VwGH 2009/17/0178

VwGH2009/17/01787.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der WRG in B, vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Jänner 2009, Zl. IIIa-206.208, betreffend Vorschreibung des Tourismusbeitrages für die Jahre 2005-2007 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz, 6900 Bregenz, Rathausstraße 4), nach der am 7. Oktober 2010 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Mag. Stefan Harg, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Wolfgang Hämmerle, zu Recht erkannt:

Normen

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
RAO 1868 §9 Abs2;
TourismusG Vlbg 1998 §10;
TourismusG Vlbg 1998 §12;
TourismusG Vlbg 1998 §6;
TourismusG Vlbg 1998 §9 Abs1;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
RAO 1868 §9 Abs2;
TourismusG Vlbg 1998 §10;
TourismusG Vlbg 1998 §12;
TourismusG Vlbg 1998 §6;
TourismusG Vlbg 1998 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.104,35 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt Bregenz teilte der erstinstanzlichen Abgabenbehörde am 20. November 2007 mit, dass der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin im Monat Jänner 2005 (dieser entspreche dem Wirtschaftsjahr 2005, einem Rumpfjahr) EUR 23.688,16 betragen habe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 14. Jänner 2008 setzte dieser gemäß §§ 7, 8, 10 und 12 Abs. 5 des Vorarlberger Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997 (im Folgenden: Vlbg TourismusG), den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Tourismusbeitrag

für das Jahr 2005 mit EUR 0,--

für das Jahr 2006 mit EUR 103,20 und

für das Jahr 2007 mit EUR 103,60

fest.

Dabei legte die erstinstanzliche Behörde für das Beitragsjahr 2005 den im Rumpfjahr erzielten Umsatz zu Grunde. Für die beiden Folgejahre (abweichende Wirtschaftsjahre vom 1. Februar bis 31. Jänner) errechnete sie gemäß § 8 Abs. 3 letzter Satz Vlbg TourismusG den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer ganzjährig ausgeübten Tätigkeit erzielten Umsatz mit EUR 284.257,92 (12 mal 23.688,16). Ausgehend von einer Einreihung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in die Abgabegruppe 5 ermittelte die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlage jeweils mit 15 % des abgabepflichtigen Umsatzes und wendete auf diese Bemessungszahl den in den jeweiligen Abgabenjahren geltenden Hebesatz an. Für das Jahr 2005 gelangte sie zum Ergebnis, dass die solcherart ermittelte Abgabe die Grenze des § 12 Abs. 4 Vlbg TourismusG nicht überschreite.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie machte geltend, es seien lediglich 50 % der Umsätze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil evident sei, dass sie einen erheblichen Teil ihrer Umsätze außerhalb des Landes oder mit Kunden erwirtschafte, die zum Land Vorarlberg keinen Bezug hätten. Die Landeshauptstadt Bregenz habe in einem Schreiben vom 8. Oktober 1999 eine näher dargestellte Rechtsauffassung zur Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen "sonstige Leistungen in anderen Bundesländern" im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG vorlägen. Die Führung eines buchmäßigen Nachweises solcher sonstiger Leistungen auf Basis dieser Auslegung sei unmöglich. Auch bilde ein so modifizierter Umsatz den Nutzen, den ein Unternehmer aus dem Vorarlberger Tourismus erziele, nicht korrekt im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ab.

Überdies sei die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig), weil eine Diskriminierung Bregenzer Unternehmer gegenüber Unternehmern in Gemeinden, die keine Tourismusabgabe erhöben, vorliege. Es würden hiedurch innerhalb des nationalen Wirtschaftsgebietes neue Zäune gezogen. Auch die Buchführungspflicht widerspreche Unionsrecht.

Eine Offenlegung des Wohnsitzes der jeweiligen Klienten stellte überdies eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes dar.

Mit Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 24. Juni 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Jänner 2008 abgewiesen.

Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG und deren Vereinbarkeit mit der inländischen Finanzverfassung und dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) verwies die Berufungsbehörde auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033 = VwSlg 7752 F/2002. Ein auf Basis der in diesem Erkenntnis dargelegten Auslegung vorzunehmender buchmäßiger Nachweis auszunehmender Umsätze sei nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl möglich und auch mit dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) vereinbar.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie ihr Berufungsvorbringen wiederholte, sowie - darüber hinaus - vorbrachte, die Landeshauptstadt Bregenz sei nicht zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt worden; auch seien für die gegenständlichen Beitragsjahre keine Hebesätze kundgemacht worden. Schließlich verfüge die Abgabenkommission nicht über die "erforderliche Geschäftsordnung". Auch entspreche die Abgabenkommission mangels Unabhängigkeit nicht dem Art. 6 EMRK.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2009 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen entgegnete die belangte Behörde den Einwendungen der Beschwerdeführerin Folgendes:

"2.3 Zu den Einwendungen der Vorstellungswerberin im Einzelnen:

2.3.1 Unklare Bemessungsgrundlage:

...

Im Erkenntnis vom 17.10.2002, 2002/17/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage, wo (jeweils) ein Parteienvertreter (Rechtsanwalt) seine Umsätze erbringt, ein Abstellen - bei einem Anknüpfen des Tourismusgesetzes an das UStG 1994 - auf das Verständnis des Leistungsortes im Regelsystem des § 3a Abs 9 lit a und b, Abs 10 und 12 UStG 1994 abgelehnt, weil ein solches Verständnis den (finanz-) verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen könne.

'Dies zeigt sich jedenfalls schon daran, dass bei Abstellen auf diese Bestimmungen des UStG 1994 im Fall der Erbringung einer Leistung an einen Empfänger, der kein Unternehmer ist, jedoch seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet (wenn auch nicht in Vorarlberg) hat, eine Leistung jedenfalls am Sitz des Rechtsanwaltes, also in Vorarlberg, als erbracht gelte, und zwar unabhängig davon, wo der Rechtsanwalt tatsächlich tätig wurde bzw wo sein 'Leistungsort' lag'.

Demnach sind die Verweise im Vorarlberger Tourismusgesetz auf das UStG 1994 (im Lichte der Verfassungskonformität) sinngemäß und nicht unmittelbar anzuwenden, womit der Leistungsort der 'sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer' (§ 3a Abs 10 Z 3 UStG 1994) weiterhin nach Maßgabe des Erkenntnisses des VwGH 20.12.1996, 96/17/0451, und damit lösgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem UStG 1994 auszulegen ist.

Danach (siehe VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033) stellt die Vertretungshandlung eines Rechtsanwaltes (auch ohne (ausdrücklichen) Verweis auf § 3 Abs 9 und 11 UStG 1972) eine sonstige Leistung dar, die im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt gilt. Vertritt ein Rechtsanwalt etwa einen Klienten in einem Prozess, so ist seine Vertretungsleistung erst mit dessen Beendigung erbracht. Eine Aufspaltung der auf den gesamten Prozess abzielenden Vertretungshandlung in einzelne Leistungen wäre mit dem auch für sonstige Leistungen geltenden umsatzsteuerlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht vereinbar. Stellt sich nun die Frage, ob eine somit als Gesamtheit zu betrachtende Vertretungsleistung eines Rechtsanwaltes in einem bestimmten Bundesland erbracht wurde, so ist im Einzelfall zu prüfen, wo der Schwerpunkt (der wesentliche Teil) seiner Tätigkeit liegt - bei Dienstleistungen wird er dort angenommen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden (vgl Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II, 374,376,408a). Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2003, 2001/17/0109, bekräftigt.

Es ist sachlich gerechtfertigt, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens anhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabenpflichtigen abzuleiten (VwGH 30.08.1999, 99/17/0244, zur Berechnung des Tourismusbeitrages eines Rechtsanwaltes).

Seit der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 17.10.2002, 2002/17/0033, erlassen hat, ist weder er, noch der Verfassungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung abgegangen. Im Erkenntnis vom 21.02.2007(!), 2002/17/0347, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausgesprochen, dass er keine Bedenken hat, dass der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes errechnet wird. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2004, G 83/04. Die Vorstellungsbehörde ist an diese Rechtsprechung gebunden.

Die Vorstellungswerberin hat im Verwaltungsverfahren keine Aufzeichnungen gemäß § 12 des Tourismusgesetzes darüber vorgelegt, inwieweit sie Umsätze aus Leistungen in anderen Bundesländern getätigt hat. Die Abgabenbehörden konnten daher zu Recht von fehlenden Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 lit b des Tourismusgesetzes ausgehen. § 10 Abs 1 lit b des Tourismusgesetzes ist eine lex specialis gegenüber § 80 Abs 1 des Abgabenverfahrensgesetzes. Eine Schätzung war daher ausgeschlossen (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, S. 21). Da die Vorstellungswerberin keine Aufzeichnungen darüber vorgelegt hat, welche Umsätze sie in anderen Bundesländern getätigt hat, war der (gesamte) Umsatz heranzuziehen, den das Finanzamt der Abgabenbehörde mitgeteilt hat.

