Normen
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
RAO 1868 §9 Abs2;
TourismusG Vlbg 1998 §10 Abs1 litb;
TourismusG Vlbg 1998 §12;
TourismusG Vlbg 1998 §6;
TourismusG Vlbg 1998 §9 Abs1;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
RAO 1868 §9 Abs2;
TourismusG Vlbg 1998 §10 Abs1 litb;
TourismusG Vlbg 1998 §12;
TourismusG Vlbg 1998 §6;
TourismusG Vlbg 1998 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.104,35 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2002 bis 2004 als Einzelunternehmer, nämlich als Rechtsanwalt und jedenfalls zuletzt auch als Dolmetscher tätig. Ende 2004 brachte der Beschwerdeführer seinen Betrieb als Rechtsanwalt in die W GmbH ein. Seither beschränkt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer auf jene eines Dolmetschers.
Von diesem Umstand setzte der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Abgabenbehörde mit Schreiben vom 25. Juli 2007 in Kenntnis. Auch führte er aus, dass die als Dolmetscher erzielten Umsätze "die Größenordnung für eine Beitragspflicht" nicht erreichten.
Daraufhin erging am 31. Juli 2007 seitens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt eine Erledigung an den Beschwerdeführer, in der es heißt:
"Sehr geehrter Herr Dr. W,
... Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie seit Gründung der
W Rechtsanwalt GmbH im Jahre 2005 die Beitragsgrenze nach § 12 Abs 4 Tourismusgesetz nicht mehr erreichen und werden Sie ab dem Jahre 2005 aus der Liste der Beitragspflichtigen streichen.
..."
Mit Schreiben vom 6. August 2007 setzte der Beschwerdeführer die Abgabenbehörde in Kenntnis, dass die Gründung der W GmbH "mit Rückwirkung auf das Jahr 2004" erfolgt sei.
In den Verwaltungsakten erliegen Auskünfte des Finanzamtes Bregenz, wonach der steuerbare Gesamtumsatz des Beschwerdeführers
für das Jahr 2002 EUR 633.718,14,
für das Jahr 2003 EUR 537.822,56,
für das Jahr 2004 EUR 653.331,23 und
für das Jahr 2005 EUR 36.561,71
betragen habe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 7. März 2008 setzte dieser gemäß §§ 7, 8, 10 und 12 Abs. 5 des Vorarlberger Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997 (im Folgenden: Vlbg TourismusG), den vom Beschwerdeführer zu leistenden Tourismusbeitrag
für das Jahr 2004 mit EUR 227,20,
für das Jahr 2005 mit EUR 196,80,
für das Jahr 2006 mit EUR 237,20 und
für das Jahr 2007 mit EUR 0,--
fest.
Bei dieser Abgabenfestsetzung legte die erstinstanzliche Behörde für die jeweiligen Beitragsjahre als abgabepflichtigen Umsatz den für das jeweils zweitvorangegangene Jahr vom Finanzamt bekannt gegebenen steuerbaren Gesamtumsatz zu Grunde, zumal der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Selbstbemessung der Abgabe vorgenommen habe. Ausgehend von einer Einreihung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in die Abgabegruppe 5 ermittelte die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlage jeweils mit 15 % des abgabepflichtigen Umsatzes und wendete auf diese Bemessungszahl den in den jeweiligen Abgabenjahren geltenden Hebesatz an. Für das Jahr 2007 gelangte sie zum Ergebnis, dass die solcherart ermittelte Abgabe die Grenze des § 12 Abs. 4 Vlbg TourismusG nicht überschreite.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er zunächst die Auffassung, es liege in Ansehung der Abgabenjahre 2005 bis 2007 entschiedene Rechtssache vor, zumal die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 31. Juli 2007 als Bescheid zu werten sei.
Darüber hinaus seien die für das Jahr 2004 zu Grunde gelegten Umsatzzahlen unzutreffend. Die Gründung der W GmbH sei mit Wirkung vom 1. April 2004 erfolgt, sodass die Umsatzmitteilung des Finanzamtes unzutreffend sei.
Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, es seien lediglich 50 % der Umsätze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil evident sei, dass er einen erheblichen Teil seiner Umsätze außerhalb des Landes oder mit Kunden erwirtschafte, die zum Land Vorarlberg keinen Bezug hätten. Die Landeshauptstadt Bregenz habe in einem Schreiben vom 8. Oktober 1999 eine näher dargestellte Rechtsauffassung zur Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen "sonstige Leistungen in anderen Bundesländern" im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG vorlägen. Die Führung eines buchmäßigen Nachweises solcher sonstiger Leistungen auf Basis dieser Auslegung sei unmöglich. Auch bilde ein so modifizierter Umsatz den Nutzen, den ein Unternehmer aus dem Vorarlberger Tourismus erziele, nicht korrekt im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ab.
Überdies sei die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig), weil eine Diskriminierung Bregenzer Unternehmer gegenüber Unternehmern in Gemeinden, die keine Tourismusabgabe erhöben, vorliege. Es würden hiedurch innerhalb des nationalen Wirtschaftsgebietes neue Zäune gezogen. Auch die Buchführungspflicht widerspreche Unionsrecht.
Eine Offenlegung des Wohnsitzes der jeweiligen Klienten stellte überdies eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes dar.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erging eine neuerliche Anfrage an das Finanzamt Bregenz betreffend den steuerbaren Umsatz des Beschwerdeführers für das Jahr 2004. In einer Anfragebeantwortung vom 14. April 2008 bekräftigte das Finanzamt Bregenz die Höhe des steuerbaren Gesamtumsatzes mit EUR 653.331,23 und wies darauf hin, dass diese Zahl auf einer Selbstbemessung des Beschwerdeführers mit Umsatzsteuererklärung vom 21. Juni 2005 beruhe.
Aus einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2008 geht dessen Behauptung hervor, die W GmbH sei erst Ende 2004 gegründet, das Einzelunternehmen jedoch rückwirkend eingebracht worden.
Mit Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 24. Juni 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. März 2008 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides verwies die Berufungsbehörde auf die Auskunft des Finanzamtes Bregenz vom 14. April 2008, wonach die dort enthaltenen Zahlen auf einer Selbstbemessung durch den Beschwerdeführer beruhten. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, in nachvollziehbarer und konkreter Weise andere Zahlen darzulegen.
Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG und deren Vereinbarkeit mit der inländischen Finanzverfassung und dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) verwies die Berufungsbehörde auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033 = VwSlg 7752 F/2002. Ein auf Basis der in diesem Erkenntnis dargelegten Auslegung vorzunehmender buchmäßiger Nachweis auszunehmender Umsätze sei nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl möglich und auch mit dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) vereinbar.
Bei der Erledigung der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom 31. Juli 2007 habe es sich nicht um einen Bescheid gehandelt.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher er sein Berufungsvorbringen wiederholte, sowie - darüber hinaus - vorbrachte, die Landeshauptstadt Bregenz sei nicht zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt worden; auch seien für die gegenständlichen Beitragsjahre keine Hebesätze kundgemacht worden. Schließlich verfüge die Abgabenkommission nicht über die "erforderliche Geschäftsordnung". Auch entspreche die Abgabenkommission mangels Unabhängigkeit nicht dem Art. 6 EMRK.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2009 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen entgegnete die belangte Behörde den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes:
" Entschiedene Rechtssache betreffend die Betragsjahre
2005 - 2007,
...
Das Schreiben der Abgabenbehörde vom 31.07.2007 an den Vorstellungswerber lässt einen normativen Inhalt, nämlich eine bescheidmäßige Erledigung über einen Abgabenanspruch nicht erkennen. Der erste Satz des Schreibens enthält die Erinnerung, dass der Beitrag für das Jahr 2004 noch ausständig ist. Im zweiten Satz nimmt die Abgabenbehörde zur Kenntnis, dass der Vorstellungswerber seine Rechtsanwaltstätigkeit in die Rechtsanwalts GmbH überführt hat und die Bagatellgrenze nach § 12 Abs 4 des Tourismusgesetzes nicht mehr erreichen wird und daher ab dem Jahre 2005 aus der Liste der Beitragspflichtigen zu streichen ist. Im letzten Satz wird darauf hingewiesen, dass die Beiträge für die GmbH für das Jahr 2005 noch ausständig sind. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung als 'Bescheid' und der expliziten Verwendung einer Höflichkeitsfloskel einerseits zu Eingang des Schreibens 'Sehr geehrter Herr Dr W' und am Ende des Schreibens 'Mit freundlichen Grüßen' ist die genannte Erledigung nicht als Bescheid anzusehen (siehe dazu VwGH 28.03.2008, 2005/12/0062). Die vom Vorstellungswerber behauptete entschiedene Rechtssache für die Beitragsjahre 2005-2007 liegt nicht vor.
