Normen
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
BörseG 1989 §48c;
VStG §19;
VStG §9 Abs1;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
BörseG 1989 §48c;
VStG §19;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer war im Februar 2007 Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Limited (im Folgenden: M Ltd).
Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 15. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Ltd in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, dass in einer Ad-hoc-Meldung der M Ltd in Bezug auf zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassene Zertifikate vom 9. Februar 2007 kommuniziert worden sei,
"es sei die bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert worden, es gebe Erlöse in Höhe von 1,48 Milliarden Euro für einen weiteren Wachstumsschub und man sei mit dem Verlauf der Kapitalerhöhung äußerst zufrieden. Das starke Interesse zeige, dass die Strategie der M Ltd, in ertragreiche Einzelhandelsimmobilien in den wachsenden Märkten in Zentral- und Osteuropa zu investieren, große Zustimmung auf dem Kapitalmarkt finde."
Tatsächlich seien jedoch am 9. Februar 2007 rund 42 Prozent der im Zuge der Emission ausgegebenen Zertifikate von der S mit Sitz auf Aruba gezeichnet worden. Die S habe bei einem Emissionsvolumen in der Höhe von EUR 1.480,000.000 ein Volumen von EUR 620,040.439,80 erworben. Die von der S dafür benötigten Gelder von mehr als EUR 620 Millionen seien von der M Ltd im Rahmen eines Bond-Kontraktes zur Verfügung gestellt worden. Außerdem habe die M Bank die vertragliche Pflicht gegenüber M Ltd getroffen, jene Zertifikate, die im Zuge der gegenständlichen Kapitalerhöhung nicht hätten platziert werden können, zu übernehmen. In diesem Zusammenhang habe die M Bank mit S einen Vertrag abgeschlossen, in dem sich S gegenüber der M Bank verpflichtet habe, jene M Ltd-Zertifikate zu zeichnen, die im Zuge der Kapitalerhöhung ansonsten nicht hätten platziert werden können. Im Rahmen dieses Innenverhältnisses habe S gegenüber der M Bank als "Sub-Underwriter" agiert und habe der M Bank auf diese Weise ermöglicht, ihre gegenüber M Ltd garantierte Zeichnungspflicht als Underwriter erfüllen zu können.
Die M Ltd habe, indem sie die genannten Informationen, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf die genannten Wertpapiere gegeben hätten oder hätten geben können, in der Ad-hoc-Meldung verbreitet habe, Marktmanipulation betrieben. Dabei habe die M Ltd gewusst, dass die Informationen falsch bzw. irreführend gewesen seien, bzw. hätte dies wissen müssen. Auch der Beschwerdeführer hätte dies wissen müssen.
Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 20.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt. Als übertretene Bestimmung wurde § 48c Börsegesetz in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz, als angewendete Strafbestimmung § 48c Börsegesetz in Verbindung mit §§ 16, 19 und 44a VStG genannt.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Darin brachte er insbesondere vor, dass die zentrale Aussage der Ad-hoc-Meldung vom 9. Februar 2007, wonach das gesamte Angebot vollständig habe platziert werden können, bei richtiger rechtlicher Würdigung inhaltlich zutreffend und belegbar sei. S habe auf dieselbe Weise wie die übrigen Anleger, die an der Kapitalerhöhung teilgenommen hätten, M Ltd-Zertifikate gezeichnet. S habe zudem keine Verpflichtung gegenüber M Ltd gehabt, die Zertifikate zu zeichnen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolgen "falsche oder" und "falsch bzw." zu entfallen hätten.
Als übertretene Rechtsvorschrift wurde § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 angegeben.
1.4. Die Begründung des angefochtenen Bescheides deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung des Bescheids, der dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/17/0234, zu Grunde lag. Auf die Darstellung der Begründung im genannten Erkenntnis wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Abschließend wird die Strafbemessung begründet.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Sachverhalts- und Rechtsfragen jenem, über welchen mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/17/0234, zu entscheiden war. Zum Unterschied zu dem Beschwerdeführer in dem genannten Verfahren war der Beschwerdeführer im hier vorliegenden Verfahren nicht nur Mitglied des Boards der M Ltd sondern auch Mitglied des Boards der S.
Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
2.2. Die hier vorliegende Beschwerde stimmt vollständig mit der zur hg. Zl. 2009/17/0234 überein.
Aus den im Erkenntnis zur Zl. 2009/17/0234 näher dargestellten Gründen konnte daher die belangte Behörde auch im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass die in Rede stehende Ad-hoc-Meldung irreführend im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz war. Sie ist weiters zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht ausreichend war, die Erfüllung der ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflicht zur Einhaltung (hier) des Börsegesetzes darzutun. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der dargestellten Doppelfunktion umso weniger darauf berufen, die für die Beurteilung der Irreführungseignung der in Rede stehenden Ad-hoc-Meldung erforderlichen Informationen nicht nur nicht besessen zu haben, sondern sie sich auch bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt zur Erfüllung seiner Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht besorgen haben zu können.
Auch hinsichtlich der für die Strafbemessung (die in der gleichen Höhe erfolgte wie im genannten Parallelverfahren) maßgeblichen Beurteilung der durch die Tat gefährdeten Interessen ist auf das genannte Erkenntnis zur Zl. 2009/17/0234 zu verweisen.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Mai 2011
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