...

2.3.3 Unmöglichkeit des buchungsmäßigen Nachweises, rigorose Buchführungspflicht:

Entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin wäre es ihr zumutbar gewesen, Nachweise darüber zu erbringen, inwieweit sie Umsätze getätigt hat, die auf Leistungen in den anderen Bundesländern zurückzuführen sind (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 21).

Die Vorstellungswerberin hat im vorliegenden Fall weder behauptet, geschweige denn im Verständnis des § 59 Abs 1 2. Satz des Abgabenverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht, dass die Abgabenbehörden im vorliegenden Fall Umsätze nach den übrigen Buchstaben des § 10 Abs 1 letzter Satz des Tourismusgesetzes LGBL Nr 86/1997, zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätten.

Entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin ist die zeitnahe Führung gemäß § 10 Abs 1 lit b des Tourismusgesetzes relevanter Aufzeichnungen möglich und zumutbar. Die rechtlich maßgebenden Umstände sind in den von den Rechtsanwälten regelmäßig geführten Handakten ohnedies festgehalten (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 20).

2.3.4 Verletzung des Berufsgeheimnisses:

...

Entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin erscheint nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Offenlegung der Identität der Klienten ( falls diese überhaupt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollten) in derartigen Aufzeichnungen nicht zwingend erforderlich (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, S. 20 und 21). Im Übrigen sind auch die Abgabenbehörden an die Geheimhaltungspflicht ( § 135 des Abgabenverfahrensgesetzes) gebunden.

2.3.5 Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Tourismusgesetzes

...

Soweit die Vorstellungswerberin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Maria Simitzi (Rechtssachen C-485/93 und C-486/93 ), verweist, wird festgehalten, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 22 und 23, die im Urteil Maria Simitzi genannte Abgabe mit der Tourismusabgabe nicht vergleichbar ist.

Soweit die Vorstellungswerberin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Futura Participations SA und Singer Rs C-250/95 , verweist, wird festgehalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Einhebung der Tourismusabgabe keinen in den genannten Urteilen vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Bezugspunkt aufweist (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 23).

Soweit die Vorstellungswerberin hinsichtlich der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Tourismusgesetzes auf die mit Urteil vom 08.06.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97 , C- 334/97 und C-390/97 , Pelzl und andere, verweist, wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.08.1999, 97/17/0293, ausgesprochen hat, dass die Tourismusabgabe keine Umsatzsteuer ist und daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Im Erkenntnis vom 17.10.2002, 2002/17/0033 (Seite 22), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Art 93 EG ausgesprochen, dass durch die Tourismusabgabe bedingte Wettbewerbsnachteile eines Rechtsanwaltes als Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen sind.

2.3.6 Verletzung des Datenschutzgesetzes:

Für die Vorstellungsbehörde ist es auf Grund der allgemeinen Ausführungen der Vorstellungswerberin nicht ersichtlich, inwieweit gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird, indem die Vorstellungswerberin durch die Offenlegung seiner Umsätze der Abgabenbehörde die Namen seiner Klienten bekannt gibt."

Im Übrigen sei die Landeshauptstadt Bregenz mit Verordnung vom 11. Juni 1991 unbefristet zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt worden. Auch Hebesatzverordnungen seien erlassen und ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz verfüge sehr wohl über eine Geschäftsordnung, nämlich auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung vom 19. Dezember 1989.

Der Tourismusbeitrag sei eine Abgabe. Seine Einhebung betreffe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "civil rights". Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sei vor diesem Hintergrund jedenfalls ausreichend.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dort machte sie unter Hinweis auf Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts eine (Finanz‑)Verfassungswidrigkeit des Vlbg TourismusG geltend, weil der Beschwerdeführerin keine "Sonderverantwortung" (im Verständnis dieser Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts) für die Tourismusfinanzierung in Bregenz zukomme.

Überdies sei die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht hinreichend determiniert, weshalb § 10 Vlbg TourismusG verfassungswidrig sei. Die Erklärung der Landeshauptstadt Bregenz zur Tourismusgemeinde sei willkürlich erfolgt, weshalb die diesbezügliche Verordnung gesetzwidrig sei.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 199/09-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf seinen Ablehnungsbeschluss vom gleichen Tag, B 194/09-3, wo es heißt:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, einschließlich der Fragen, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren (VfSlg. 14.886/1997) und ob dem Beschwerdeführer auch für die Jahre 2005 bis 2007 zu Recht Tourismusbeiträge vorgeschrieben wurden, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen,

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6, § 7, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 und § 12 Vlbg TourismusG (§ 12 Abs. 4 idF LGBl. Nr. 69/2008, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 86/1997) lauten (auszugsweise):

"II. Abschnitt

Tourismusbeiträge

§ 6

Ermächtigung zur Einhebung

Gemeinden, die sich gemäß § 2 zu Tourismusgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.

