslage nicht darauf bauen habe dürfen, sich mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet niederlassen zu können, seien auch keine Gründe erkennbar bzw. behauptet worden, weshalb er nicht von diesen Angehörigen in das Ausland begleitet bzw. dort zumindest besucht werden könnte.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung und verweist insbesondere darauf, dass sich der Beschwerdeführer langjährig - wenn auch "zugegebenermaßen seit vielen Jahren ohne erforderliche Niederlassungsbewilligung" - in Österreich aufhalte und seine ganze Familie "ebenfalls seit über 25 Jahren" in Österreich lebe und hier gesellschaftlich und wirtschaftlich integriert sei.

2.2. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 FPG die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0308, mwN).

Die belangte Behörde hat nun bei der von ihr gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung den - wenn auch jedenfalls seit 2000 rechtswidrigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland seit vielen Jahren und dessen familiäre Bindungen zu seinen Eltern und seiner Schwester berücksichtigt (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG) und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben angenommen.

Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet werden allerdings in ihrem Gewicht dadurch verringert, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des letzten ihm erteilten Aufenthaltstitels mit 30. März 1994 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 66 Abs. 2 Z. 8 FPG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zlen. 2006/18/0471, 0472, mwN), er nicht strafgerichtlich unbescholten ist (§ 66 Abs. 2 Z. 6 FPG) und ihm jedenfalls eine berufliche Integration nicht gelungen ist (§ 66 Abs. 2 Z. 4 FPG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - insbesondere auch durch das in der Beschwerde nicht bestrittene Verschweigen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen bei Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung - in gravierender Weise gegen das Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht verstoßen (§ 66 Abs. 2 Z. 7 FPG).

Den aus diesen Gründen erheblich relativierten Interessen des Beschwerdeführers steht das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gegenüber. Wägt man dieses öffentliche Interesse gegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ab, so kann die Ansicht der belangten Behörde, die bei Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung des Beschwerdeführers - trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - zur Erreichung des von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten angesehen hat, auch dann nicht beanstandet werden, wenn man mit der Beschwerde von einem aufrechten Sozialversicherungsschutz des Beschwerdeführers ausgeht.

2.3. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnissen vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0057, und vom 11. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0124, und den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten bereits dadurch, dass jene Beschwerdeführer keine Verstöße gegen gerichtliches Strafrecht zu verantworten hatten. Darüber hinaus lag zur Zl. 2002/21/0124 eine volle berufliche Integration des Beschwerdeführers vor; der Beschwerdeführer zur Zl. 2003/21/0057 wiederum hatte sich von elfeinhalb Jahren fast zehn Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufgehalten.

3. Die Beschwerde verweist schließlich auf einen am 10. Juli 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 2 NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass auch solche Anträge, die gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden und der Zulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217).

Das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125, betraf noch einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 iVm § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 2009

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