VwGH 2009/17/0127

VwGH2009/17/012723.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Ing. P in W, vertreten durch Dr. Feuerstein Wirtschaftstreuhand-Kommandit-Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Bellariastraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 2. März 2007, Zl. ABK - 167/05, betreffend Vergnügungssteuer für Oktober 1995 bis Juni 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
BAO §184;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;
LAO Wr 1962 §145;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §16 Abs1;
BAO §184 Abs1;
BAO §184;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;
LAO Wr 1962 §145;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG 1987) sowie gemäß § 145 und § 149 Abs. 2 WAO für Konsumationsumsätze anlässlich von Tanzveranstaltungen im Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 an einem näher bezeichneten Standort in Wien Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 67.667,13 vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2003 gemäß §§ 164 Abs. 1 und 166 WAO wegen unterlassener Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 708,71 vorgeschrieben.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. November 2003 mit der Maßgabe, dass der Spruch um den Satz "Die Abgabe war bereits fällig." zu ergänzen sei.

Der Beschwerdeführer habe bestritten, Umsätze in seinen Betrieben nicht erklärt und Abgaben somit verkürzt zu haben und habe dazu ausgeführt, dass sein Sohn beauftragt gewesen sei, Einkäufe auf Grund des Verbrauches durchzuführen. Dazu, wie er dies gemacht habe, könne er naturgemäß keine Aussagen treffen. Die ebenfalls aus der Betriebsprüfung resultierende Umsatzsteuernachforderung sei zwar akzeptiert worden, darin liege jedoch kein Schuldeingeständnis. Die Entscheidung sei vielmehr auf Grund der damaligen psychischen und physischen Situation des Beschwerdeführers getroffen worden. Weiters seien Einwendungen hinsichtlich des bei der Brauerei X sichergestellten Datenbestandes, welcher sich auf zwei Disketten befinde, erhoben und umfangreiche Ausführungen erstattet worden, wonach die unter "Dummy-Nummern" durchgeführten Einkäufe nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass Erhebungen bei der Brauerei X ergeben hätten, dass es Kunden ermöglicht worden sei, Einkäufe zu tätigen, ohne dass diese nachverfolgbar gewesen und in der Buchhaltung der Abnehmer aufgeschienen seien. Dabei seien folgende Vorgangsweisen gewählt worden: l.) Verkauf, als ob die Ware im Rasch & Cash Markt abgeholt worden wäre; 2.) Rechnungen mit der Bezeichnung "Letztverbraucher" (z.B. Feuerwache); 3.) Fakturierung auf nicht mehr existierende Firmen; 4.) Fakturierung auf Sportvereine. Eine häufig praktizierte Möglichkeit habe darin bestanden, Lieferscheine auf nicht existente Kunden auszustellen. Zu diesem Zweck habe die Brauerei X neun Telefonverkäuferinnen beschäftigt. In einem eigenen Heft, welches alle Telefonverkäuferinnen besessen hätten, sei für jeden Kunden eine offizielle Kundennummer und eine zugehörige zweite Nummer für Schwarzlieferungen aufgelistet gewesen. Der Kunde der Brauerei X habe seine (offizielle) Bestellung in der telefonischen Bestellannahme deponiert, worauf diese sofort in die EDV zur (offiziellen) Kundennummer eingegeben worden sei. Weiters habe der Kunde die inoffiziellen Warenmengen, die von den Mitarbeitern der Bestellannahme ebenfalls in die EDV, allerdings zu einer fingierten Kundennummer oder einer Hausverkaufsnummer, eingegeben worden seien, geordert. Nach Bestellschluss seien automatisch die Ladelisten und Kundenanfahrtslisten erstellt und die LKWs beladen worden. Am nächsten Morgen habe der Fahrer auf Grund jahrelanger Erfahrung oder auch infolge der meist aufsteigenden Lieferschein/Rechnungsnummern die Ware ausliefern können.

Die Schwarzlieferungen seien in das Rechenwerk der Firma X eingearbeitet worden, um eine richtige und ausgeglichene Buchhaltung zu erlangen. In das Rechenwerk seien auch Kundennummer, Jahr und Menge der Schwarzeinkäufe eingegeben worden.