Falsche Auskunft des Finanzamtes Bregenz über den Umsatz für das Jahr 2004:
...
Auf Grund des Berufungsvorbringens hat die Berufungsbehörde das Finanzamt nochmals um Überprüfung des bekannt gegebenen Umsatzes für das Jahr 2004 ersucht. Das Finanzamt hat die Höhe des steuerbaren Gesamtumsatzes nochmals überprüft, mit EUR 653.331,23 festgestellt und somit die erste Auskunft vom 19.09.2007 bestätigt. Die Abgabenbehörden waren an diese Mitteilung gebunden. In den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass diese Mitteilung des Finanzamtes falsch ist.
Fehlverständnis über die Bemessungsgrundlage:
...
Im Erkenntnis vom 17.10.2002, 2002/17/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage, wo (jeweils) ein Parteienvertreter (Rechtsanwalt) seine Umsätze erbringt, ein Abstellen - bei einem Anknüpfen des Tourismusgesetzes an das UStG 1994 - auf das Verständnis des Leistungsortes im Regelungssystem des § 3a Abs 9 lit a und b, Abs 10 und 12 UStG 1994 abgelehnt, weil ein solches Verständnis den (finanz-) verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen könne. 'Dies zeigt sich jedenfalls schon daran, dass bei Abstellen auf diese Bestimmung des UStG 1994 im Fall der Erbringung einer Leistung an einen Empfänger, der kein Unternehmer ist, jedoch seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet (wenn auch nicht in Vorarlberg) hat, die Leistung jedenfalls am Sitz des Rechtsanwaltes, also in Vorarlberg, als erbracht gelte, und zwar unabhängig davon, wo der Rechtsanwalt tatsächlich tätig wurde bzw wo sein 'Leistungsort' lag'.
Demnach sind die Verweise im Vorarlberger Tourismusgesetz auf das UStG 1994 (im Lichte der Verfassungskonformität) sinngemäß und nicht unmittelbar anzuwenden, womit der Leistungsort der 'sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer' (§ 3a Abs 10 Z 3 UStG 1994) weiterhin nach Maßgabe des Erkenntnisses des VwGH 20.12.1996, 96/17/0451, und damit losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem UStG 1994 auszulegen ist. Danach (siehe VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033) stellt die Vertretungshandlung eines Rechtsanwaltes (auch ohne (ausdrücklichen) Verweis auf § 3 Abs 9 und 11 UStG 1972) eine sonstige Leistung dar, die im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt gilt. Vertritt ein Rechtsanwalt etwa einen Klienten in einem Prozess, so ist seine Vertretungsleistung erst mit dessen Beendigung erbracht. Eine Aufspaltung der auf den gesamten Prozess abzielenden Vertretungshandlung in einzelne Leistungen wäre mit dem auch für sonstige Leistungen geltenden umsatzsteuerlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht vereinbar. Stellt sich nun die Frage, ob eine somit als Gesamtheit zu betrachtende Vertretungsleistung eines Rechtsanwaltes in einem bestimmten Bundesland erbracht wurde, so ist im Einzelfall zu prüfen, wo der Schwerpunkt (der wesentliche Teil) seiner Tätigkeit liegt - bei Dienstleistungen wird er dort angenommen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden (vgl Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II, 374,376,408a). Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2003, 2001/17/0109, bekräftigt.
Es ist sachlich gerechtfertigt, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten (VwGH 30.08.1999, 99/17/0244, zur Berechnung des Tourismusbeitrages eines Rechtsanwaltes).
Seit der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 17.10.2002, 2002/17/0033, erlassen hat, ist weder er, noch der Verfassungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung abgegangen. Im Erkenntnis vom 21.02.2007(!), 2002/17/0347, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausgesprochen, dass er keine Bedenken hat, dass der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes errechnet wird. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2004, G 83/04. Die Vorstellungsbehörde ist an diese Rechtsprechung gebunden.
Der Vorstellungswerber hat im Verwaltungsverfahren keine Aufzeichnungen gemäß § 12 des Tourismusgesetzes darüber vorgelegt, inwieweit er Umsätze aus Leistungen in anderen Bundesländern getätigt hat. Die Abgabenbehörden konnten daher zu Recht von fehlenden Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 lit b des Tourismusgesetzes ausgehen. § 10 Abs 1 lit b des Tourismusgesetzes ist eine lex specialis gegenüber § 80 Abs 1 des Abgabenverfahrensgesetzes. Eine Schätzung war daher ausgeschlossen (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, S. 21). Da der Vorstellungswerber keine Aufzeichnungen darüber vorgelegt hat, welche Umsätze er in anderen Bundesländern getätigt hat, war der (gesamte) Umsatz heranzuziehen, den das Finanzamt der Abgabenbehörde mitgeteilt hat.
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Tourismusgesetzes:
...
Soweit der Vorstellungswerber in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Maria Simitzi (Rechtssachen C-485/93 und C-486/93 ), verweist, wird festgehalten, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002, 2002/17/0033, Seiten 22 und 23, die im Urteil Maria Simitzi genannte Abgabe mit der Tourismusabgabe nicht vergleichbar ist .
Soweit der Vorstellungswerber in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Futura Participations SA und Singer, Rs C-250/95 , verweist, wird festgehalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Einhebung der Tourismusabgabe keinen in den genannten Urteilen vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Bezugspunkt aufweist (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 23).
Soweit der Vorstellungswerber hinsichtlich der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Tourismusgesetzes auf die mit Urteil vom 08.06.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97 , C- 344/97 und C-390/97 , Pelzl und andere, verweist, wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.08.1999, 97/17/0293, ausgesprochen hat, dass die Tourismusabgabe keine Umsatzsteuer ist und daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist.
Im Erkenntnis vom 17.10.2002, 2002/17/0033 (Seite 22), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Art 93 EG ausgesprochen, dass durch die Tourismusabgabe bedingte Wettbewerbsnachteile eines Rechtsanwaltes als Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen sind.
Unmöglichkeit des buchmäßigen Nachweises, rigorose Buchführungspflicht:
Entgegen dem Vorbringen des Vorstellungswerbers wäre es ihm zumutbar gewesen, Nachweise darüber zu erbringen, inwieweit er Umsätze getätigt hat, die auf Leistungen in anderen Bundesländern zurückzuführen sind (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 21).
Der Vorstellungswerber hat im vorliegenden Fall weder behauptet, geschweige denn im Verständnis des § 59 Abs 1 2. Satz des Abgabenverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht, dass die Abgabenbehörden im vorliegenden Fall Umsätze nach den übrigen Buchstaben des § 10 Abs 1 letzter Satz des Tourismusgesetzes LGBL Nr 86/1997, zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätten.
Entgegen dem Vorbringen des Vorstellungswerbers ist ihm die zeitnahe Führung gemäß § 10 Abs 1 lit b des Tourismusgesetzes relevanter Aufzeichnungen möglich und zumutbar. Die rechtlich maßgebenden Umstände sind in den von den Rechtsanwälten regelmäßig geführten Handakten ohnedies festgehalten (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, Seite 20).
Verletzung des Berufsgeheimnisses:
...
Entgegen dem Vorbringen des Vorstellungswerbers erscheint nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Offenlegung der Identität der Klienten (falls diese überhaupt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollten) in derartigen Aufzeichnungen nicht zwingend erforderlich (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, S. 20 und 21). Im Übrigen sind auch die Abgabenbehörden an die Geheimhaltungspflicht (§ 135 des Abgabenverfahrensgesetzes) gebunden.
Verletzung des Datenschutzgesetzes:
Für die Vorstellungsbehörde ist es auf Grund der allgemeinen Ausführungen des Vorstellungswerbers nicht ersichtlich, inwieweit gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird, indem der Vorstellungswerber durch die Offenlegung seiner Umsätze der Abgabenbehörde die Namen seiner Klienten bekannt gibt."
Im Übrigen sei die Landeshauptstadt Bregenz mit Verordnung vom 11. Juni 1991 unbefristet zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt worden. Auch Hebesatzverordnungen seien erlassen und ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz verfüge sehr wohl über eine Geschäftsordnung, nämlich auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung vom 19. Dezember 1989.
Der Tourismusbeitrag sei eine Abgabe. Seine Einhebung betreffe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "civil rights". Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sei vor diesem Hintergrund jedenfalls ausreichend.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dort machte er unter Hinweis auf Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts eine (Finanz-)Verfassungswidrigkeit des Vlbg TourismusG geltend, weil dem Beschwerdeführer keine "Sonderverantwortung" (im Verständnis dieser Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts) für die Tourismusfinanzierung in Bregenz zukomme.
