VwGH 2009/18/0067

VwGH2009/18/006719.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M A in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Jänner 2009, Zl. E1/349.068/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im März 2002 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler" eingebracht habe und zum Studium der "Rechtswissenschaften" unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache zugelassen worden sei. Am 23. April 2002 sei dem Beschwerdeführer erstmals eine quotenfreie Aufenthaltserlaubnis als "Student" erteilt worden, die - obwohl keine entsprechenden Studienerfolgsnachweise erbracht worden seien - mehrmals verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer sei anfänglich als außerordentlicher Studierender gemeldet gewesen, im Juni 2003 habe er die Ergänzungsprüfung aus Deutsch positiv abgeschlossen und sei in der Folge als ordentlicher Studierender für die Studienrichtung "Rechtswissenschaften" zugelassen worden.

Seit 6. Juni 2002 sei der Beschwerdeführer erstmals und seither durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Dem Verlängerungsantrag vom März 2006 sei ein Schreiben beigefügt gewesen, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer deshalb wenig Erfolg im letzten Studienjahr gehabt habe, da seine Deutschkenntnisse nicht gut genug gewesen seien, um Prüfungen erfolgreich ablegen zu können. Er bemühe sich, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Der Beschwerdeführer sei weiterhin als ordentlicher Studierender für die Studienrichtung "Rechtswissenschaften" gemeldet. Wiederum sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt worden.

Dem im September 2006 eingebrachten Verlängerungsantrag sei eine Fortsetzungsmeldung für das Wintersemester 2006 beigefügt gewesen. Überdies sei ein Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. W.M., datiert vom 9. Oktober 2006, vorgelegt worden, dem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2006 an Nierenkoliken leide. Auf Grund der immer wieder auftretenden Schmerzattacken sei der Patient nicht in der Lage gewesen, sein Studium ohne Unterbrechungen zu absolvieren. Überdies seien diverse Laborwerte und ein Endbefund beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 sei an den Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ergangen, in dem diesem mitgeteilt worden sei, dass er keinen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von vier Wochenstunden pro Semester vorgelegt habe. Über diesen Umstand sei der Beschwerdeführer bereits in seinem Vorantrag belehrt worden und er habe am 29. Mai 2006 diesbezüglich eine Stellungnahme abgegeben. Dem Beschwerdeführer sei unter Fristsetzung zur Stellungnahme überdies mitgeteilt worden, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist und Nichtentsprechung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung veranlasst werde.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 habe die MA 35 gemäß § 25 NAG eine Aktenübermittlung an die Erstbehörde durchgeführt. Seitens des Beschwerdeführers sei ein Schreiben vom 17. August 2007 nachgereicht worden, in welchem die "Modul University Vienna" (Privatuniversität) dem Beschwerdeführer bestätigt habe, dass er für das Studienprogramm "Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management" zugelassen bzw. gemeldet sei. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2008 habe die MA 35 der Erstbehörde erneut mitgeteilt, dass betreffend des Beschwerdeführers nach wie vor kein Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 3 NAG vorliege.

Mit Bescheid vom 25. März 2008 habe die Erstbehörde die gegenständliche Ausweisung erlasst. Die "neuerliche" Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei am 13. August 2008 an den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung bzw. Übergabe erfolgt. Fristgerecht habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Nach Anführung der von ihm besuchten Studienlehrgänge habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seit 2004 unter schweren medizinischen Problemen, Kopfschmerzen und Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Bluthochdruck und schwierigen Nierenproblemen leide. Zudem verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel, er müsse nicht in Österreich arbeiten und sei nie straffällig geworden. Seine Eltern seien gestorben und er habe keine Verwandten mehr in Serbien. Er habe auch wegen seiner Nationalität und Religion und auch aus anderen Gründen viele Probleme und Schwierigkeiten in Serbien gehabt. Es sei für ihn gefährlich, nach Serbien zu fahren, und es bestehe für ihn große Gefahr. Er sei auch bereits bedroht worden. Er habe die ernsthafte Absicht, sein Studium bei der "Modul University" erfolgreich zu absolvieren, und wolle sich bemühen, dass er alle gesetzlichen Bedingungen für die nächste Aufenthaltsbewilligung im kommenden Jahr erfülle. Ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. R.A., vom 25. April 2008 und ein Schreiben der "Modul University Vienna" vom 7. April 2008 betreffend Beurlaubung/Aufschub des Studienganges bis Herbst 2008/2009 seien beigelegt worden.