In der Niederschrift des Finanzamtes Prüfabteilung Strafsachen über die Vernehmung der Zeugin A, kaufmännische Angestellte der X (Telefonverkauf), sei Folgendes vermerkt:

"Wünscht der Kunde einen sogenannten, 'Hausverkauf' wird über die Funktionstaste 21 Artikelnummer und Bestellmenge eingegeben. Die Eingabe der Funktionstaste 21 bewirkt einen Anhang an die ersteingegebene Bestellung, damit der Fahrverkäufer weiß, wohin der Hausverkauf angeliefert werden muss. Diese Methodik wird im gesamten Telefonverkauf angewandt.

Weiters gebe ich an, dass es bestimmte Kundennummern gibt, mit welchen ich ebenfalls Bestellungen mit der Funktionstaste 21 anhängen kann. Diese Kundennummern weiß ich nicht auswendig, diese habe ich in einem Heft notiert und lege ich dieses der einschreitenden Behörde zur Einsicht vor. Dieses Heft ist alphabetisch geordnet und beinhaltet Kundennamen mit jeweils zwei Kundennummern, die erstangeführte Kundennummer ist die offizielle, die zweite 'inoffizielle' Kundennummer wird mit der Funktionstaste 21 gekoppelt, um den Bezug herzustellen. Auf der Heftinnenseite sind Kundennummern zu einzelnen Touren aufgelistet, mit welchen die gesammelten inoffiziellen Kundenverkäufe, von Kunden welche keinen regelmäßigen Modus haben, eingegeben werden. Ein derartiges Heft hat jeder Telefonverkäufer. Die 'inoffiziellen' Kundennummern erhalte ich von den Außendienstmitarbeitern."

Weiters sei in der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen H, ehemaliger LKW-Fahrer der Brauerei X, Folgendes vermerkt:

"Die für mich ersichtlichen Schwarzverkäufe begannen im Frühjahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt waren Malversationen für mich definitiv erkennbar und von der Geschäftsleitung verlangt. Ich musste bei verschiedenen Kunden aus dem Gastronomiebereich neben der auf der Rechnung ausgewiesenen Warenlieferung auch noch auf einem zweiten Lieferschein, der auf einen Verein, eine Behörde (z.B. Polizei, Feuerwache) oder eine Baustelle lautete, ausliefern."

Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Brauerei X sei Kontrollmaterial (z.B. Rechnungen an Letztverbraucher) kopiert worden, nach dessen Auswertung eine eindeutige Zuordnung dieser Warenbezüge an den Beschwerdeführer habe erfolgen können (z.B. Beilage 1 und 2 des Aktes).

Auf Grund dieser Vorkommnisse sei am 10. September 2003 beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung betreffend die Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen bei mechanischer Musik durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass Warenzugänge in den Sparten Bier und alkoholfreie Getränke nicht buchhalterisch erfasst worden seien, sodass die zu entrichtende Vergnügungssteuer geschätzt worden sei. Als Schätzungsgrundlage seien die Art, Lage, Struktur und der Umfang des Betriebes unter Einbeziehung der laut Finanzamt festgestellten, jedoch nicht verbuchten Warenzugänge herangezogen worden. Die Bemessungsgrundlage und die Vergnügungssteuer seien daher für den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 folgendermaßen ermittelt worden:

"vergnügungssteuerpflichtige Erlöse im

 

Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 exkl.

EUR 324.668,36

dies entspricht bei einer Bruttonutzenspanne

 

von 520 % einem Einkaufswert von

EUR 52.365,86

daraus ergibt sich der Bruttonutzen mit

EUR 272.302,49

hievon 7/10 als Basis für die Berechnung der

 

Vergnügungssteuer

EUR 190.611,76."