Überdies sei die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht hinreichend determiniert, weshalb § 10 Vlbg TourismusG verfassungswidrig sei. Die Erklärung der Landeshauptstadt Bregenz zur Tourismusgemeinde sei willkürlich erfolgt, weshalb die diesbezügliche Verordnung gesetzwidrig sei.
Schließlich sei die Verneinung der Bescheidqualität der Erledigung der Landeshauptstadt Bregenz vom 31. Juli 2007 willkürlich.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 194/09-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss im Wesentlichen aus:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, einschließlich der Fragen, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren (VfSlg. 14.886/1997) und ob dem Beschwerdeführer auch für die Jahre 2005 bis 2007 zu Recht Tourismusbeiträge vorgeschrieben wurden, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen,
- dass nach der hg. Judikatur die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben bzw. -beiträgen sachlich gerechtfertigt ist, wenn und insoweit einem Unternehmer zumindest mittelbar 'durch die Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines (Gebietes) wirtschaftliche Vorteile erwachsen' (vgl. zBVfSlg.5606/1967);
- dass der Verweis in §10 Vbg.Tourismusgesetz auf Bestimmungen des UStG1994 einer Auslegung zugänglich ist, auch wenn er bloß eine sinngemäße Anwendung dieser Normen anordnet; zur Frage des Leistungsortes vgl. den -ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden- Ablehnungsbeschluss vom 26.11.2001, B2170/00, sowie VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033;
- dass der Beschluss einer Gemeinde, mit dem sie sich zur Tourismusgemeinde iSd §2 Vbg.Tourismusgesetz erklärt, an keine näheren gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. auch 24BlgLT 26.GP), sodass eine Gesetzwidrigkeit des entsprechenden Beschlusses der Stadt Bregenz nicht erkennbar ist.
Die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm erscheinen daher so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6, § 7, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 und § 12 Vlbg TourismusG (§ 12 Abs. 4 idF LGBl. Nr. 69/2008, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 86/1997) lauten (auszugsweise):
"II. Abschnitt
Tourismusbeiträge
§ 6
Ermächtigung zur Einhebung
Gemeinden, die sich gemäß § 2 zu Tourismusgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.
§ 7
Abgabenschuldner
(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.
...
§ 8
Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage
(1) Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners richtet sich danach, in welche Abgabegruppe er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der
... | |
Abgabegruppe 5 | 15 v.H. |
... |
des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Weicht der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr ab (Wirtschaftsjahr), so ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des abgabepflichtigen Umsatzes, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden ist. Als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt das Jahr bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres.
...
(4) Für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit endet, ist der abgabepflichtige Umsatz der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im gleichen Zeitraum erzielte abgabepflichtige Umsatz.
...
§ 9
Abgabegruppen, Ortsklassen
(1) Die Erwerbszweige sind durch Verordnung der
Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die
Einreihung sind
a) das Verhältnis des nach allgemeinen
wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen
erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des
einzelnen Erwerbszweiges sowie
b) das Verhältnis des nach allgemeinen
wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten wirtschaftlichen Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend.
(2) Die Einreihung ist für die Gemeinden der Ortsklassen A, B und C gesondert vorzunehmen. Zur Ortsklasse A gehört eine Gemeinde, in deren Gebiet im zweitvorangegangenen Jahr auf je einen Einwohner mindestens 100 Gästenächtigungen entfielen. Beträgt die Zahl der Nächtigungen mindestens 40, so gehört die Gemeinde der Ortsklasse B an. Die übrigen Gemeinden gehören der Ortsklasse C an.
...
§ 10
Abgabepflichtiger Umsatz
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ergibt sich aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbstständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, ist sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen sind:
...
b) Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer,
ausgenommen an Letztverbraucher, oder aus sonstigen Leistungen in anderen Bundesländern, wenn sie in den Aufzeichnungen gemäß § 12 nachgewiesen sind; der § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt sinngemäß;
...
§ 11
Hebesatz
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.
...
§ 12
Bemessung und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
...
(4) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe können unterbleiben, wenn der Abgabenbetrag 30 Euro nicht erreicht.
(5) Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabenschuldner nachträglich die Mängel behebt."