§ 7

Abgabenschuldner

(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.

...

§ 8

Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage

(1) Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners richtet sich danach, in welche Abgabegruppe er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der

...

 

Abgabegruppe 5

15 v.H.

...

 

des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Weicht der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr ab (Wirtschaftsjahr), so ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des abgabepflichtigen Umsatzes, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden ist. Als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt das Jahr bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres.

...

(3) Bemessungsgrundlage für das Jahr, in dem die Abgabepflicht der Tätigkeit aufgenommen worden ist, ist der im Abs. 2 festgelegte Hundertsatz des in diesem Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes. Für das zweite und dritte Jahr ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des im ersten Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, erhöht um den Betrag, der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer ganzjährig ausgeübten Tätigkeit erzielt worden wäre.

...

§ 9

Abgabegruppen, Ortsklassen

(1) Die Erwerbszweige sind durch Verordnung der

Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die

Einreihung sind

a) das Verhältnis des nach allgemeinen

wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen

erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des

einzelnen Erwerbszweiges sowie

b) das Verhältnis des nach allgemeinen

wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten wirtschaftlichen Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend.

(2) Die Einreihung ist für die Gemeinden der Ortsklassen A, B und C gesondert vorzunehmen. Zur Ortsklasse A gehört eine Gemeinde, in deren Gebiet im zweitvorangegangenen Jahr auf je einen Einwohner mindestens 100 Gästenächtigungen entfielen. Beträgt die Zahl der Nächtigungen mindestens 40, so gehört die Gemeinde der Ortsklasse B an. Die übrigen Gemeinden gehören der Ortsklasse C an.

...

§ 10

Abgabepflichtiger Umsatz

(1) Der abgabepflichtige Umsatz ergibt sich aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbstständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, ist sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen sind:

...

b) Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer,

ausgenommen an Letztverbraucher, oder aus sonstigen Leistungen in anderen Bundesländern, wenn sie in den Aufzeichnungen gemäß § 12 nachgewiesen sind; der § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt sinngemäß;

...

§ 11

Hebesatz

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.

...

§ 12

Bemessung und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.

...

(4) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe können unterbleiben, wenn der Abgabenbetrag 30 Euro nicht erreicht.

(5) Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabenschuldner nachträglich die Mängel behebt."

Im Übrigen wird auf die Darstellung der Rechtslage in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und der Behauptung einer "fehlenden Sonderverantwortung" der Beschwerdeführerin für den Tourismus in Bregenz (finanz-)verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Vlbg TourismusG vorträgt und in diesem Zusammenhang eine Anfechtung des § 6 leg. cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anregt, genügt es, sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2009 zu verweisen. Vor dem Hintergrund der dort dargelegten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine (finanz-)verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Vlbg TourismusG, weil der Beschwerdeführerin zumindestens mittelbar durch die Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb der Landeshauptstadt Bregenz wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus pauschal auf "massivste beihilfenrechtliche" Problemstellungen verweist und das Vlbg TourismusG deshalb für gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: für unionsrechtswidrig) erachtet, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Zunächst gilt, dass die Zahlung einer Abgabe im Falle der Verwendung der daraus fließenden Erträge für gemeinschafts- bzw. nunmehr unionsrechtswidrige Beihilfen nur dann verweigert werden darf, wenn sich eine solche Verwendung der Erträge schon aus gesetzlichen Anordnungen ergibt, also ein so genannter "Verwendungszusammenhang" vorliegt (vgl. zu all dem die eingehenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ermächtigt § 6 Vlbg TourismusG Tourismusgemeinden zur Einhebung von Tourismusbeiträgen "zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen". Aus diesem Gesetzestext ergibt sich - jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung - keinesfalls die Anordnung an die Tourismusgemeinde, die eingehobenen Tourismusbeiträge für gemäß Art. 87 ff. EGV bzw. nunmehr Art. 107 ff. AEUV gemeinschafts-, bzw. nunmehr unionsrechtlich unzulässige, weil etwa nicht angemeldete Beihilfen an einzelne Tourismusbetriebe zu verwenden. Vielmehr soll aus den Tourismusbeiträgen der Aufwand der Tourismusgemeinde für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen gedeckt werden. Diese Maßnahmen kommen mittelbar allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tourismusbetriebe handelt oder nicht, zugute. Der - branchenweise unterschiedliche - wirtschaftliche Nutzen, den der Unternehmer aus dem Fremdenverkehr zieht, wird durch die Einreihung der Unternehmen in verschiedene Abgabegruppen (vgl. § 9 Abs. 1 Vlbg TourismusG) abgebildet. Da solcherart der Nutzen aus dem Tourismusbeitrag allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen bei typisierender Betrachtung in Relation zum Ausmaß ihrer Abgabepflicht zu Gute kommt, fehlt es an der für den gemeinschafts- bzw. nunmehr unionsrechtlichen Beihilfenbegriff essenziellen Selektivität der Maßnahme zwischen Unternehmen (vgl. hiezu Sutter in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz 38 zu Art. 87 EGV, dem nunmehr Art. 107 AEUV entspricht). Da die Selektivität zwischen Unternehmen bestehen muss, zeigt auch das Vorbringen, wonach nicht unternehmerisch tätige Bregenzer die Einrichtungen des Bregenzer Tourismus nutzen könnten, keinen Beihilfencharakter dieser Maßnahme im Verständnis des Gemeinschafts- bzw. nunmehr Unionsrechtes auf (vgl. Bär-Bouyssiere in Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar2, Art. 87, Rn 43).