Auf Grund der im Verfahren behaupteten medizinischen Gründe für den mangelnden Studienerfolg des Beschwerdeführers (unter Vorlage diverser Befunde) sei der Polizeichefarzt um Erstellung von Befund und Gutachten ersucht worden. Dem Gutachten des Polizeichefarztes, Hofrat Dr. L., vom 5. Dezember 2008 sei zur Fragestellung, ob der Beschwerdeführer durch seine Erkrankung verhindert gewesen sei, irgend einen Studienerfolg zu erbringen, zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der vorgelegten Befunde und des erhobenen Befundes durchaus zumutbar gewesen sei, über Jahre einen adäquaten Studienerfolg zu erbringen.

Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 habe sich der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Sache ergänzend dahingehend geäußert, dass er Befund und Gutachten des Polizeichefarztes bezweifle und erneut um Untersuchung seiner Person bei einem Arzt, welcher "höher qualifiziert" sei als der Polizeichefarzt und ihn "völlig vorurteilslos" untersuche, ersuche.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Hinweis auf die §§ 54 Abs. 1 FPG, 11 Abs. 2 Z. 1 und 64 Abs. 3 NAG sowie § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 29. September 2006 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltsgrund "Student" beantragt habe, worauf wegen mangelnden Studienerfolgs ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 NAG eingeleitet worden sei.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2002 in Österreich auf und habe seit mittlerweile sechs Jahren keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen können. Mit Ausnahme der notwendigen Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer überhaupt keinen Studienerfolg nachgewiesen. Die geforderten 16 ECTS-Anrechnungspunkte habe der Beschwerdeführer nie erreicht. Resümierend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem jahrelangen Studienaufenthalt in Österreich den von ihm zu erwartenden Studienerfolg nicht erbracht habe.

Als Gründe, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, habe der Beschwerdeführer medizinische Ursachen vorgebracht, die ihn an der Erbringung des vorgeschriebenen Studienerfolges über Jahre gehindert hätten. Diese seien durch Aufnahme des Befundes und Erstellung eines Gutachtens durch den Polizeichefarzt widerlegt worden. Die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter bzw. Gutachten und dessen Mutmaßungen (auszugsweise: habe nicht sorgfältig analysiert; wäre zu schnell und schlampig ausgeführt worden, um ein professionelles Gutachten zu erstellen; Dr. L. habe ein Vorurteil gezeigt; das Wesentliche nicht erfasst und über unbedeutende Einzelheiten geschrieben und ein falsches Gutachten erstellt; fordere Nachprüfung und Korrektur durch "höher qualifizierten" und "vorurteilslosen" Arzt) seien nicht geeignet, Befund und Gutachten des Polizeichefarztes auch nur in Ansätzen zu erschüttern, zumal es dem Beschwerdeführer als Laien am notwendigen Fachwissen fehle, um einem Sachverständigen in substanziierter Weise zu begegnen bzw. fundiert zu erwidern. Das Gutachten sei insofern eindeutig und es sei offenbar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei über Jahre auf Grund von Krankheiten, Schmerzen etc. an der Erbringung eines Studienerfolges gehindert gewesen, nicht zutreffend seien und es sich daher im Wesentlichen um Schutzbehauptungen handle.

Es könne angesichts der strengen Zweckbindung des zu erteilenden Aufenthaltstitels wohl kein Zweifel bestehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers, der keinen ausreichenden Prüfungserfolg nachweisen habe können, den im § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG genannten öffentlichen Interessen in erheblichem Ausmaß widerstreite und damit die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens gefährde, sodass ein Versagungsgrund vorliege.

Der ledige Beschwerdeführer, der sich seit Juni 2002 im Bundesgebiet befinde, habe nach der Aktenlage weder familiäre noch berufliche Bindungen, es seien aber nicht näher ausgeführte (umfangreiche) soziale Kontakte sowie eine Integration im Bundesgebiet behauptet worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - zum angeblichen Zweck des Studiums in Österreich aufhältig sei und in mehreren Jahren des Studiums keinerlei Studienerfolg aufweisen könne. Die solcherart bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts allenfalls ableitbare Integration des Beschwerdeführers und dessen angebliche soziale Kontakte und Bindungen Bedacht zu nehmen. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in ihrem Gewicht schon deshalb entscheidend gemindert, weil sein bisheriger Aufenthalt nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums berechtigt gewesen sei, er aber seit mehreren Jahren keinen Studienerfolg nachweisen könne.

(Familiäre) Bindungen in seiner Heimat würden zwar abgestritten (Eltern seien gestorben u.a.m.), der Beschwerdeführer habe aber den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, zumindest nicht in Österreich, verbracht. Eine berufliche Integration im Bundesgebiet liege nicht vor. Eine etwaige Versicherung und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der Umstand der Unbescholtenheit könnten das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ebenso wenig entscheidend verstärken wie seine Beteuerung, dass er nunmehr sein Studium zielstrebig und ernsthaft fortsetzen und beenden wolle. Das Vorbringen einer etwaigen Unmöglichkeit der Rückkehr nach Serbien, da ihm (aus vorgebrachten Gründen) in der Heimat Gefahr drohe, er auch schon bedroht worden sei, sei im gegenständlichen Verfahren ohne Belang, da mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, ob und gegebenenfalls in welches Land der Beschwerdeführer abgeschoben werde.

"Mit Ausnahme" des Aufenthaltes, der vorgebrachten sozialen Kontakte und der Intention zum Weiterverbleib im Bundesgebiet, um künftig vielleicht irgend wann den nachzuweisenden Studienerfolg zu erbringen, sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht sehr ausgeprägt. Dem gegenüber stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Bei Abwägung dieser Interessenlage sei die belangte Behörde zu der Einsicht gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig bisher ausschließlich über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums. Zuletzt wurde ihm auf Grund des Verlängerungsantrages vom März 2006 ein solcher Titel erteilt.

Da sich der Beschwerdeführer infolge des im September 2006 gestellten Verlängerungsantrages während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht.

Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. in ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Gemäß der - im ersten Teiles des NAG enthaltenen - Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Gemäß § 8 Z. 7 lit. b der u.a. auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen NAG-DV ist für eine "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), anzuschließen.

Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0443).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er seit mittlerweile sechs Jahren keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen habe können.

Allerdings bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe an schweren Erkrankungen gelitten und sei so gehindert gewesen, sich mit entsprechendem Nachdruck und Erfolg seinem Studium zu widmen. Die Erkrankungen seien derart komplex, dass deren Vorliegen nur von entsprechend ausgebildeten Fachärzten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Neurologie beurteilt werden könnten. Das Verfahren sei mangelhaft, weil sich die belangte Behörde damit begnügt habe, die Erkrankungen lediglich von einem praktischen Arzt, nämlich dem Polizeiarzt, beurteilen zu lassen, der dem Beschwerdeführer einen "guten Gesundheitszustand" bescheinigt habe.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 nicht gelungen sei, Befund und Gutachten des Polizeichefarztes auch nur in Ansätzen zu erschüttern, zumal der Beschwerdeführer als Laie dem Sachverständigen nicht in substanziierter Weise begegnet bzw. fundiert erwidert habe, wurden in der Beschwerde nicht entkräftet. Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 87 zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur). Es wäre dem Beschwerdeführer aber unbenommen gewesen, die von ihm für erforderlich erachteten Gutachten von sich aus einzuholen und im Verwaltungsverfahren der Behörde als weitere Entscheidungshilfe vorzulegen (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 52 AVG). Im Rahmen der - eingeschränkten - Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Wertung des Sachverständigenbeweises durch die belangte Behörde begegnet deren Ansicht, das eindeutige Gutachten des Polizeichefarztes könne durch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht erschüttert werden, keinen Bedenken (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 66 zitierte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs. 3 NAG unter Vornahme der erforderlichen Abwägung zutreffend verneint und ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- (und Studien-)wesens gefährdet - was die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels hindert - und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.

3. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Aufenthalt im Inland seit 2002 und seine sozialen Kontakte berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben angenommen. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden allerdings - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt bisher ausschließlich zu dem - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, der Beschwerdeführer aber keinen Studienerfolg aufweist. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, für sein Fortkommen selbst sorgt und in Zukunft sein Studium fortsetzen und erfolgreich abschließen möchte, führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Diesen somit eher gering zu gewichtenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- (und Studien-)wesens gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. März 2009

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