In der Abgabegruppenverordnung LGBl. Nr. 1/1992 sind Rechtsanwälte in allen Ortsklassen in die Abgabengruppe 5 eingeordnet. Dolmetscher sind nicht genannt. Für nicht genannte Erwerbszweige, mit Ausnahme des Handels, gilt, dass diese in allen Ortsklassen in die Abgabegruppe 5 einzureihen sind. Gemäß § 2 der Abgabengruppenverordnung gilt Folgendes:
"§ 2
Treffen für den Abgabenschuldner mehrere Erwerbszweige zu, die unterschiedliche Abgabegruppen aufweisen, so sind Aufzeichnungen über die Zurechnung des Umsatzes auf die einzelnen Erwerbszweige und Abgabegruppen zu führen."
Im Übrigen wird auf die Darstellung der Rechtslage in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 verwiesen.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörden vorliegendenfalls zutreffend davon ausgegangen sind, dass die abgabepflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht im Zuge des Jahres 2004 geendet hat, zumal er auch danach von Bregenz aus weiterhin eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Verständnis des § 7 Abs. 1 Vlbg TourismusG, nämlich eine solche als Dolmetscher, ausgeübt hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend zwecks Berechnung der Abgabe für die Jahre 2005 bis 2007 den vom Beschwerdeführer erzielten abgabepflichtigen Umsatz (einschließlich jenes, den er aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit gezogen hat) des jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Abgabenfreiheit gemäß § 12 Abs. 4 Vlbg TourismusG ist - wie die Verwaltungsbehörden gleichfalls zutreffend erkannten - erst im Jahr 2007 eingetreten, weil erst in diesem Jahr die auf Basis des im zweitvorangegangenen Jahr (2005) erzielten Umsatzes errechnete Abgabe EUR 30,-- nicht überstieg.
Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Bescheidqualität der Erledigung vom 31. Juli 2007:
Gemäß § 27 Abs. 2 Vlbg AbgabenverfahrensG sind Bescheide als solche zu bezeichnen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0288).
Vorliegendenfalls ist die Formulierung der Erledigung der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom 31. Juli 2007 aber jedenfalls nicht zweifelsfrei normativ gefasst, sodass das Vorliegen einer bloßen Mitteilung betreffend die von der Abgabenbehörde zukünftig beabsichtigte Vorgangsweise jedenfalls nicht ohne Zweifel auszuschließen ist. Damit schlagen aber die fehlende Bescheidbezeichnung, die fehlende bescheidförmige Gliederung dieses Schreibens sowie die gebrauchten Höflichkeitsfloskeln in Richtung fehlender Bescheidqualität aus (vgl. hiezu auch die bereits von der belangten Behörde wiedergegebene Judikatur).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer auch deshalb in Rechten verletzt, weil die Rückwirkung der Einbringung seines als Einzelunternehmer inne gehabten Betriebes einer Rechtsanwaltskanzlei in die W GmbH nicht berücksichtigt worden sei. Als die Umsätze seiner Rechtsanwaltskanzlei beim Finanzamt angemeldet worden seien, habe es sich noch um Umsätze seines Einzelunternehmens gehandelt. "Auf Grund der Rückwirkung der Einbringung des Einzelunternehmens" in die W GmbH seien diese Umsätze aber als Umsätze der GmbH zu werten.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer freilich den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 2 zweiter Satz im Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 erster Satz Vlbg TourismusG. Nach der erstgenannten Bestimmung ist (für die Bemessung der Abgabe im Jahr 2006) der abgabepflichtige Umsatz des Jahres 2004 maßgebend. Dieser definiert sich nach dem klaren Wortlaut der zweitgenannten Gesetzesbestimmung "aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbstständiger Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch". Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang gar nicht in Abrede, dass er - und nicht die W GmbH - die der Auskunft des Finanzamtes für das Jahr 2004 zu Grunde gelegten sonstigen Leistungen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt (faktisch) ausgeführt hat. Nur darauf kommt es aber für die Ermittlung des "abgabepflichtigen Umsatzes" nach dem Vlbg TourismusG an, nicht aber darauf, welche Auswirkungen die Einbringung des Einzelhandelsunternehmens des Beschwerdeführers in die W GmbH in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht entfaltet hat (vgl. aber im Übrigen zum Fehlen einer Rückwirkungsfiktion für die Umsatzsteuer Wundsam, Zöchling, Huber, Kuhn, Umgründungssteuergesetz4, Rz 16 zu § 22, wonach die Umsatzsteuerpflicht der übernehmenden Körperschaft hinsichtlich der dem Einbringungsobjekt zurechenbare Umsätze nach der Verwaltungspraxis mit dem Tag der Anmeldung der Einbringung beim Firmenbuch bzw. mit dem dem Tag der Meldung der Einbringung an das für die übernehmende Körperschaft zuständige Finanzamt folgenden Monatsersten beginnt. Nach den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 - vgl. Rz 1221 - kann darüber hinaus der Abgabenbehörde ein anderer Stichtag des tatsächlichen Wechsels der Unternehmereigenschaft dargetan werden).
Es ist auch unzutreffend, dass - wie der Beschwerdeführer behauptete - ein real von ihm erzielter Umsatz (für das Jahr 2004) zur Bemessung der von der W GesmbH zu leistenden Abgabe (für das Jahr 2006) herangezogen worden wäre. Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/17/0178 ergibt, wurde die W GesmbH als ab 2005 abgabepflichtig behandelt, wobei als Bemessungsgrundlage für 2006 die hochgerechneten von dieser Gesellschaft im Rumpfjahr Jänner 2005 erzielten Umsätze herangezogen wurden. Ein Eingehen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Umsatzsteuerbescheid der W GesmbH für das Jahr 2006 erübrigte sich schon auf Grund des Neuerungsverbotes gemäß § 41 Abs. 1 VwGG.
Soweit der Beschwerdeführer sodann auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und der Behauptung einer "fehlenden Sonderverantwortung" des Beschwerdeführers für den Tourismus in Bregenz (finanz-)verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Vlbg TourismusG vorträgt und in diesem Zusammenhang eine Anfechtung des § 6 leg. cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anregt, genügt es, ihn auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2009 zu verweisen. Vor dem Hintergrund der dort dargelegten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine (finanz-)verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Vlbg TourismusG, weil dem Beschwerdeführer zumindestens mittelbar durch die Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb der Landeshauptstadt Bregenz wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus pauschal auf "massivste beihilfenrechtliche" Problemstellungen verweist und das Vlbg TourismusG deshalb für gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: für unionsrechtswidrig) erachtet, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Zunächst gilt, dass die Zahlung einer Abgabe im Falle der Verwendung der daraus fließenden Erträge für gemeinschafts- bzw. nunmehr unionsrechtswidrige Beihilfen nur dann verweigert werden darf, wenn sich eine solche Verwendung der Erträge schon aus gesetzlichen Anordnungen ergibt, also ein so genannter "Verwendungszusammenhang" vorliegt (vgl. zu all dem die eingehenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, ermächtigt § 6 Vlbg TourismusG Tourismusgemeinden zur Einhebung von Tourismusbeiträgen "zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen". Aus diesem Gesetzestext ergibt sich - jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung - keinesfalls die Anordnung an die Tourismusgemeinde, die eingehobenen Tourismusbeiträge für gemäß Art. 87 ff. EGV bzw. nunmehr Art. 107 ff. AEUV gemeinschafts-, bzw. nunmehr unionsrechtlich unzulässige, weil etwa nicht angemeldete Beihilfen an einzelne Tourismusbetriebe zu verwenden. Vielmehr soll aus den Tourismusbeiträgen der Aufwand der Tourismusgemeinde für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen gedeckt werden. Diese Maßnahmen kommen mittelbar allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tourismusbetriebe handelt oder nicht, zu gute. Der - branchenweise unterschiedliche - wirtschaftliche Nutzen, den der Unternehmer aus dem Fremdenverkehr zieht, wird durch die Einreihung der Unternehmen in verschiedene Abgabengruppen (vgl. § 9 Abs. 1 Vlbg TourismusG) abgebildet. Da solcherart der Nutzen aus dem Tourismusbeitrag allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen bei typisierender Betrachtung in Relation zum Ausmaß ihrer Abgabepflicht zu Gute kommt, fehlt es an der für den gemeinschafts- bzw. nunmehr unionsrechtlichen Beihilfenbegriff essenziellen Selektivität der Maßnahme zwischen Unternehmen (vgl. hiezu Sutter in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz 38 zu Art. 87 EGV, dem nunmehr Art. 107 AEUV entspricht). Da die Selektivität zwischen Unternehmen bestehen muss, zeigt auch das Vorbringen, wonach nicht unternehmerisch tätige Bregenzer die Einrichtungen des Bregenzer Tourismus nutzen könnten, keinen Beihilfencharakter dieser Maßnahme im Verständnis des Gemeinschafts- bzw. nunmehr Unionsrechtes auf (vgl. Bär-Bouyssiere in Schwarze (Hrsg.) EU-Kommentar2, Art. 87 EGV, Rn 43).
