UFS RV/0693-W/06

UFSRV/0693-W/0630.6.2006

Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0089 (früher 2006/15/0309) eingebracht. Mit Erk. v. 21.9.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. September 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1986, ist besachwaltert.

Am 19. Oktober 2004 wurde erstmals der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, rückwirkend auf fünf Jahre, gestellt.

Über Ersuchen des Finanzamtes erstellte das Bundessozialamt - nach Untersuchung der Bw. am 14. Jänner 2005 - folgendes ärztliche Sachverständigengutachten.

Anamnese:

18-jähriges Mädchen, lebt seit dem 5.Lebensjahr im Landesjugendwohnheim S.; anamnestisch frühkindliche Traumatisierung durch Alkoholabusus und Gewalt in der Familie; nach Besuch der Allgemeinen Sonderschule seit Juni 2003 Anstellung als Gärtnergehilfin; allgemeines Begabungsniveau unterdurchschnittlich; Besachwalterung seit September 2004; Bezug der Sozialhilfe seit 8/2004;

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine angegeben;

Untersuchungsbefund:

18-jähriges Mädchen in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand, Cor o.B., Pulmo frei, HNO frei, Abdomen unauffällig, grobneurologisch unauffällig;

Status psychicus / Entwicklungsstand: intellektuelle Minderbegabung;

Relevante vorgelegte Befunde:

2004-05-31 FR. MAG.P., KLIN. PSYCHOLOGIN, Sch:

Psycholog.Befund: allgemeines Intelligenzniveau im unterdurchschnittlichen Bereich; reduzierte Leistung im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses; Unterstützung mittels Sachwalterschaft empfohlen;

2004-09-15 BEZIRKSGERICHT Sch:

Beschluss der Sachwalterschaft

Diagnose(n): Intellektuelle Minderbegabung

Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F79.9

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1986-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2005-01-22 von V.V.

Facharzt für Kinderheilkunde

zugestimmt am 2005-01-29

Leitender Arzt: S.G.

Mit Bescheid vom 22. März 2005 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab September 2004 (Vollendung des 18. Lebensjahres am 16. August 2004) mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern nur dann bestehe, wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was im vorliegenden Fall durch das Bundessozialamt nicht bescheinigt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Sachwalterin keine Berufung erhoben.

Am 12. Jänner 2006 langte beim Finanzamt ein weiteres Ansuchen ein. Beantragt wurde die erhöhte Familienbeihilfe "ab Wegfall bzw. rückwirkend 5 Jahre".

Die Bw. wurde über Ersuchen des Finanzamtes am 7. März 2006 ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Anamnese:

Fr. A. besuchte die allgemeine Sonderschule, anschließend war sie als Hilfskraft in einer Gärtnerei beschäftigt, derzeit ist sie arbeitslos. Sie ist sehr motiviert wieder eine Arbeit zu finden um sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Allerdings ist aufgrund der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der psychischen Belastbarkeit nur eine geschützte Arbeitsstelle möglich. Derzeit wird sie von der Arbeitsassistenz betreut. Fr. A. war seit ihrem 5.Lebensjahr im Landesjugendheim S., da die familiären Verhältnisse durch Aggression und Gewalt geprägt waren. Aufgrund der intellektuellen unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit ist sie seit 5/2004 besachwaltert.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Keine

Untersuchungsbefund:

Alter 19 Jahre; Gewicht 53 Kg; Größe 160 cm, Cor. HA rhyth., normfrequent, Pulmo: sonorer KS, reines VA; Abdomen weich; Grobneurolog.unauff.,

Status psychicus / Entwicklungsstand:

In allen Qualitäten orientiert; Merkfähigkeit, Gedächtnis und Konzentration entsprechend der leichten intellektuellen Minderbegabung; Ductus kohärent; kooperativ und angepasst; freundliches Verhalten;

Relevante vorgelegte Befunde:

2004-05-31 MAG.P. / PSYCHOLOGISCHER BEFUND

Allgemeines Intelligenzniveau im unterdurchschnittlichen Bereich; Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene 62

Diagnose(n): Intellektuelle Minderbegabung

Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F79.9

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1986-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Fr. A. ist nicht dauernd außer Stande sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, aufgrund der Minderbegabung ist die Berufsauswahl jedoch sicherlich eingeschränkt.

erstellt am 2006-03-10 von K.C.