Die festgestellte prozentuelle Differenz zu den vom Betrieb angegebenen Erlösen unter Berücksichtigung der Finanzamtskontrollmitteilungen habe 42 % betragen. Mit Niederschrift vom 17. März 2003 und 10. September 2003 seien dem Beschwerdeführer die für die Schätzung sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung des Schätzungsergebnisses dargelegt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege es am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtiges Endergebnis gewährleisten könne, wenn ihm im Schätzungsverfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Behörde sei zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten, auf alle vom Abgabepflichtigen vorgetragenen Behauptungen einzugehen, jedoch müsse es sich dabei um substanziierte, für die Schätzung bedeutsame Angaben handeln. Ziel einer Schätzung sei es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent sei und derjenige, der zur Schätzung Anlass gebe, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen müsse.

Die aus der Schätzung resultierenden Abgabenbeträge seien daher zu Recht der Bemessung zu Grunde zu legen gewesen.

Daraus resultiere eine Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 in der Höhe von EUR 270.668,66. Die Vergnügungssteuer gliedere sich wie folgt auf:

Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Steuersatz

Steuerbetrag

    

10 - 12/1995

ATS 140.010,00

25 v. H.

ATS 35.002,50

1 - 12/1996

ATS 1,155.638,00

25 v. H.

ATS 288.909,50

1 - 12/1997

ATS 1,637.602,00

25 v. H.

ATS 409.400,50

1 - 6/1998

ATS 791.232,00

25 v. H.

ATS 197.808,00

 

ATS 3.724.482.00

 

ATS 931.120,50

  

gerundet

ATS 931.120,00

  

dies entspreche

EUR 67.667.13.

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren gehe eindeutig hervor, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers "Schwarzlieferungen" erhalten habe. Dies sei auch bereits bei der vom Finanzamt durchgeführten Sonderprüfung des Beschwerdeführers festgestellt worden. Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in der Brauerei X hätten Datenbestände und Unterlagen beschlagnahmt werden können, die bewiesen, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht nur offiziell Lieferungen erhalten habe, sondern auch "über Scheinkunden, sogenannte Dummies", Waren bezogen habe. Der vom Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen, zur Verfügung gestellte Datenbestand beinhalte sowohl die offiziellen Bestellungen, als auch jene Lieferungen, die über Scheinkunden (Dummies) abgewickelt und bar bezahlt worden seien. Beispiele hierfür hätten durch Anwendung entsprechender Excel Programmfilter gefunden werden können. Die so ermittelten Daten seien der Abgabenbehörde der Stadt Wien zur Verfügung gestellt worden. Von Bedeutung sei dabei insbesondere die Excel Datei "B. gesamt" (Anm.: B ist der Familienname des Beschwerdeführers). Diese Tabelle befinde sich als "Beilage 1" beim Akt und sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.

Der Magistrat der Stadt Wien habe dazu in seinem Bericht vom 8. März 2006 ausgeführt:

"In den Excel Tabellen sind keineswegs nur pauschale Einzelsummen angeführt. So ist detailliert der 'Artikelbeschreibung lang' zu entnehmen, welche Art der Getränke, Gebinde oder sonstige Waren (Gläser, Kellnerblocks) geliefert wurden. Diese Angaben werden noch durch die Spalten 'Menge in Einheiten', 'Menge in Hektoliter' und 'Wert in S' ergänzt. Die Zuordnung der 'Dummy - Nummern' erfolgte nicht durch die MA 4, sondern ergab sich aus den von den Experten der Systemprüfgruppe der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften durchgeführten Analysen des im gerichtlichem Auftrag beschlagnahmten Datenmaterials der X. Zur Verdeutlichung und Ergänzung der Excel Tabellen wurden von der X Kopien von Lieferscheinen und Barrechnungen für das Jahr 1998 angefordert (Beilage 2). Diesen Kopien ist zu entnehmen, dass sich hinter der Dummy Nr. 274266 eine 'Arge Y in Wien 1, …' verbirgt. Betreffend der Existenz dieser ARGE wurden Recherchen durchgeführt, die keinen Hinweis auf ein Bestehen einer ARGE dieses Namens ergaben (siehe Aktenvermerke vom 15. und 16.2.2006). Aus o.a. Kopien ist weiters zu entnehmen, dass oftmals Übereinstimmung in der Art der gelieferten Waren zwischen … (Beschwerdeführer) und Arge Y besteht, die Lieferung am gleichen Tag erfolgte, die gleiche Ladeschein- und Tournummer vermerkt ist, sowie die Lieferscheine bzw. Barrechnungen fortlaufend nummeriert sind. Sollte es sich tatsächlich um ein Bauvorhaben gehandelt haben, so widerspricht es doch den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn für Bauarbeiter Getränke wie 'Queens Lemon und Tonic' in Flaschen mit 0,2 Liter Inhalt oder Flaschenbier mit 0,33 Liter bestellt werden. Andererseits ergibt sich aus den Barrechnungen 'Arge Y' in der Zeit vom 30. 4. 1998 bis 10. 6. 1998 ein Fassbierbezug von 6.500 Litern! Umgelegt auf fünf Arbeitstage/Monat würde dies einen täglichen Konsum von ca. 155 Litern Bier bedeuten. Auch ist bei einigen fortlaufend nummerierten Belegen das Übereinstimmen der 'Unterschrift Kunde' auffällig (siehe 5, 6, 9, 10, 24, 25, 35, 36, 47, 48). Dazu wird vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die Lieferungen zu keinem bestimmten Zeitpunkt erfolgten und so nicht immer Mitarbeiter anwesend waren, welche die Ware übernahmen. Die X-Mitarbeiter hätten in diesen Fällen die Ware beim Transportlift abgestellt, selbst den Lieferschein unterfertigt und bei der Ware hinterlegt. Diese Vorgangsweise widerspricht ebenfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, da kein Unternehmer das Risiko eingehen würde, gelieferte Ware ungesichert und für jedermann zugänglich, sozusagen 'zur freien Bedienung', zu lagern.

Darüber hinaus müsste sich der X Mitarbeiter für Fehlmengen rechtfertigen. Auch, dass der LKW Fahrer oder dessen Beifahrer, Barrechnungen mit einem Inkassobetrag von S 20.000,-- bis S 40.000,-- als 'Kunde' unterzeichnet und somit die Vollständigkeit der gelieferten Ware sowie den Empfang des Barbetrages dokumentiert, widerspricht jeder kaufmännischen Praxis. Wie auch der Umstand, dass ein Vertreter der 'Arge Y' nicht Ware in größerem Umfang übernimmt, Barzahlungen tätigt, ohne sich von der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen und dies auf der Rechnung zu dokumentieren."

Diesen Ausführungen schließe sich die belangte Behörde an. Aus den durchgeführten Erhebungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer "über Scheinkunden" mit den Dummynummern 086280 und 274266 "Schwarzlieferungen" bezogen habe. Dies sei bereits durch die Experten der Systemprüfgruppe der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften festgestellt worden, zeige sich aber auch durch Einsicht in das im Akt erliegende Beweismaterial. Wie bereits im wiedergegebenen Bericht der ersten Instanz festgehalten worden sei, bestehe zwischen den offiziellen Lieferungen und den Lieferungen an die Dummynummern 086280 und 274266 insoferne Übereinstimmung, als im Wesentlichen die gelieferte Ware ident sei, die Lieferungen am gleichen Tag und mit der gleichen Tour erfolgt sei und auch die Lieferscheine fortlaufend nummeriert seien. Dies entspreche der von den Zeugen geschilderten Praxis bei der X AG. Zudem entspreche auch meist die Unterschrift "Kunde" auf den Lieferscheinen für den Beschwerdeführer jener Unterschrift im Feld "Kunde" der Barrechnungen der Arge Y. Am 27. April 2006 sei in den Strafakt betreffend die X Brauerei Einsicht genommen worden. Dieser enthalte Berichte und Beweismittel über die Geschäftsabläufe der X Brauerei. Unter anderem sei dabei auch Einsicht in die beschlagnahmten Hefte genommen worden, in denen wie in der Zeugenaussage von Frau A dargelegt die offizielle und inoffizielle (Dummy) Kundennummer eingetragen gewesen sei. Darin habe sich folgender Eintrag gefunden: "… (Betrieb des Beschwerdeführers) 072512-274266 EIGENE 582".