Soweit der Beschwerdeführer sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die mangelnde Bestimmtheit des § 10 Vlbg TourismusG (und insofern auf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot) beruft, genügt es auch hier, ihn auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in Rede stehende Gesetzesbestimmung einer Auslegung zugänglich ist, sodass auch beim Verwaltungsgerichtshof gegen sie keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 18 B-VG entstanden sind.
Ebenso wenig sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 11. Juni 1991, mit der sie sich unbefristet zur Tourismusgemeinde erklärt hat, entstanden. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom 16. Juni 2009 zu verweisen. Für den Charakter der Landeshauptstadt Bregenz als Fremdenverkehrsgemeinde nach dem Vlbg TourismusG ist somit ausschließlich maßgebend, dass sie durch die eben erwähnte Verordnung zu einer solchen erklärt wurde. Der normative Gehalt einer Verordnung des Landeshauptmannes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ist von jenem einer Erklärung einer Gemeinde zur Fremdenverkehrsgemeinde nach dem Vlbg TourismusG unterschieden. Schon deshalb konnte eine materielle Derogation der Verordnung vom 11. Juni 1991 - wie sie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt wurde - nicht erfolgen.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Vlbg TourismusG wiederum genügt es, den Beschwerdeführer auf die von der belangten Behörde zutreffend wiedergegebene diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033 = VwSlg. 7752 F/2002, zu verweisen. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist als Leistungsort - unabhängig vom Sitz des Leistungsempfängers - der Ort der Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen. Dabei gilt, dass für die einzelnen für sich steuerbaren Leistungen oder Teilleistungen nach den vorher dargestellten Grundsätzen der jeweilige Leistungsort im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG zu ermitteln ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiters dargelegt hat, ist die Führung eines diesbezüglichen buchmäßigen Nachweises möglich und widerspricht auch nicht dem Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis - ebenso wie aus dem vorliegenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes - die Vereinbarkeit der hier dargelegten Auslegung des § 10 Vlbg TourismusG mit (finanz-)verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vlbg TourismusG sei ferner gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig), weil es ihn gegenüber Mitbewerbern in Gemeinden Vorarlbergs, die keine Fremdenverkehrsgemeinden seien (und daher keine Tourismusbeiträge einhöben), diskriminiere; auch würden hiedurch innerhalb des nationalen Wirtschaftsgebietes "neue Zäune" gezogen, ist der Beschwerdeführer gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen zu einem gleichartigen Vorbringen im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033, zu verweisen. Entsprechendes gilt für den Versuch des Beschwerdeführers, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (nunmehr: Gerichtshofes der Europäischen Union) Simitzi gegen Dimos Kos, vom 14. September 1995, C-485/93 und C-486/93 , eine Gemeinschafts- bzw. nunmehr Unionsrechtswidrigkeit der Einhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen, bzw. aus dem Urteil Futura participations vom 15. Mai 1997, Rs C-250/95 , eine solche der Buchführungspflicht nach § 12 Vlbg TourismusG abzuleiten. Auch mit diesen Argumenten hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 auseinander gesetzt.
Insofern sich der Beschwerdeführer schließlich neuerlich auf die Wahrung des Datenschutzes beruft (die Behauptung eines Verstoßes gegen das Berufsgeheimnis wurde in der Verhandlung ausdrücklich nicht aufrechterhalten), ist ihm neuerlich entgegen zu halten, dass ein Geheimhaltungsinteresse von Klienten in Ansehung des Ortes, an dem der Beschwerdeführer ihnen (anwaltliche) Leistungen erbracht hat, nicht erkennbar ist. Nur darauf kommt es aber für die Zuordnung einer sonstigen Leistung zum abgabepflichtigen Umsatz an.
Dem Beschwerdeführer wäre es daher durchaus möglich gewesen, die in § 12 Vlbg TourismusG vorgesehenen Aufzeichnungen entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu führen, ohne auf gegenteilige Äußerungen der Abgabenbehörden, welche in der mündlichen Verhandlung behauptet wurden, Bedacht nehmen zu müssen. Hätte er solche Aufzeichnungen geführt, so hätte er auch die Herausnahme der in § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG angeführten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage jedenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof erzwingen können. Da solche Aufzeichnungen aber - unstrittig - nicht geführt wurden, kam eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach der eben zitierten Gesetzesbestimmung nicht in Betracht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 7. Oktober 2010
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