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2006-03-13

Leitender Arzt: S.G.

Das Finanzamt erließ daraufhin am 14. März 2006 einen Bescheid und wies das Ansuchen mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Laut ärztlichem Gutachten durch das Bundessozialamt vom 13.3.2006 sind Sie voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Somit besteht ab 1.9.2004 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 % ist ab 1. August 1986 festgestellt worden. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind werden im Sinne des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Nach § 11 Abs. 1 FLAG ist die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen worden ist.

Die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 kann nur gemeinsam mit der Familienbeihilfe beantragt werden.

Der Anspruch auf die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.8.2004 wurde von Ihrer Großmutter A.L. geltend gemacht. Daher konnte dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab 1.1.2001 nicht entsprochen werden."

Die Sachwalterin erhob gegen den Bescheid vom 14. März 2006 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

"...Für Frau A. wurde erstmals mit Beschluss vom 17.9.2004, also kurz nach ihrem 18. Geburtstag ein Sachwalter bestellt. Im psychologischen Befind vom 31.5.2004 stellte die Sachverständige Mag. Claudia Pommer im Rahmen der psychologischen Testuntersuchung fest, dass bei Frau A. eine intellektuelle Minderbegabung vorliege. Die sie zur Untersuchung begleitende Erzieherin (Frau A. befindet sich seit ihrem 5. Lebensjahr im Landesjugendheim S. und besuchte die Sonderschule) gab an, dass Frau A. über das AMS eine Stelle als Gärtnergehilfin bekommen habe und es im Arbeitsprozess aufgrund mangelnder psychischer Belastbarkeit und intellektueller Leistungsfähigkeit zu Problemen komme, wobei eine intensive Anleitung und Beaufsichtigung der einzelnen Arbeitsschritte unerlässlich ist.

Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, das Frau A. in der Zeit als sie die Arbeit als Gärntergehilfin ausübte, noch im Landesjugendheim S. war und die Erzieherinnen des Landesjugendheimes dafür sorgten, dass sie täglich und pünktlich zur Arbeit ging, dennoch kam es immer wieder zu Problemen am Arbeitsplatz aus den zuvor genannten Gründen. Das heißt, dass zu einer entsprechenden Förderung des Arbeitgebers auch noch engmaschige Betreuungsmaßnahmen erforderlich wären um zu gewährleisten, dass Frau A. ihre Arbeitstätigkeit auch ausübt.

Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau A. imstande sein wird sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auch wenn sie selbst dies gerne möchte und sie auch sehr motiviert ist wieder Arbeit zu finden, überschätzt sie sich diesbezüglich.

Aus den angeführten Gründen stelle ich daher den Antrag, die Behörde möge der Berufung vollinhaltlich stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und Frau A. die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.9.2004 gewähren."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Gem. § 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 FLAG besteht bei volljährigen Kindern dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind wegen einer grundsätzlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die Bw. wurde zweimal untersucht, und zwar am 14. Jänner 2005 von einem Facharzt für Kinderheilkunde und am 7. März 2006 von einem Arzt für Allgemeinmedizin. Beide Ärzte stellten den Behinderungsgrad mit 50 v.H. fest; die Untersuchte sei aber voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Ergänzend wurde im zweiten Gutachten noch angeführt, dass bei der Bw. die Berufswahl auf Grund ihrer Minderbegabung sicherlich eingeschränkt sei.

Somit kann den beiden Gutachten Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden; es ist zwar eindeutig zutreffend, dass der Bw. nur eine eingeschränkte Anzahl von Berufen offen steht. Dies bedeutet aber keineswegs - wie dies die Sachwalterin offenbar annimmt - dass hieraus und aus dem Umstand, dass die Bw. einer intensiven Betreuung bedarf, auf die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, geschlossen werden kann.

Weiters war die Bw. vom 16. Februar 2004 bis 31. Juli 2005 als Hilfskraft in einer Gärtnerei beschäftigt, was ebenfalls für ihre Arbeitsfähigkeit spricht.

Es liegen somit die Voraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.

Wien, am 30. Juni 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Gutachten, Schlüssigkeit

Stichworte