Soweit die Beschwerdeführerin sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die mangelnde Bestimmtheit des § 10 Vlbg TourismusG (und insofern auf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot beruft), genügt es auch hier, sie auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in Rede stehende Gesetzesbestimmung einer Auslegung zugänglich ist, sodass auch beim Verwaltungsgerichtshof gegen sie keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 18 B-VG entstanden sind.

Ebenso wenig sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 11. Juni 1991, mit der sie sich unbefristet zur Tourismusgemeinde erklärt hat, entstanden. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom 16. Juni 2009 zu verweisen.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Vlbg TourismusG wiederum genügt es, die Beschwerdeführerin auf die von der belangten Behörde zutreffend wiedergegebene diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033 = VwSlg. 7752 F/2002, zu verweisen. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist als Leistungsort - unabhängig vom Sitz des Leistungsempfängers - der Ort der Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiters dargelegt hat, ist die Führung eines diesbezüglichen buchmäßigen Nachweises möglich und widerspricht auch nicht dem Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis - ebenso wie aus dem vorliegenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes - die Vereinbarkeit der hier dargelegten Auslegung des § 10 Vlbg TourismusG mit (finanz-)verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Vlbg TourismusG sei ferner gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig), weil es sie gegenüber Mitbewerbern in Gemeinden Vorarlbergs, die keine Fremdenverkehrsgemeinden seien (und daher keine Tourismusbeiträge einhöben), diskriminiere; auch würden hiedurch innerhalb des nationalen Wirtschaftsgebietes "neue Zäune" gezogen, ist die Beschwerdeführerin gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen zu einem gleichartigen Vorbringen im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033, zu verweisen. Entsprechendes gilt für den Versuch der Beschwerdeführerin, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (nunmehr: Gerichtshofes der Europäischen Union) Simitzi gegen Dimos Kos, vom 14. September 1995, C-485/93 und C-486/93 , eine Gemeinschafts- bzw. nunmehr Unionsrechtswidrigkeit der Einhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen, bzw. aus dem Urteil Futura participations vom 15. Mai 1997, Rs C-250/95 , eine solche der Buchführungspflicht nach § 12 Vlbg TourismusG abzuleiten. Auch mit diesen Argumenten hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 auseinander gesetzt.

Insofern sich die Beschwerdeführerin schließlich neuerlich auf die Wahrung des Datenschutzes (die Behauptung eines Verstoßes auch gegen das Berufsgeheimnis wurde in der Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen) beruft, ist ihr neuerlich entgegen zu halten, dass ein Geheimhaltungsinteresse von Klienten in Ansehung des Ortes, an dem die Beschwerdeführerin ihnen (anwaltliche) Leistungen erbracht hat, nicht erkennbar ist. Nur darauf kommt es aber für die Zuordnung einer sonstigen Leistung zum abgabepflichtigen Umsatz an.

Im Übrigen wird zu den auch namens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/17/0179, verwiesen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. Oktober 2010

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