Das Vorliegen von "Schwarzlieferungen" sei somit zweifelsfrei erwiesen. Die Dummynummer 274266 sei eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Aber auch die weitere Dummynummer 086280 habe entsprechend den obigen Schlussfolgerungen lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Lieferungen an den Beschwerdeführer gedient. Diese Dummynummer sei zudem nur im Zeitraum Oktober 1995 bis 28. Dezember 1995 benutzt worden. Ab 4. Jänner 1996 sei sodann erstmals die Dummynummer 274266 verwendet worden. Dadurch zeige sich, dass lediglich zum Jahreswechsel 1995/1996 die Nummer umgestellt, die tatsächlich dahinter stehende Person jedoch ident geblieben sei.

Der Beschwerdeführer habe in seinen Schriftsätzen durch umfangreiche Ausführungen die Zuordnung der Dummynummern zu ihm in Zweifel zu ziehen versucht. Dies sei jedoch auf Grund der erdrückenden Beweislage ohne Erfolg geblieben.

Soweit der Beschwerdeführer einwende, die Datei "… B (Beschwerdeführer) gesamt" stelle kein Beweismittel dar, da diese möglicherweise manipuliert worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Datenmaterial der Abgabenbehörde vom Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei unklar, wer die Daten manipuliert haben sollte und welches Motiv hierfür bestünde. Die diesbezüglichen Vermutungen des Beschwerdeführers seien weder stichhaltig noch nachvollziehbar. Nicht hilfreich sei auch sein Hinweis auf ein Urteil des (deutschen) Bundesfinanzhofes (Schriftsatz vom 2. Mai 2006), nach dem die Fahrtenbuchführung in Form einer Excel Datei als nicht ordnungsgemäß zu qualifizieren sei. Hierbei verkenne der Beschwerdeführer, dass die Behörde die Datei "… B (Beschwerdeführer) gesamt" nicht im Rahmen einer sie treffenden Aufzeichnungspflicht geführt habe, sondern, dass diese Datei im Zuge von Erhebungen zum Nachweis von Straftaten erstellt worden sei und im gegenständlichen Verfahren lediglich als Beweismittel verwendet werde.

Da der Beschwerdeführer Getränke bezogen, diese aber nicht buchhalterisch erfasst habe und auch bei der Revision keine Aufzeichnungen über den tatsächlichen Bezug habe vorlegen können, seien die für die Vergnügungssteuer heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen zu schätzen gewesen. Die Schätzung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen sei dem Beschwerdeführer wiederholt dargelegt worden (Revisionsniederschrift vom 17. März 2003, Niederschrift vom 10. September 2003 samt Beilage, Bescheid vom 11. November 2003). Die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich im Wesentlichen gegen die Zurechnung der Schwarzlieferungen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen der Schätzung sei hingegen nicht substanziiert bestritten worden, sodass diesbezüglich lediglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen sei. Danach betrage die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 EUR 67.667,13.

Die Schätzung gemäß § 145 WAO sei unter Einbeziehung der vom Finanzamt festgestellten nicht verbuchten Warenzugänge erfolgt. Dazu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er hätte sich aus unterschiedlichen Gründen dazu entschieden, eine rasche Erledigung des finanzamtlichen Verfahrens herbeizuführen, ohne damit ein Schuldeingeständnis abzugeben. Diese Entscheidung habe keine Auswirkungen auf das gegenständliche Abgabenverfahren. Mit dieser Behauptung sei der Beschwerdeführer den im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen jedoch nicht konkret und substanziiert entgegen getreten. Es sei von ihm in keiner Weise glaubhaft dargelegt worden, dass dieses Prüfungsergebnis nicht auch Basis für die Vorschreibung der Getränkesteuer sein könnte. Der Beschwerdeführer habe weiters eingewandt, sein Unternehmen umfasse im Wiener Ringstraßenbereich mehrere Betriebe. Von diesen Betrieben wären lediglich zwei vergnügungssteuerpflichtig.

Hierzu sei bereits in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen worden, dass die getränkesteuerpflichtigen Losungen auf Grund der Registrierkassenstreifen und sonstiger Losungsaufzeichnungen den einzelnen Betriebsstätten hätten zugeordnet werden können. Zudem sei einer der Betriebe mit September 1995, ein anderer Betrieb mit Mai 1997 eingestellt worden. Zu dem im Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2006 genannten fünften Betrieb sei zu bemerken, dass das Vorhandensein dieser weiteren Betriebsstätte keinen Einfluss auf die Schätzung gehabt habe, da diese auf den vom Steuerpflichtigen in seiner Buchhaltung ausgewiesenen vergnügungssteuerpflichtigen Nettoerlösen aufgebaut habe. Ebenso stehe fest, dass die Vergnügungssteuer nicht fristgerecht entrichtet worden sei, sodass auch die Auferlegung eines Säumniszuschlages dem Gesetz entspreche (§§ 164 und 166 WAO).

Der Berufung des Beschwerdeführers sei daher nicht stattzugeben gewesen. Der Unternehmer habe gemäß § 17 Abs. 1 VGSG dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Dementsprechend sei im Spruch gemäß § 146 Abs. 2 WAO auszusprechen, dass die vom Beschwerdeführer abzuführenden Abgaben bereits fällig gewesen seien.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), in der Folge: VGSG 1987, LGBl. Nr. 43/1987 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, sahen Folgendes vor:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 VGSG 1987 unterlag die Veranstaltung von Publikumstanz einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 8 Abs. 1 VGSG 1987 betrug die Steuer 20 v. H. des Entgeltes, mindestens jedoch ATS 1,50 je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 war mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

Wurden überwiegend Wein in Flaschen unter 1 l Rauminhalt, Schaumwein, Spirituosen, Cocktails oder ähnliche Mischgetränke verabfolgt, so betrug die Vergnügungssteuer 25 v. H. des Entgeltes, mindestens jedoch ATS 3,-- je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 war mit dem vollen Satz zu entrichten (§ 8 Abs. 2 VGSG 1987).

Wurden bei derartigen Vergnügungen überwiegend Musikapparate verwendet, so erhöhten sich die Steuersätze und die Steuermindestbeträge der Abs. 1 und 2 um ein Viertel (§ 8 Abs. 3 VGSG 1987).

Gemäß § 3 Abs. 2 VGSG 1987 wurde die Steuer beim Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen vom Entgelt von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis (Bruttonutzen) berechnet. Der Steuer unterlagen bei Bruttonutzenspannen bis zu 50 v. H. fünf Zehntel, bis zu 100 v. H. sechs Zehntel und über 100 v. H. sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge, ausschließlich der Getränkesteuer, eines allfälligen Bedienungsgeldes, der Abgabe von alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen mit Ausnahme von solchen in Nachtlokalen und Barbetrieben verringerten sich die der Steuer unterliegenden Bruttonutzenbeträge um jeweils ein Zehntel. Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG 1987 hatte der Unternehmer dem Magistrat bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglichen oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Gemäß § 149 Abs. 2 WAO (die im Beschwerdefall noch anwendbar war) hatte die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erwies. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.

Gemäß § 145 WAO hatte die Abgabenbehörde, wenn sie die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen konnte, diese zu schätzen.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, dass die Schwarzlieferungen nicht an seinen Betrieb ergangen und die Dummy-Nummern nicht ihm zurechenbar seien und dass die Voraussetzungen für eine Schätzung der Vergnügungssteuer nach § 145 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 WAO nicht vorgelegen seien.

2.3. Mit dieser Argumentation gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 92/17/0177, die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 VGSG 1987, für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sind, dahingehend interpretiert, dass "Aufzeichnungen" zu führen sind. Werden Aufzeichnungen über die steuerpflichtigen Einnahmen der Abgabenbehörde nicht (vollständig) vorgelegt, so ist die Schätzungsbefugnis nach § 145 Abs. 3 WAO gegeben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0095). Zu der § 145 Abs. 1 und 3 WAO entsprechenden Regelung nach der BAO (§ 184 BAO) hat der Verwaltungsgerichtshof auch allgemein festgehalten, dass die Befugnis zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen beruhe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1995, Zl. 94/14/0157, vom 3. August 2004, Zl. 2001/13/0022, und vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/15/0027).

Aus der mit § 145 Abs. 1 WAO übereinstimmenden Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, dass das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips beschränke (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, Zl. 98/13/0233, und vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/15/0027).

2.3.2. Die Abgabenbehörden haben sich im Beschwerdefall in einem aufwändigen Ermittlungsverfahren im Detail mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sind seinen Argumenten nachgegangen und sind im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehenden "Schwarzlieferungen" dem Betrieb des Beschwerdeführers eindeutig zuordenbar sind.

Den umfangreichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach nicht erwiesen sei, dass die genannten "Schwarzlieferungen" an seinen Betrieb ergangen seien, stehen im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Brauerei X (von der die der Besteuerung zu Grunde gelegten Waren geliefert wurden) sichergestellte schriftliche Aufzeichnungen entgegen, deren Richtigkeit und Plausibilität auch durch diverse übereinstimmende Zeugenaussagen ehemaliger Mitarbeiter der Brauerei X bestätigt wurde.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - soweit sie überhaupt für das gegenständliche Verfahren relevant waren - ist die belangte Behörde ausführlich eingegangen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers nicht vor. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der von den Behörden sichergestellten Daten hinsichtlich der gegenständlichen "Schwarzlieferungen" zu zweifeln. Konkrete realistische Anhaltspunkte, die die Feststellungen der belangten Behörde in Frage stellen könnten, bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere sind etwa die allgemeinen Hinweise, es könnten an der Lieferadresse nach der Abgabe der bestellten Mengen an den Betrieb des Beschwerdeführers auch an viele in Frage kommende weitere Kunden, die sich die Ware ausgerechnet regelmäßig an der Adresse des Betriebs des Beschwerdeführers abgeholt haben sollten, die festgestellten "Schwarzlieferungen" erfolgt sein, nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der belangten Behörde aus den regelmäßig gegebenen unmittelbar aufeinander folgenden Nummern der Lieferscheine zu erschüttern. Andererseits würde auch das Zutreffen der vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren behaupteten Praxis der Brauerei X, Lieferungen auch ohne Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein vorzunehmen, wobei ein zweiter Angestellter der Brauerei auf dem Lieferschein unterschrieben habe, nicht belegen, wo bzw. an wen solche Lieferungen erfolgten.

Die Mutmaßungen des Beschwerdeführers zu theoretisch denkbaren Handlungsabläufen sowie seine Anträge, die im Wesentlichen auf die Einholung von Erkundungsbeweisen abzielten, sind nicht mit den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen derart in Einklang zu bringen, dass dadurch ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt würde.

2.3.3. Die Vergnügungssteuer war daher von den Abgabenbehörden gemäß § 149 Abs. 2 WAO infolge unvollständiger Erklärung (der Selbstbemessungsabgabe) bescheidmäßig festzusetzen, wobei in Ermangelung vollständiger Aufzeichnungen die für die Abgabenbemessung entscheidenden Grundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln waren.

2.4. Die Schätzung nach § 145 WAO besteht darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 92/17/0177). Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung (vgl. Ritz, BAO4, § 184 Tz 21, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0095).

Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der Abgabenbehörde steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im Allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muss in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der Abgabenbehörde alle vom Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0129).

Wurden dem Abgabenpflichtigen im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 10. August 2010).

Die von den Abgabenbehörden im Beschwerdefall vorgenommene Schätzung entspricht den dargelegten Erfordernissen (vgl. allgemein zur maßgeblichen Rechtslage und der hg. Rechtsprechung auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/17/0125).

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die ihre Berechnung auf konkrete Grundlagen (im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Brauerei X sichergestellte Aufzeichnungen) stützte, begegnet keinen Bedenken. Die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das gewählte Verfahren ist in sich schlüssig und war geeignet, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hatten.

Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen (vgl. zu § 184 BAO das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2000/13/0043, sowie zu § 145 WAO das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. August 2010).

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 23. Februar 2012

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