VwGH 2009/16/0089

VwGH2009/16/008921.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde der AA in Z, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 30. Juni 2006, GZ. RV/0693-W/06, betreffend Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §8 Abs6 idF 2002/I/105;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §8 Abs6 idF 2002/I/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. März 2005 wies das Finanzamt unter Hinweis auf ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag der (am 16. August 1986 geborenen) Beschwerdeführerin auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe (ab "Wegfall bzw. rückwirkend für fünf Jahre") ab.

Am 12. Jänner 2006 langte beim Finanzamt ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (ab "Wegfall bzw. rückwirkend für fünf Jahre") ein.

Mit Bescheid vom 14. März 2006 wies das Finanzamt das neuerliche Ansuchen unter Hinweis auf ein ärztlichen Sachverständigengutachten durch das Bundessozialamt vom 13. März 2006 ab, weil sie voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit, in der sie als Gärtnergehilfin gearbeitet habe, immer wieder Probleme am Arbeitsplatz gehabt, weil sie nicht täglich und pünktlich zur Arbeit gegangen sei. Es seien daher eine entsprechende Förderung des Arbeitgebers und engmaschige Betreuungsmaßnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit auch ausübe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 14. Jänner 2005 von einem Facharzt für Kinderheilkunde und am 7. März 2006 von einem Arzt für Allgemeinmedizin untersucht worden. Beide Ärzte hätten den Behinderungsgrad mit 50 v.H. festgestellt und ausgeführt, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im zweiten Gutachten sei ergänzt worden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berufswahl auf Grund ihrer Minderbegabung sicherlich eingeschränkt sei. Beiden Gutachten könne Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführerin nur eine eingeschränkte Anzahl von Berufen offen stehe. Dies und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer intensiven Betreuung bedürfe, bedeute aber keineswegs eine dauernde Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Überdies sei die Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2004 bis 31. Juli 2005 als Hilfskraft in einer Gärtnerei beschäftigt gewesen, was auch für deren Arbeitsfähigkeit spreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Äußerung, worin sie einen in der Beschwerde geäußerten Einwand ausdrücklich nicht mehr aufrecht hielt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die Beschwerdeführerin infolge einer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zwei Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (ärztliche Gutachten vom 29. Jänner 2005 und vom 13. März 2006) zugrundegelegt. Wenn die Beschwerdeführerin nun rügt, die belangte Behörde hätte auf Grund ihres Berufungsvorbringens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine (weitere) "Stellungnahme" des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten einholen müssen, so kann ihr bereits deswegen nicht gefolgt werden, als ihre Berufung kein Vorbringen enthält, welches bei der belangten Behörde Zweifel an der Richtigkeit des dem Finanzamt vorliegenden Gutachtens erwecken hätte müssen.

Dass - wie die Beschwerdeführerin in der Folge vermeint - "allein ausgehend von den vorliegenden Gutachten davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin ... dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" widerspricht dem eindeutigen Wortlaut dieser Gutachten (vgl. die wörtliche Wiedergabe im angefochtenen Bescheid sowie die in den vorgelegten Akten einliegenden Ablichtungen derselben).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass "die erstinstanzliche Behörde vor Erlassung des bei der belangten Behörde bekämpften Bescheides keine Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt hat", steht im Übrigen im Widerspruch zum sonstigen Beschwerdevorbringen, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte